Besteuerung von Kryptowährungen

Die Besteuerung von Gewinnen aus dem Handel mit Kryptowährungen ist seit geraumer Zeit sowohl für Steuerpflichtige als auch für die Finanzverwaltung von erheblicher Bedeutung und war über lange Zeit hinweg ein rechtlich umstrittenes Thema. In seinem Urteil vom 14. Februar 2023 (Az.: IX R 3/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr klarstellend entschieden, dass Gewinne aus der Veräußerung sogenannter Currency Token – hierzu zählen Bitcoin (BTC), Ethereum (ETH) und Monero (XMR) – der Einkommensteuer unterliegen. Mit diesem Urteil wurde der wirtschaftliche Wert von Kryptowährungen erstmals durch das höchste deutsche Gericht rechtskräftig anerkannt.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erwarb zwischen 2014 und 2016 Bitcoin über eine Handelsplattform und transferierte diese in seine private Wallet. Zu Jahresbeginn 2017 veräußerte er seine Bitcoin in Ethereum und tauschte zu einem späteren Zeitpunkt Ethereum in Monero um. Schließlich verkaufte der Kläger die Monero in mehreren Transaktionen gegen Euro und erzielte hierbei Veräußerungsgewinne, die er in seiner Steuererklärung für 2017 angab. Das Finanzamt setzte die entsprechenden Steuern fest; gegen diese Festsetzung legte der Kläger erfolglos Einspruch und daraufhin Klage ein. Auch die Revision des Klägers beim BFH blieb erfolglos.

Der BFH stellte fest, dass Kryptowährungen wie BTC, ETH und XMR aufgrund ihrer spezifischen Merkmale als Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG einzustufen sind. Die Veräußerung dieser Token stellt demzufolge ein steuerpflichtiges privates Veräußern dar, sofern dies innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt. Der Begriff der Wirtschaftsgüter umfasst nicht nur materielle Gegenstände und Rechte, sondern auch faktische Zustände, konkrete Möglichkeiten und wirtschaftlich verwertbare Vorteile sowie rechtliche Positionen, die einer besonderen Bewertung zugänglich sind. Die objektive Werthaltigkeit ist entscheidend für die Einstufung als Wirtschaftsgut. Bei virtuellen Währungen kann diese bejaht werden, da sie wie Fremdwährungen an Kryptobörsen gehandelt werden und durch Preisbildung einen klaren Marktwert aufweisen.

Ferner führt der BFH aus, dass die steuerliche Zuordnung der Currency Token gemäß § 39 Abs. 1 AO erfolgt. Die tatsächliche Verfügungsgewalt, die durch den Besitz des „Private Key“ begründet wird, genügt, um als wirtschaftlicher Inhaber im Sinne des § 39 Abs. 1 AO anerkannt zu werden. Ferner ist in jeder Aktion des Klägers – sei es Kauf, Tausch oder Verkauf – ein Verfügungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG zu werten. In diesem Zusammenhang werden Tauschvorgänge zwischen Kryptowährungen, Euro oder anderen Fremdwährungen gleichgestellt.

Letztlich verneinte der BFH das Vorliegen eines „normativen Vollzugsdefizits“ für das betreffende Jahr. Ein solches Defizit könnte nur dann angenommen werden, wenn die Gleichheit der Besteuerung durch die rechtliche Ausgestaltung des Erhebungsverfahrens erheblich verfehlt wird und ein Widerspruch zwischen den gesetzlichen Vorschriften und einer nicht durchsetzungsorientierten Erhebungsregel besteht. Die Erhebung der Steuern wäre in einem solchen Fall als verfassungswidrig zu beurteilen, da sie gegen das Rechtsstaatsprinzip sowie den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verstoßen würde. Gleichwohl konnte die Besteuerung von Kryptowährungsgewinnen sowohl rechtlich als auch faktisch bereits im Jahr 2017 zur Anwendung gelangen. Die Reaktionszeit des Gesetzgebers zur Einführung von Kontrollmaßnahmen war demnach nicht überschritten. Tatsächlich war die Finanzverwaltung zu diesem Zeitpunkt bereits in der Lage, Gewinne aus Geschäften mit Kryptowährungen zu erfassen und zu besteuern. Anzeichen für eine fehlende gesetzliche Grundlage oder praktische Hindernisse bei der Steuererhebung waren nicht erkennbar.

Das Urteil des BFH schafft in seiner Gesamtheit Rechtsklarheit hinsichtlich der Steuerpflicht für Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen und beseitigt bestehende Unsicherheiten. Eine vermeintliche „Schonfrist“ für nicht deklarierte Kryptogewinne existiert damit nicht mehr. Die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung steigt insbesondere durch verstärkte Kontrollen der Finanzverwaltung und die Implementierung automatisierter Meldesysteme (CARF, DAC8-Richtlinie) sowie Sammelauskunftsersuchen an Kryptobörsen.

Für Investoren, die in Kryptowährungen investiert haben, ergibt sich somit die Notwendigkeit, eine lückenlose Dokumentation aller Transaktionen zu gewährleisten sowie die steuerlichen Verpflichtungen fristgerecht zu erfüllen. Andernfalls drohen gravierende steuerstrafrechtliche Konsequenzen.

Benötigen Sie eine Rechtsberatung?
Wir beraten und vertreten Privatpersonen und Unternehmen in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren bundesweit und vor allen Gerichten. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und unserer Kompetenz in Sachen Strafverteidigung.