Das Ermittlungsverfahren im Strafrecht – Ablauf, Rechte & Verteidigung | Frankfurt & bundesweit
Das Ermittlungsverfahren (Vorverfahren) ist die Phase, in der entschieden wird, ob aus einem Verdacht ein gerichtsfestes Verfahren wird. Die Staatsanwaltschaft ist „Herrin des Verfahrens“ und prüft, ob eine öffentliche Klage erhoben wird oder eine Einstellung in Betracht kommt. Wer jetzt die eigenen Verteidigungsrechte kennt und früh strukturiert handelt, steuert den weiteren Verlauf – bis hin zur Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder einer Lösung ohne Hauptverhandlung.
Problem: Frühe Fehler wirken lange – was Beschuldigte oft unterschätzen
Schon ein Anfangsverdacht genügt für die Einleitung. Danach folgen schnell Maßnahmen wie Durchsuchung, Beschlagnahme, Festnahme oder der Antrag auf Haftbefehl. Unbedachte Aussagen in einer Beschuldigtenvernehmung lassen sich später kaum korrigieren. Gleichzeitig sind Fristen kurz, Akten umfangreich und der Kommunikationsweg zur Behörde formalisiert.
Lösung: Klare Verteidigungsstrategie ab Tag 1
- ● Schweigen ist Recht: Nutzen Sie das Aussage- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht – Einlassungen erst nach Aktenkenntnis.
- ● Akteneinsicht sichern: Wir beantragen Akteneinsicht und werten die Ermittlungsakte systematisch aus.
- ● Maßnahmen prüfen: Rechtmäßigkeit von Durchsuchung, Sicherstellungen und Belehrungen überprüfen – Beweisverwertungsverbote sichern.
- ● Ergebniswege öffnen: Optionen wie § 153 StPO, § 153a StPO oder Beschränkungen nach §§ 154 ff. StPO früh mitdenken.
- ● Informationslinien klären: Direkte Behördenkommunikation läuft über die Verteidigung. So vermeiden Sie Fallstricke.
Einleitung und Zuständigkeiten – wer macht was?
Staatsanwaltschaft
Erfährt die Behörde von einem Verdacht (Anzeige oder sonstige Kenntnis), prüft sie, ob konkrete Tatsachen einen Anfangsverdacht tragen. Dann werden belastende und entlastende Umstände ermittelt. Grundlage sind u. a. die Ermittlungsgeneralklausel und die Vernehmungsbefugnisse; Details im Überblick: Ermittlungsverfahren.
Polizei
Die Polizei ermittelt nach § 163 StPO und berichtet an die Staatsanwaltschaft. Im Steuerstrafrecht fungiert – sofern nicht die StA – die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) als Herrin des Verfahrens; die Steuerfahndung übernimmt dann Polizeiaufgaben.
Ermittlungsrichter
Richterliche Entscheidungen (z. B. Haft, Wohnungsdurchsuchung) erfolgen auf Antrag. Der Ermittlungsrichter prüft die Rechtmäßigkeit der beantragten Maßnahme – keine „Eigeninitiative“, sondern Kontrolle konkreter Eingriffe.
Ablauf zentraler Ermittlungsmaßnahmen
Durchsuchung & Beschlagnahme
Bei Durchsuchungen sichern Ermittler Unterlagen, Datenträger oder Wertgegenstände. Beschlagnahmen sind besonders eingriffsintensiv – hier zählen Beschlussprüfung, Protokolle, Versiegelung und Kopien betriebsrelevanter Daten. In eilbedürftigen Situationen kann die Polizei auch ohne vorherigen Beschluss handeln; wir prüfen anschließend die rechtlichen Voraussetzungen.
Vernehmungen
Bei der Beschuldigtenvernehmung gilt: Schweigen schadet nicht. Zeug:innen haben – je nach Nähe zum Beschuldigten oder Selbstbelastungsgefahr – Zeugnisverweigerungsrechte. Wir bereiten Einlassungen gezielt vor, statt spontan zu reagieren.
