Die Restschuldbefreiung und Steuerstraftaten
Die Relevanz einer Steuerstraftat ist erheblich, da § 302 InsO eindeutig festlegt, welche Forderungen von der Gewährung der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind. Laut Nr. 1 dieser Vorschrift fallen Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, aus rückständigem gesetzlichem Unterhalt, den der Schuldner absichtlich nicht gezahlt hat, sowie aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner aufgrund einer Steuerstraftat gemäß den §§ 370, 373 oder § 374 AO rechtskräftig verurteilt wurde.
Der Gläubiger ist verpflichtet, die betreffende Forderung unter Nennung des rechtlichen Grundes gemäß § 174 Abs. 2 InsO anzumelden. Das Finanzamt macht eine Insolvenzforderung geltend, indem es diese nach § 174 Abs. 1 InsO zur Tabelle anmeldet. Bei dieser Anmeldung sind gemäß § 174 Abs. 2 InsO der Grund und der Betrag der Forderung sowie die Tatsachen anzugeben, die aus Sicht des Gläubigers darauf hindeuten, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 AO zugrunde liegt.
Der Wortlaut von § 174 Abs. 2 InsO verlangt nicht die Anmeldung der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Steuerstraftat, sondern vielmehr die Angabe jener Tatsachen, die nach Einschätzung des Gläubigers auf das Vorliegen einer Steuerstraftat hinweisen. In dieser Hinsicht unterscheiden sich § 174 Abs. 2 und § 302 Nr. 1 Alt. 3 InsO, welcher Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis von der Restschuldbefreiung ausschließt, vorausgesetzt, der Schuldner wurde im Zusammenhang damit rechtskräftig wegen einer Steuerstraftat verurteilt.
Das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (BT-Drucksache 17/11268, S. 32) legt fest, dass der Zeitpunkt der Verurteilung bei der Anmeldung zur Tabelle unbeachtlich ist.
Es besteht auch die Möglichkeit, Forderungen nach Ablauf der Anmeldefrist gemäß § 177 Abs. 1 InsO nachträglich anzumelden. Die im Eröffnungsbeschluss gemäß § 28 Abs. 1 InsO festgelegte Anmeldefrist ist keine Ausschlussfrist.
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