Anwälte für Steuerstrafrecht in Frankfurt – Strafverteidigung & bundesweite Vertretung
Steuerstrafverfahren treffen Betroffene oft völlig unvorbereitet – es geht um hohe Steuernachzahlungen, ein Strafverfahren und nicht selten um die berufliche Existenz. Als auf Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht spezialisierte Kanzlei in Frankfurt am Main vertreten wir bundesweit Privatpersonen, Organmitglieder und Unternehmen. Wir analysieren Tatvorwürfe frühzeitig, sichern entlastende Ansatzpunkte und entwickeln eine Verteidigungsstrategie, die sowohl das Strafverfahren als auch die steuerlichen Folgen im Blick hat. So gewinnen Sie schnell Klarheit über Risiken, Handlungsspielräume und sinnvolle Lösungen – von der diskreten Erstberatung bis zur Verteidigung vor Gericht.
Wann Sie einen Anwalt für Steuerstrafrecht brauchen
Steuerstrafverfahren sind für Privatpersonen wie für Geschäftsführer und Verantwortliche in Unternehmen eine ernsthafte Belastung: Es geht um Vermögen, berufliche Perspektiven und – bei gravierenden Vorwürfen – um persönliche Freiheit. Unsere Kanzlei Buchert Jacob Peter steht für ruhige, strukturierte Strafverteidigung im Steuerstrafrecht – von der diskreten Beratung über die Verteidigung im Ermittlungsverfahren bis zur prozessstarken Vertretung in der Hauptverhandlung.
Soforthilfe in Steuerstrafsachen:
📞 069 710 33 330
✉️ kanzlei@dr-buchert.de
Bitte machen Sie ohne vorherige anwaltliche Beratung keine Angaben zur Sache gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft, Zoll oder Finanzamt.
Wir kennen die Arbeitsweisen von Steuerfahndung (Steufa), Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra), Zoll – Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) und der Staatsanwaltschaft. Ziel ist stets: Deeskalation, frühzeitige Akteneinsicht, sachliche Einordnung des Tatvorwurfs und – wo möglich – eine Einstellung ohne Anklage. Aktuelle Entwicklungen bereiten wir laufend unter Aktuelles auf.
Problem: Tatvorwürfe, Risiken und Dynamik im Steuerstrafverfahren
Rechtsgrundlagen & typische Vorwürfe
Kernnorm ist die Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Tatbestandsvarianten sind u. a. unrichtige oder unvollständige Angaben, pflichtwidriges Unterlassen und das Verleiten zu unrichtigen Erklärungen – stets mit dem Ziel oder der Folge einer Steuerverkürzung. Die leichtfertige Steuerverkürzung bildet den fahrlässigen Gegenpart. In der Praxis häufig: Vorwürfe rund um Umsatzsteuerkarussell, Scheinrechnungen (mit Sozialversicherungsbezug, vgl. Sozialversicherungsschaden und § 266a StGB), sowie Komplexe zu Cum-Ex, Cum-Cum und Handelsmodell-Übersichten. Moderne Themen reichen bis zur Besteuerung von Kryptowährung und Bitcoin. Aber auch die schlicht nicht erstattete oder fehlerhafte Steuererklärung (auch von dem Ehepartner) und die verdeckte Gewinnausschüttung dürfen nicht unterschätzt werden.
Persönliche, wirtschaftliche und verfahrensrechtliche Risiken
Neben Geld- oder Freiheitsstrafe drohen Einziehung, berufsrechtliche Folgen und erhebliche Reputationsschäden. Bereits eine Durchsuchung bei Tageslicht kann existenzielle Nachteile bewirken. Verfahrensrechtlich zentral sind Anfangsverdacht, Maßnahmen der Ermittlungsbehörden, die Beschlagnahme von Unterlagen, die Beschuldigtenvernehmung und mögliche Anklageschriften im Wirtschaftsstrafverfahren.
Lösung: Verteidigung im Steuerstrafrecht – strukturiert, forensisch, diskret
Sofortmaßnahmen & Schutz der Verfahrensposition
Kein Gespräch ohne Strategie: Wir sichern frühzeitig die Akteneinsicht, wahren das Auskunftsverweigerungsrecht und koordinieren Ihr Verhalten bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen. Parallel prüfen wir, ob eine frühe Verfahrensbeendigung – etwa mangels hinreichenden Tatverdachts – erreichbar ist (§ 170 Abs. 2 StPO), oder ob Lösungen nach § 153 StPO bzw. § 153a StPO in Betracht kommen.
