Strafrecht und der faktische Geschäftsführer: Verantwortung und rechtliche Rahmenbedingungen
Einführung
Während der formelle Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen ist, kann der faktische Geschäftsführer, der oft im Hintergrund agiert, ebenfalls eine entscheidende Rolle bei der Unternehmensführung spielen. In diesem Artikel werden die strafrechtlichen Aspekte beleuchtet, die sich auf faktische Geschäftsführer beziehen, sowie die damit verbundenen Verantwortlichkeiten und Risiken.
Was ist ein faktischer Geschäftsführer?
Der faktische Geschäftsführer ist eine Person, die ohne offizielle Bestellung die Geschäfte eines Unternehmens führt und wie ein Geschäftsführer agiert. Dies kann sowohl in kleinen Unternehmen als auch in größeren Konzernen der Fall sein, wobei oft Personen aus dem Kreis der Gesellschafter, leitenden Angestellten oder externen Beratern in diese Rolle schlüpfen. Bei faktischer Mitgeschäftsführung ist dafür insbesondere eine „überragende Stellung“ im Unternehmen erforderlich. Dabei muss der Beschuldigte in seiner Funktion als „Geschäftsführer“ nach außen aufgetreten sein, und seine geschäftsführende Tätigkeit sollte eine gewisse Dauer aufweisen. Für die Bewertung dieser Anforderungen sind insbesondere folgende acht Kriterien von Bedeutung, von denen mindestens sechs erfüllt sein müssen:
- -Bestimmung der Unternehmenspolitik
- -Unternehmensorganisation
- -Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern sowie die Ausstellung von Zeugnissen
- -Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern, einschließlich der Vereinbarung von Vertrags- und Zahlungsmodalitäten
- -Entscheidung über Steuerangelegenheiten
- -Verhandlungen mit Kreditgebern
- -Steuerung von Buchhaltung und Bilanzierung
- -Vergütung
Es ist jedoch zu beachten, dass diese Merkmale “nur” Anhaltspunkte sind und nicht von der Rechtsprechung (BGH) entwickelt wurden. Es ist daher auch möglich, dass der Beschuldigte zum Beispiel nur die Unternehmenspolitik bestimmt und er dies so übergeordnet getan hat, dass keine weiteren Punkte erfüllt sein müssen.
Sollte der faktische Geschäftsführer gleichzeitig mit einem formell bestellten Geschäftsführer arbeiten, der tatsächlich tätig ist und nicht lediglich als Strohmann fungiert, muss er dennoch die überragende Stellung im Unternehmen einnehmen oder zumindest ein deutliches Übergewicht haben.
Per se ist das Konstrukt des „faktischen Geschäftsführers“ nicht verboten. Sollte es jedoch zu Straftaten oder anderen Unregelmäßigkeiten kommen, findet eine Haftung statt und unter Umständen haben gleich mehrere Personen ein oder mehrere Probleme.
Abgrenzung zum formellen Geschäftsführer
Ein formeller Geschäftsführer ist im Handelsregister eingetragen und hat rechtlich verbindliche Befugnisse. Der faktische Geschäftsführer hingegen ist nicht offiziell benannt, hat jedoch alle Funktionen und Verantwortlichkeiten eines Geschäftsführers inne. Er muss leitend (in überragender Position) tätig werden.
Strafrechtliche Verantwortlichkeit
Im deutschen Strafrecht sind die Verantwortlichkeiten von Geschäftsführern klar geregelt. Wenn ein faktischer Geschäftsführer in die Unternehmensführung involviert ist, trägt er für gewöhnlich die gleiche strafrechtliche Verantwortung wie ein offiziell eingetragener Geschäftsführer.
Delikte, die faktische Geschäftsführer betreffen können
- Insolvenzstraftaten: Bei Insolvenzgefahr muss die Geschäftsführung handeln. Diese Pflicht trifft eigentlich nur den formellen Geschäftsführer. Da der faktische Geschäftsführer diesem aber gleich gestellt ist, kann er sich dahingehend ebenso strafbar machen.
- Steuerstraftaten: Die Erklärungspflicht trägt hier ebenso eigentlich nur der formelle Geschäftsführer. Diesem wird jedoch der faktische Geschäftsführer gleichgestellt. Wenn der faktische Geschäftsführer daher steuerrechtliche Pflichten verletzt, beispielsweise durch “falsche” Steuererklärungen, können ihm ebenfalls strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Haftung gegenüber Dritten
Faktische Geschäftsführer können nicht nur strafrechtlich belangt werden, sondern auch zivilrechtlich haften. Wenn sie in ihrer Rolle Pflichten verletzen oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, können sie persönlich für entstandene Schäden zur Verantwortung gezogen werden.
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