Die Wirtschaftsstrafkammer ist eine spezialisierte Strafkammer am Landgericht, deren Zuständigkeit in Deutschland durch § 74c GVG festgelegt ist.
Ihre Aufgaben umfassen die Verhandlung von Straftaten, die unter folgende Gesetze fallen:
- Patentgesetz
- Gebrauchsmustergesetz
- Halbleiterschutzgesetz
- Sortenschutzgesetz
- Markengesetz
- Designgesetz
- Urheberrechtsgesetz
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
- Aktiengesetz
- Gesetz über die Rechnungslegung bestimmter Unternehmen und Konzerne
- Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- Handelsgesetzbuch
- SE-Ausführungsgesetz
- Gesetz zur Umsetzung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
- Genossenschaftsgesetz
- SCE-Ausführungsgesetz
- Umwandlungsgesetz
- Gesetze über das Bank-, Depot-, Börsen- und Kreditwesen sowie das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Wertpapierhandelsgesetz
- Wirtschaftsstrafgesetz von 1954
- Außenwirtschaftsgesetz
- Devisenbewirtschaftungsgesetze
- Finanzmonopol-, Steuer- und Zollrecht (außer wenn die Handlung auch eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt oder Steuerstraftaten im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugsteuer betrifft)
- Weingesetz und Lebensmittelrecht
- Subventionsbetrug, Kapitalanlagebetrug, Kreditbetrug, Bankrott, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung
- wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen sowie Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
Zusätzlich befasst sich die Wirtschaftsstrafkammer auch mit Straftaten wie Betrug, Computerbetrug, Untreue, Wucher, Vorteilsgewährung, Bestechung sowie dem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt.
Sie hat ebenfalls die Zuständigkeit für Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz stehen, sofern besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens zur Beurteilung des Falls erforderlich sind.
Es ist wichtig zu beachten, dass Wirtschaftsstrafkammern nicht an allen Landgerichten existieren. Gemäß § 74c Abs. 3 GVG besteht die Möglichkeit, Wirtschaftsstrafsachen für mehrere Landgerichtsbezirke bei einem einzigen Landgericht zu konzentrieren.
Die Absicht der Wirtschaftsstrafkammern besteht darin, die speziellen Kenntnisse, die die Berufsrichter durch gezielte Weiterbildungen oder ihre fortlaufende Auseinandersetzung mit den spezifischen Verfahren im Wirtschaftsleben erworben haben, nutzbar zu machen.
Demgegenüber sollte auch eine entsprechend spezialisierte Strafverteidigung stehen.
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