Im Fokus stehen zudem Irrtums- und Vorsatzfragen (Irrtum, Vorsatz), die Abgrenzung zu Beihilfe oder Anstiftung und die Verteidigung gegen pauschalisierende Tatkomplexe. In geeigneten Lagen prüfen wir eine prozessökonomische Verständigung (Verständigung) – stets mit Blick auf Ihre Verteidigungsziele.
Materielle Analyse: Tatbestand, Kausalität, Nachweis
Wir rekonstruieren lückenlos: Welche Angaben wurden wann, wo und in welcher Qualität gemacht oder unterlassen? Gab es verfahrensrechtlich saubere Schätzungswege (Schätzungen)? Liegt wirklich eine Steuerverkürzung vor, oder lediglich eine Bilanz-/Bewertungsfrage (Bilanzdelikte)? Welche Rolle spielen Buchführungsaspekte und Dokumentationen der Ermittlungsakte? Die Beweisführung in Steuerstrafsachen ist hochgradig formalisiert – methodische Angriffe sind regelmäßig erfolgsträchtig.
Selbstanzeige & Alternativen – aber mit Augenmaß
Die Selbstanzeige kann – bei Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit – strafbefreiend wirken. Doch jede unvollständige oder verspätete Anzeige birgt Risiken. Wir prüfen diskret, ob sie sachlich und zeitlich sinnvoll ist, oder ob andere Schritte (z. B. Kooperation ohne Selbstanzeige, Nachmeldungen, Richtigstellungen) vorzugswürdig sind. Bei Parallelvorwürfen aus dem Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht koordinieren wir die Verteidigung einheitlich.
Vorgehen: Phasen, Behörden, Rechtsmittel
Vom Anfangsverdacht bis zur Anklage
Im Ermittlungsverfahren legen wir die Verteidigungslinie fest, prüfen die Ermittlungsakte und die Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen. Bei drohender Anklage nehmen wir Einfluss auf den Inhalt der Anklageschrift und die Verfahrensgestaltung vor dem Amtsgericht oder der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts. In der Hauptverhandlung setzen wir Beweisanträge taktisch und fristgerecht (Fristsetzung), greifen Beweismittel an und arbeiten auf ein günstiges Urteil hin.
Rechtsmittel & spätere Korrekturen
Gegen belastende Entscheidungen prüfen wir Berufung und Revision – bis hin zur Wiederaufnahme, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel dies tragen. Bei Rechtskraft werten wir Nebenfolgen und Einziehungsentscheidungen kritisch aus.
Typische Situationen im Steuerstrafrecht – von Selbstanzeige bis Steuerfahndung
Nichtabgabe oder falsche Steuererklärung und „verkürzte/‚verdickte‘“ Gewinnerklärung
Schon die bloße Nichtabgabe einer fälligen Steuererklärung erfüllt regelmäßig den Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Falschangaben sind selbstredend ebenso eine Steuerhinterzhiehung. Bei Zusammenveranlagung können auch Ehepartner strafrechtlich haften, wenn sie die Nichtabgabe kennen und billigen oder unrichtige Angaben unterstützen. Gleiches gilt für bewusst manipulierte Gewinnermittlungen, etwa „verkürzte/‚verdickte‘“ Gewinnerklärungen durch verschobene Erlöse oder fingierte Betriebsausgaben. Ob Vorsatz vorliegt oder nur grobe Fahrlässigkeit, entscheidet über die Abgrenzung zur leichtfertigen Steuerverkürzung; in geeigneten Fällen kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht.
Umsatzsteuer & Karussellgeschäfte
Vorwürfe des Umsatzsteuerkarussells sind komplex: Sie betreffen Lieferketten, innergemeinschaftliche Erwerbe, Vorsteuerabzugstatbestände und Wissenszurechnungen. Entscheidend sind Nachweise tatsächlicher Warenbewegungen, Rechnungsvalidität und Kommunikationsketten. Verteidigungsschwerpunkte liegen bei Kausalität, subjektivem Tatbestand und der Qualität der Ermittlungen.
