Gewerbeerlaubnis (Steuerhinterziehung)

Ein steuerstrafrechtlicher Vorwurf, insbesondere der Vorwurf der Steuerhinterziehung, kann für Gewerbetreibende nicht nur strafrechtliche, sondern auch berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und damit die berufliche Existenz von Gewerbetreibenden erheblich gefährden.

Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GewO hat die zuständige Behörde ein Gewerbe ganz oder teilweise zu untersagen, sofern hinreichende Gründe vorliegen, die darauf hindeuten, dass der Gewerbetreibende als unzuverlässig einzustufen ist. Dabei steht es im Ermessen der Behörde, die Untersagung auf ein anderes Gewerbe auszuweiten, um zu verhindern, dass der Betroffene in ein anderes Gewerbe ausweicht, vgl. § 35 Abs. 1 S. 2 GewO.

Auch der Geschäftsführer einer GmbH kann als verantwortliche Person gemäß § 35 Abs. 7a GewO ebenfalls als unzuverlässig eingestuft und von einer Gewerbeuntersagung betroffen sein.

Der Tatbestand der Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn Zweifel daran bestehen, dass das Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß betrieben wird. Insbesondere Steuerrückstände ab einer Größenordnung von ca. 12.000 Euro werden als Indiz für eine mangelnde Zuverlässigkeit gewertet, da die Nichtzahlung von Steuern einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil gegenüber Konkurrenten begründet, die ihren Steuerpflichten ordnungsgemäß nachkommen. Des Weiteren kann die Begehung anderer Straftaten im Kontext mit der gewerblichen Tätigkeit zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen.

Die Entscheidung zur Gewerbeuntersagung basiert auf einer ungünstigen Prognose bezüglich des zukünftigen Verhaltens. Insofern ist die objektiv fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als Kriterium ausreichend; ein Verschulden ist gerade nicht erforderlich. Für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin das Wirksamwerden der Untersagungsverfügung.

Bei der Gewerbeuntersagung steht der Behörde grundsätzlich kein Ermessensspielraum zu, jedoch muss die Untersagung verhältnismäßig sein. In Einzelfällen kann demnach eine teilweise Untersagung die geeignete Maßnahme darstellen.

Im Rahmen des Gewerbeuntersagungsverfahrens können darüber hinaus Erkenntnisse aus Strafverfahren Berücksichtigung finden, § 35 Abs. 3 GewO. Obgleich das Verfahren gemäß § 35 GewO prinzipiell unabhängig von einem nach § 70 StGB verhängten Berufsverbot ist, sind die Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils für die Gewerbeaufsicht bindend, sofern die Gefahr künftiger rechtswidriger Taten des Gewerbetreibenden gegeben ist.

Gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ist das Finanzamt dazu befugt, die Gewerbeaufsicht über relevante steuerliche Sachverhalte zu informieren, sofern ein öffentliches Interesse daran besteht. Allerdings ist lediglich die Weitergabe von Informationen, die auf eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit schließen lassen, zulässig. Bei geringfügigen Verstößen, bei denen eine Gewerbeuntersagung von Anfang an nicht in Betracht kommt, muss eine Mitteilung unterbleiben.

In der Gesamtschau erweisen sich Steuerstrafverfahren für Gewerbetreibende als mit erheblichen Risiken verbunden, die bis zur Untersagung des Gewerbebetriebs reichen können. Gewerbetreibenden wird deshalb empfohlen, möglichst frühzeitig auf eine stabile Erfüllung der steuerlichen Pflichten zu achten, um einer Gewerbeuntersagung vorzubeugen. Ein tragfähiges Sanierungskonzept sowie die Hinzuziehung eines Steuerberaters können dazu beitragen, eine positive Zukunftsprognose zu stützen und eine existenzbedrohende Gewerbeuntersagung zu vermeiden.

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