Beschlagnahme

Die §§ 94 ff Strafprozessordnung (StPO) regeln die Sicherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel für ein Strafverfahren von Bedeutung sein können. Zweck der Sicherstellung ist die Absicherung des Strafverfahrens (siehe Strafverfahren) gegen Beweisverluste.

Wird der Gegenstand freiwillig heraus gegeben, wird dieser gemäß § 94 Abs. 1 StPO in Verwahrung genommen. Dazu bedarf es keiner besonderen Anordnung. Eine förmliche Beschlagnahme im Sinne des § 94 Abs. 2 StPO ist hingegen notwendig, wenn es an einer freiwilligen Herausgabe fehlt. Eine Beschlagnahme muss gemäß § 98 Abs. 1 S. 1 StPO gerichtlich angeordnet werden, bei Gefahr in Verzug ist ausnahmsweise auch eine Anordnung durch die Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungspersonen ausreichend. Zudem muss der Gegenstand potentiell als Beweis geeignet sein und es darf sich nicht um einen Gegenstand handeln, der gemäß §§ 96, 97 StPO nicht beschlagnahmt werden darf.

 

Besonderer Bedeutung kommt dabei § 97 Abs. 2 S. 1 zu. Diese Vorschrift verbietet nämlich die Beschlagnahme von Gegenständen, die sich im Gewahrsam des Verteidigers (siehe Verteidiger) befinden. Dies soll das Recht auf eine effektive Verteidigung sicherstellen. Daher ist diese Vorschrift auch entsprechend anzuwenden für Mitteilungen des Verteidigers, die sich im Gewahrsam des Beschuldigten (siehe Beschuldigter) befinden, und ebenso für Unterlagen, die der Beschuldigte zur Vorbereitung seiner Verteidigung angefertigt hat.

Wird die Herausgabe verweigert, kann diese gemäß § 95 Abs. 2 mit Ordnungs- oder Zwangsmitteln erzwungen werden. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht (siehe Zeugnisverweigerungsrecht) zusteht.

Die Sicherstellung von Gegenständen, die der Einziehung (siehe Einziehung) oder dem Verfall (siehe Verfall) unterliegen, richtet sich hingegen nach §§ 111b ff StPO.

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