Scheinrechnungen, Schwarzlohn & § 266a StGB
Bei Scheinrechnungen steht häufig ein doppelter Vorwurf im Raum: steuerlich (Vorsteuer-/Betriebsausgabenabzug) und sozialversicherungsrechtlich. Bewertungsanker sind die Berechnung des Sozialversicherungsschadens sowie § 266a StGB. Indizketten sind sorgfältig zu trennen; Ökonomie ersetzt keinen Vollbeweis.
Cum-Ex / Cum-Cum & Beraterkonstellationen
Die Verteidigung erfordert genaue Kenntnisse von Handelsabläufen, Dividendenströmen und Wissenszurechnungen; vertiefende Beiträge bieten Cum-Ex, Cum-Cum, Übersicht und Beraterhaftung.
Krypto-Assets & neue Fragestellungen
Bei Kryptowerten und Bitcoin verlagern sich Fragen auf Dokumentation, Bewertungszeitpunkte und Auskunftslagen. Differenzierungen im Steuer- und Strafverfahren verlangen sorgfältige Beweis- und Nachweisführungen.
Wissenschaftliche Einordnung – Tatbestand & Nachweisführung
Die Steuerhinterziehung verlangt in ihrer Grundform eine objektive Steuerverkürzung sowie eine subjektive Komponente (Vorsatz). Abzugrenzen ist die Leichtfertigkeit als grobe Fahrlässigkeit. Maßgeblich sind Kausalität der Angaben/Unterlassungen für die Verkürzung, die Qualität von Schätzungen (Schätzungen) und die Dokumentation. Bei Parallelvorwürfen (z. B. Bilanzdelikte) ist präzise einzugrenzen, ob Bewertungsfragen überhaupt den Strafrechtskern erreichen. Prozessual gilt: Ohne belastbare Ermittlungsakte keine tragfähige Anklage.
Vorteile mit Buchert Jacob Peter – Erfahrung, Forensik, Fokus
Unser Team vereint jahrzehntelange Gerichtserfahrung mit wissenschaftlicher Präzision. Wir vertreten Beschuldigte in allen Stadien – diskret, zielorientiert und bundesweit. Schnittstellen zum Wirtschaftsstrafrecht, Insolvenzstrafrecht, Arbeitsstrafrecht und Unternehmensstrafrecht decken wir forensisch ab – stets mit klarem Verteidigungsfokus, nicht mit Unternehmensberatung.
Dies bedeutet unter anderem folgende Zusatzqualifikationen für Ihre Verteidigung durch unsere Anwälte und Spezialisten im Steuerstrafrecht in Frankfurt:
- Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht (DAA)
- Zertifizierter Bilanzierungsexperte (Steuer-Fachschule Dr. Endriss)
- Abgeschlossenes Weiterbildungsstudium im Steuerstrafrecht (FernUni Hagen)
- Über 25 Jahre Erfahrung als Steuerfahnder
- Fachanwälte für Strafrecht
FAQ: Steuerstrafrecht – häufige Fragen
Was unterscheidet Steuerhinterziehung von leichtfertiger Steuerverkürzung?
Bei Steuerhinterziehung ist Vorsatz erforderlich, bei der leichtfertigen Steuerverkürzung grobe Fahrlässigkeit. Das hat Konsequenzen für Strafrahmen, Einziehung und Verteidigungsstrategie.
Ich habe eine Vorladung als Beschuldigter erhalten – was tun?
Schweigen, Verteidigung mandatieren, Akteneinsicht sichern. Erst danach Einlassungsstrategie abstimmen. Unbedachte Aussagen lassen sich selten korrigieren.
Durchsuchung am frühen Morgen – wie reagiere ich richtig?
Ruhe bewahren, Auskunft verweigern, Beschluss prüfen lassen, Beweissicherung dokumentieren, Verteidiger kontaktieren. Keine „spontanen“ Erklärungen.
Ist eine Selbstanzeige immer sinnvoll?
Nein. Die Selbstanzeige wirkt nur bei Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit. Wir prüfen Alternativen und flankierende Risiken – insbesondere bei Parallelkomplexen (z. B. Umsatzsteuer).
