Die Hauptverhandlung im deutschen Strafprozess – Ablauf, Rechte & Verteidigung | Frankfurt & bundesweit
Die Hauptverhandlung ist der zentrale Teil des Strafverfahrens: Hier entscheidet das Gericht auf Grundlage der Beweise über Schuldspruch oder Freispruch und das mögliche Strafmaß. Für Angeklagte ist sie die Bühne, auf der eine konsequente Strafverteidigung wirkt – strukturiert, strategisch, mandantenorientiert. Als Kanzlei Buchert Jacob Peter begleiten wir Sie bundesweit, bereiten den Prozess präzise vor und vertreten Sie mit klarem Plan – vom Ermittlungsverfahren bis zur Revision.
Problem: Hoher Druck, viele Prozessregeln, begrenzte Zeitfenster
Nach Abschluss von Ermittlungs- und Zwischenverfahren wird mit Eröffnung des Hauptverfahrens der Angeschuldigte zum Angeklagten – der Termin steht fest, die Beweismittel sind geladen, der Ablauf folgt strengen Regeln. Ohne professionelle Struktur drohen vermeidbare Nachteile: ungenutzte Antragsrechte, unklare Strategien, zu wenig Fokus auf entlastende Aspekte der Ermittlungsakte oder falsch getimte Einlassungen. Wer seine Rechte nicht kennt, verliert Tempo – und Chancen.
Lösung: Sorgfältige Vorbereitung – die halbe Hauptverhandlung
Zur Vorbereitung gehören Terminorganisation, Ladungen und Zustellungen des Eröffnungsbeschlusses. In umfangreichen Verfahren (z. B. Wirtschafts- und Steuerstrafrecht vor der Wirtschaftsstrafkammer) findet häufig eine Erörterung des Verfahrensstands gemäß § 202a StPO statt. Wir nutzen diese Phase, um Beweismittel zu strukturieren, Anträge vorzubereiten und die Kommunikationslinie festzulegen – etwa im Hinblick auf eine mögliche Verständigung nach § 257c StPO. Ebenso zentral: frühzeitige Akteneinsicht und eine klare Strategie zur Einlassung oder zum Schweigen (auch mit Blick auf Auskunftsverweigerungsrecht und Zeugnisverweigerungsrecht).
Ablauf der Hauptverhandlung – Schritt für Schritt
1) Aufruf der Sache & Anwesenheitsprüfung
Der Vorsitz ruft die Sache auf, prüft die Anwesenheit von Angeklagtem, Verteidigung und geladenen Beweismitteln (Zeugen/Sachverständige). Zeugen verlassen anschließend den Saal; der Angeklagte wird zu seinen persönlichen Verhältnissen vernommen, Identität und Verhandlungsfähigkeit werden festgestellt. Danach verliest die Staatsanwaltschaft den Anklagesatz. Der Vorsitz belehrt über das Schweigerecht und informiert über etwaige Erörterungen zur Verständigung.
2) Einlassung & Beginn der Beweisaufnahme
Ob, wann und in welchem Umfang sich der Angeklagte einlässt, ist eine zentrale Verteidigungsentscheidung. Anschließend beginnt die Beweisaufnahme (§§ 244 ff. StPO): Zunächst befragt das Gericht, dann Beisitzer, Staatsanwaltschaft, Nebenklage, Sachverständige, Verteidigung und zuletzt der Angeklagte – diese Reihenfolge strukturiert die Vernehmung. Wir achten darauf, dass Fragen präzise sind, Widersprüche sichtbar werden und unklare Punkte durch Beweisanträge nachgefasst werden.
3) Beweisaufnahme vertiefen: Augenschein, Urkunden, Selbstleseverfahren
Neben Zeugenvernehmungen kommen Augenschein (§§ 86 ff. StPO) und Urkundenbeweis (§§ 249 ff. StPO) zum Einsatz. In komplexen Verfahren – insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht – ist das Selbstleseverfahren bedeutsam: umfangreiche Aktenbestandteile werden außerhalb der Sitzung gelesen, ohne sie vollständig zu verlesen. Hier entscheidet Sorgfalt: Was ist tatsächlich eingeführt? Welche Stellen sind maßgeblich? Wo bestehen Beweislücken oder Interpretationsspielräume?
4) Erklärungsrechte & Prozessökonomie
Nach jeder Beweiserhebung kann der Angeklagte gemäß § 257 StPO Erklärungen abgeben – kein Vorab-Plädoyer, aber ein wichtiges Instrument, um Wahrnehmungen zu korrigieren, Widersprüche aufzuzeigen oder Beweisaufnahmen zu beantragen. Gezielt eingesetzt, erhöht dies die Transparenz und schärft die Verteidigungslinie. Parallel behalten wir Rechtsbehelfe im Blick und dokumentieren mögliche Revisionsansätze.
Beweisanträge & Verteidigungshebel – was in der Verhandlung zählt
- ● Beweisantrag nach § 244 StPO: präzise Beweistatsache, Beweismittel, Beweisziel – sauber begründet und auf den Prozessstoff zugeschnitten.