Festnahme, Haftprüfung & U-Haft
Bei dringendem Verdacht und Haftgründen (z. B. Fluchtgefahr) kommen Festnahme und Untersuchungshaft in Betracht. Haftprüfung, Haftbeschwerde und Auflagen (z. B. Meldepflicht) sind Verteidigungsinstrumente, die wir früh einsetzen.
Rechte des Beschuldigten – die wichtigsten Stellschrauben
- ● Schweigerecht: Kein Zwang zur Aussage – auch nicht „zur Sache“ gegenüber der Polizei.
- ● Akteneinsicht durch Verteidigung: Grundlage jeder Strategie ist die Akteneinsicht; zusätzlich relevant: Akteneinsicht & Steuergeheimnis.
- ● Beistand im Termin: Keine Vernehmung „zwischen Tür und Angel“ – Verteidiger hinzuziehen.
- ● Rechtsmittel & Anträge: Gegen Maßnahmen stehen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel offen (z. B. Beschwerde).
- ● Dokumentationspflicht: Protokolle, Sicherstellungslisten, Übergabebelege – alles sichern, kopieren, prüfen.
Abschluss des Ermittlungsverfahrens – wie es ausgehen kann
Nach Abschluss der Ermittlungen bewertet die Staatsanwaltschaft den Tatverdacht: Liegt kein hinreichender Tatverdacht vor, erfolgt die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO. Bei geringfügigen Delikten kommen § 153 StPO (Geringfügigkeit) oder die Einstellung gegen Auflagen (§ 153a) in Betracht. Andernfalls stehen Anklage oder – bei Vergehen – der Strafbefehl im Raum. Mehrere Taten können nach §§ 154 ff. StPO prozessökonomisch beschränkt werden.
Vorgehen der Verteidigung – unsere Bausteine
- ● Sofortschutz: Kommunikation übernehmen, Termine koordinieren, Fristen sichern, Akte ordnen.
- ● Maßnahmenangriff: Rechtmäßigkeit von Durchsuchungen/Beschlagnahmen prüfen, Verwertungsverbote rügen.
- ● Einlassungsstrategie: Zeitpunkt, Umfang, Inhalte – faktenbasiert statt reflexhaft.
- ● Ergebnisorientierung: Einstellung, Strafbefehl oder Verfahrensbeschränkung – wir arbeiten auf das bestmögliche Ergebnis hin.
- ● Ausblick: Bei Anklage: Vorbereitung auf die Hauptverhandlung, Revisionsansätze dokumentieren.
FAQ – Ermittlungsverfahren kurz erklärt
Wann beginnt ein Ermittlungsverfahren?
Wenn konkrete Tatsachen einen Anfangsverdacht tragen. Die Staatsanwaltschaft leitet daraufhin Ermittlungen ein und prüft belastende wie entlastende Aspekte.
Muss ich zur Polizei gehen und aussagen?
Als Beschuldigte:r müssen Sie nicht erscheinen und nicht aussagen. Aussagen nur nach Aktenlage – begleitet durch die Verteidigung.
Welche Maßnahmen drohen?
Durchsuchung, Beschlagnahme, Festnahme, ggf. Haft. Gegenrechtsmittel sind möglich; wir prüfen jeden Schritt.
Wie endet das Vorverfahren?
Je nach Lage mit Einstellung, Strafbefehl oder Anklage. Bei geringfügigen Delikten auch § 153a StPO.
Wo finde ich Hintergründe und Updates?
Im Rechtslexikon (z. B. Ermittlungsverfahren, Ermittlungsakte) und unter Aktuelles.
Call-to-Action: Diskret sprechen, zielgerichtet handeln
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Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob, Fachanwältin für Strafrecht
Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster
Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
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Telefon: 069 710 33 330 · E-Mail: kanzlei@dr-buchert.de
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