Kann mein Verfahren ohne Hauptverhandlung enden?
Ja, etwa durch Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder Lösungen nach § 153/§ 153a StPO. Das hängt von Tatnachweis, Schadenslage und Mitwirkung ab.
Welche Rolle spielen Einziehung und Steuerschaden?
Die Einziehung betrifft Taterträge und Surrogate. Der Steuerschaden beeinflusst Strafzumessung und Verfahrensausgänge; methodische Fehler bei Schätzungen sind angreifbar.
Wer verteidigt mich?
Bei uns beraten und verteidigen erfahrene Fachanwälte mit Gerichtspraxis und Spezialisierungen – siehe unten im Kontaktbereich sowie unter Steuerberater im Strafverfahren und Strafverteidigung.
Wie geht es nach einem Urteil weiter?
Wir prüfen Berufung und Revision. Bei Rechtskraft beleuchten wir Nebenfolgen und spätere Korrekturoptionen bis zur Wiederaufnahme.
Mehr zu dem Thema Steuerstrafrecht finden Sie in unserem Lexikon des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts: Rechtslexikon.
Call-to-Action: Jetzt Verteidigung im Steuerstrafrecht sichern
Vorwurf der Steuerhinterziehung, Steuerverkürzung oder Ermittlungen wegen Umsatzsteuer, Scheinrechnungen oder Cum-Ex? Sprechen Sie uns vertraulich an. Wir ordnen die Lage ein, sichern Ihre Rechte und vertreten Sie in Frankfurt am Main und bundesweit – fundiert und entschlossen.
Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte und Anwälte für Strafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit
Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob, Fachanwältin für Strafrecht
Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster
Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.
Kontakt: 069 710 33 330 · kanzlei@dr-buchert.de
Weitere Informationen zum Thema Steuerstrafrecht:
Wie erfahren Sie mehr zu steuerstrafrechtlichen Themen? In unserem Rechtslexikon finden Sie vertiefende Informationen zu wichtigen Situationen und Begriffen im Steuerstrafverfahren. Eine Auswahl:
- Aufbewahrungspflicht bei laufenden Steuerstrafverfahren
- Akteneinsicht und Steuergeheimnis
- Eheleute im Steuerstrafrecht
- Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) und Steuerstrafrecht
- Restschuldbefreiung im Steuerstrafverfahren
- Steuerhinterziehung
- Das Finanzamt im Steuerstrafverfahren
- Verjährung im Steuerstrafrecht (Verfolgungsverjährung und Festsetzungsverjährung)
- Gewinnermittlung im Steuerstrafrecht
- Schätzungen im Steuerstrafverfahren
- Haftung bei § 370 AO nach § 71 AO (Steuerhinterziehung)
- Selbstanzeige
- Leichtfertige Steuerverkürzung
- Steuerberater als Beschuldigter im Steuerstrafverfahren
- Steuerfahndung
- Vorfeldermittlungen – steuerliches Ermittlungsverfahren – § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO
- Steuerhinterziehung und Glücksspielautomaten
- Umsatzsteuerhinterziehung
- Umsatzsteuerkarussell
- Tabaksteuerhinterziehung – Steuerstrafrecht
- Zoll- und Verbrauchsteuerstrafrecht
- Zoll – Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)
- Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra)
- Cum-Ex – Steuerstrafverfahren
- Cum-Ex – Handelsgeschäft – Übersicht
- Cum-Ex & Cum-Cum
- Cum/Cum – Geschäfte
- Beraterhaftung – Cum Ex – Steuerstrafrecht
- Besteuerung von Kryptowährungen (Steuerhinterziehung)
- Steuerliche Behandlung von Krypto-Vermögen
- Crypto-Asset Reporting Framework (CARF)
- Schwarzarbeit und Schwarzlohn
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt – § 266a StGB
- Folgen einer Verurteilung nach § 266a StGB
- Haftung des Geschäftsführers bei § 266a StGB (Schadensersatz)
- Berechnung des Sozialversicherungsschadens bei Scheinrechnungen und Schwarzlöhnen
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- Einziehung
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- Gewerbeerlaubnis & Steuerhinterziehung
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- Haftbefehl
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Weitere Informationen finden Sie unter Strafverteidigung sowie in unserem Rechtslexikon.
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