Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra)

Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) – Steuerstrafverteidigung in Frankfurt und bundesweit

Die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) ist in vielen Steuerstrafverfahren die erste und wichtigste Ansprechpartnerin der Ermittlungsbehörden. Sie entscheidet eigenständig über die Einleitung und Einstellung von Verfahren, beantragt Strafbefehl oder Bußgeldbescheid – oder gibt eine Sache an die Staatsanwaltschaft ab. Wer ein Schreiben der BuStra erhält, befindet sich regelmäßig bereits mitten im Ermittlungsverfahren. Unser Fokus als Verteidigung: Ruhe wahren, Schweigen, Akteneinsicht – und strategisch auf eine Einstellung oder eine Lösung nach § 153a StPO hin arbeiten.

Rolle und Zuständigkeit der BuStra

Die BuStra ist die „Staatsanwaltschaft der Finanzverwaltung“. Sie führt eigenständig Verfahren bei Verdacht auf Taten nach § 370 AO und verwandten Delikten, trifft verfahrensleitende Entscheidungen und koordiniert die Ermittlungen der Steuerfahndung als „Polizeibehörde“ der Finanzverwaltung. Die Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt insbesondere, wenn Freiheitsstrafen über ein Jahr im Raum stehen, zusätzliche Nichtsteuerdelikte (z. B. § 266a StGB) zu prüfen sind oder besondere Maßnahmen (etwa Telekommunikationsüberwachung, Untersuchungshaft) in Betracht kommen.

Auch in der Hauptverhandlung ist die BuStra häufig vertreten: Nach der AStBV soll sie Termine grundsätzlich wahrnehmen, sich mit der Staatsanwaltschaft abstimmen, Akteneinsicht in Gerichtsakten nehmen und sich während der Sitzung eng abstimmen, um prozessökonomische Lösungen zu fördern.

Typische Ausgangslagen und Risiken

Strategie der Verteidigung

Unsere Verteidigung setzt früh und strukturiert an. Ziel ist, Fehler zu vermeiden, eine belastbare Tatsachenbasis zu schaffen und Optionen wie § 153 StPO, § 153a StPO oder, bei Mehrfachvorwürfen, §§ 154 ff. StPO aktiv vorzubereiten.

  • Akteneinsicht & Analyse: Vollständigkeitscheck, Trennschärfe zwischen Steuer- und Strafsachverhalt, Prüfung von Schätzungen, Berechnungen und Beweismitteln. Schnittstelle zur Steuerfahndung systematisch nutzen.
  • Einlassung mit Augenmaß: Stellungnahmen erst nach Aktenlage, fokussiert auf Tatbestand, Vorsatz, Zurechnung und Berechnung (Kompensationsverbote, Periodenabgrenzung).
  • Berechnungs- und Nachzahlungsstrategie: Korrekte Ermittlung von Mehrsteuern, Abgrenzung zu rein steuerlichen Differenzen; ggf. Teilkompensation und Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände als Milderungsargumente.
  • Prozessökonomie: Frühzeitige Gespräche mit BuStra/Staatsanwaltschaft, Optionen eines Strafbefehl-Verfahrens prüfen, Risiken der Hauptverhandlung realistisch bewerten, Verständigung erwägen.

Ablauf eines BuStra-Verfahrens in der Praxis

Einleitung und erste Maßnahmen

Die BuStra leitet das Verfahren bei Anfangsverdacht ein und informiert den Beschuldigten in der Regel schriftlich. Parallel veranlasst sie Ermittlungen der Steuerfahndung – von Auskunftsersuchen über Sicherstellungen bis zu Durchsuchungen. Wichtig: keine spontanen Sachangaben, stattdessen geordnet reagieren und Akteneinsicht beantragen.

Entscheidung der BuStra

Nach Auswertung der Beweise stellt die BuStra ein, beantragt Strafbefehl oder gibt an die Staatsanwaltschaft ab. Abgabekriterien sind u. a. erhebliche Straferwartung, zusätzliche Nichtsteuerdelikte oder verfahrensrechtliche Besonderheiten (z. B. TKÜ, Haftgründe). Führt die Staatsanwaltschaft weiter, agiert die BuStra faktisch wie eine Polizeibehörde und unterliegt den Weisungen der Staatsanwaltschaft.

Hauptverhandlung und Zusammenarbeit

In der Hauptverhandlung stimmt sich die BuStra mit der Staatsanwaltschaft ab, bringt Sachkunde ein und wirkt – wo möglich – auf verfahrensverkürzende Lösungen hin. Für die Verteidigung gilt: Strategisch vorbereiten, Beweisaufnahme aktiv gestalten, Ablauf und Revisionschancen im Blick behalten.

Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden

  • Vorschnelle Aussagen: Ohne Akte sind Einlassungen riskant. Nutzen Sie Ihr Schweigerecht und stützen Sie sich erst nach Einsicht auf belastbare Tatsachen.
  • Unklare Dokumentation: Fehlende Belege, unklare Zahlungsflüsse oder unpräzise Periodenabgrenzungen verteuern Verfahren. Frühzeitig sortieren und aufbereiten.
  • Vermischung von Rechtsfragen: Steuerliche Korrekturen sind nicht automatisch Strafbarkeitsnachweise. Strafrechtliche Bewertung folgt eigenen Regeln.
  • Kommunikation ohne Strategie: Gespräche mit BuStra/Steuerfahndung gehören in erfahrene Hände – Zielbild definieren, Zwischenschritte planen.

FAQ zur Bußgeld- und Strafsachenstelle

Muss ich zu einer polizeilichen oder bußtra-internen Vorladung erscheinen

Zur polizeilichen Vorladung besteht keine Pflicht zu erscheinen. Bei Ladungen durch die BuStra/Staatsanwaltschaft bitte vorher Rücksprache halten. Grundsätzlich gilt: erst Akteneinsicht, dann Strategie – erst dann ggf. Einlassung. Hinweise zur Vorladung.

Wann gibt die BuStra an die Staatsanwaltschaft ab

Wenn die zu erwartende Sanktion nicht mehr im Strafbefehlsrahmen liegt, zusätzliche Delikte außerhalb des Steuerstrafrechts in Betracht kommen (z. B. § 266a StGB) oder verfahrensrechtliche Besonderheiten (TKÜ, Haft) anstehen.

Ist ein Strafbefehl immer schlechter als eine Einstellung

Eine Einstellung ist regelmäßig vorzugswürdig. Ein Strafbefehl kann je nach Lage aber verfahrensökonomisch sein. Wir prüfen Chancen einer Lösung über § 153a StPO oder §§ 154 ff. StPO.

Was droht bei Durchsuchung oder Untersuchungshaft

Durchsuchungen und U-Haft sind Ausnahmen, setzen strenge Voraussetzungen voraus. Sofort Verteidigung einschalten, Beschlüsse prüfen, Rechte wahren. Bei Festnahme: Basisinfos.

Aktuelle Entwicklungen und Praxiswissen

Laufende Hinweise, Entscheidungen und Praxistipps veröffentlichen wir unter Aktuelles.

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Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster
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