- ● Beweisermittlungsantrag: weniger strikt, aber tauglich, um Ermittlungen anzustoßen – besonders bei noch offenen Spuren oder Aktenergänzungen.
- ● Widersprüche sichtbar machen: gezielte Nachfrage, Vorlage relevanter Urkunden, Einordnung zu früheren Aussagen (z. B. aus der Beschuldigtenvernehmung).
- ● Beweisverwertungsverbote: Angriffspunkte zu Durchsuchung, Beschlagnahme, Belehrungsmängeln oder verdeckten Maßnahmen sichern.
- ● Prozessökonomie: Beschränkung des Prozessstoffs, sinnvolle Bündelung, ggf. Öffnung für eine Verständigung – ohne die Verteidigungsposition preiszugeben.
Plädoyers, letztes Wort & Urteil
Nach Abschluss der Beweisaufnahme halten Staatsanwaltschaft und Verteidigung ihre Plädoyers. Das Plädoyer ist die strukturierte Einordnung des Beweisergebnisses – faktennah, rechtsdogmatisch sauber, pointiert. Danach hat der Angeklagte das letzte Wort. Das Gericht berät und verkündet das Urteil; zugleich informieren wir über Rechtsmitteloptionen. Wichtig: Einstellungsentscheidungen sind – auch spät – möglich, wenn die Voraussetzungen vorliegen (z. B. Opportunität, Prozessökonomie).
Rechtsmittel nach der Hauptverhandlung – zweite Chance mit System
Gegen amtsgerichtliche Urteile ist Berufung möglich; gegen Urteile beider Instanzen die Revision (Frist: eine Woche). Die Revision prüft Rechtsfehler – etwa Verletzungen von Verfahrensrecht (z. B. Ablehnung von Beweisanträgen, fehlerhafte Einführung von Urkunden, Missachtung von Erklärungsrechten) oder materiell-rechtliche Mängel. Wir dokumentieren potenzielle Revisionsgründe bereits während der Verhandlung und sichern Fristen sowie Anträge. Wird kein Rechtsmittel eingelegt, tritt Rechtskraft ein.
Taktische Leitlinien für Angeklagte – komprimiert
- ● Vorbereitung schlägt Improvisation: Einlassungsstrategie, Beweisanträge, Urkunden – alles rechtzeitig und fallbezogen.
- ● Erklärungsrechte nutzen: Korrigieren, präzisieren, nachfassen – ohne in ein Plädoyer vor dem Plädoyer zu verfallen.
- ● Beweisstoff im Griff: Was ist eingeführt? Was nicht? Wo bestehen Lücken? Selbst bei Selbstleseakten zählt Genauigkeit.
- ● Ruhe bewahren: Rechte kennen (z. B. Schweigen), Sprechakte dosieren, Fallen vermeiden.
- ● Zweitpfad denken: Rechtsmitteloptionen mitlaufen lassen; Dokumentation für die Revision mitführen.
FAQ – Die Hauptverhandlung verständlich erklärt
Was passiert nach Eröffnung des Hauptverfahrens?
Der Angeschuldigte wird zum Angeklagten. Terminierung, Ladungen und Zustellungen laufen; in großen Verfahren ist eine Erörterung nach § 202a StPO möglich. Wir strukturieren Beweismittel und Anträge – zielgerichtet auf die Hauptverhandlung.
Muss ich mich in der Hauptverhandlung äußern?
Nein. Das Schweigerecht ist geschützt. Ob eine Einlassung erfolgt, entscheiden wir strategisch – anhand Akte, Beweisaufnahme und Prozesslage (Akteneinsicht, Ermittlungsakte).
Was ist das Selbstleseverfahren?
Ein prozessökonomisches Verfahren, bei dem umfangreiche Urkunden außerhalb der Sitzung gelesen werden. Entscheidend ist, was tatsächlich eingeführt wurde – wir kontrollieren das präzise (Selbstleseverfahren).
Kann während der Verhandlung eingestellt werden?
Ja, wenn die Voraussetzungen vorliegen (Opportunität, Verfahrensökonomie). Auch späte Anträge sind möglich; wir prüfen Optionen fortlaufend – bis zum Urteil.
Welche Rechtsmittel habe ich?
Gegen Urteile des Amtsgerichts: Berufung. Gegen Urteile im Allgemeinen: Revision (Frist: 1 Woche). Näheres unter Rechtsbehelfe und Rechtsmittel.
Call-to-Action: Gut vorbereitet in die Hauptverhandlung
Sie stehen vor einer Hauptverhandlung? Wir planen Ihre Verteidigung, strukturieren den Beweisstoff und vertreten Sie mit klarem Kurs – in Frankfurt und bundesweit. Aktuelle Hinweise finden Sie unter Aktuelles und vertiefende Grundlagen im Rechtslexikon.
Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte und Anwälte für Strafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit
Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob, Fachanwältin für Strafrecht
Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster
Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.
Telefon: 069 710 33 330 · E-Mail: kanzlei@dr-buchert.de
Mehr dazu: Steuerstrafrecht, Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht, Anwälte
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