Steuerberater als Beschuldigter im Steuerstrafverfahren

Um seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen, beauftragt der Steuerpflichtige häufig einen Steuerberater mit der Erstellung seiner Steuererklärung. Der Steuerpflichtige hat dabei die Pflicht, dem Steuerberater alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, um eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags zu gewährleisten.

Strafrechtliche Konsequenzen bei fehlerhaften Erklärungen

Falls die Steuererklärung fehlerhaft (zum Beispiel durch Unvollständigkeit oder falsche Angaben) ist, kann die Finanzbehörde ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung einleiten. Jeder, der unrichtige oder unvollständige Angaben hinsichtlich steuerlich relevanter Tatsachen macht, kann sich strafbar machen. Auch Steuerberater setzen sich somit dem Risiko der Strafverfolgung aus, selbst wenn sie nicht direkt gegenüber der Finanzbehörde auftreten.

Der Maßstab für die Sorgfaltspflichten des Steuerberaters ergibt sich sowohl aus seinen Verpflichtungen gegenüber dem Mandanten als auch gegenüber dem Staat. Diese Pflichten stehen in einem Spannungsverhältnis zwischen den Erwartungen des Steuerpflichtigen und der Notwendigkeit, alle gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Laut § 33 StBerG sind Steuerberater nicht nur Mittler zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung, sondern auch aktive Helfer, die die Interessen ihrer Mandanten vertreten müssen.

Die Sorgfaltspflichten variieren je nach Umfang des Auftrags, der in unterschiedliche Kategorien eingeteilt werden kann:

  • Vorübergehende Hinzuziehung des Steuerberaters.
  • Erstellung von Steuererklärungen anhand selbst vorbereiteter Unterlagen des Mandanten (Einzelauftrag).
  • Jahresabschlussarbeiten und Erstellung der Steuerbilanz.
  • Vollständige Buchführung und Erstellung der Steuererklärungen (Vollauftrag).
  • Vertretung des Mandanten als gesetzlicher Vertreter.

Strafrechtliche Verantwortung von Steuerberatern

Ein Steuerberater kann wegen Steuerhinterziehung (§ 370 I Nr. 1) belangt werden, wenn er gegenüber dem Finanzamt unvollständige oder falsche Angaben macht, sei es in eigener Sache oder als Vertreter des Mandanten.

Auch das pflichtwidrige Unterlassen der Mitteilung über steuerlich erhebliche Tatsachen kann ihn gemäß § 370 I Nr. 2 strafbar machen. Im Fall der elektronischen Übermittlung unrichtiger Steuererklärungen im Auftrag des Mandanten ist die Frage der Täterschaft besonders relevant.

Darüber hinaus verstößt ein Steuerberater, der selbst eine Steuerhinterziehung begeht, gegen die in § 57 II StBerG verankerte Pflicht, das Ansehen des Berufs zu wahren. Für berufsgerichtliche Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren bindend, wie in § 109 III 1 StBerG und durch Rechtsprechung festgelegt.

Berichtigungspflicht

Die Berichtigungspflicht gemäß § 153 obliegt nur dem Steuerpflichtigen und den gemäß §§ 33, 34 handelnden Personen, nicht jedoch dem Steuerberater oder seinen Mitarbeitern.

Beihilfe oder Mittäterschaft

Ob ein Steuerberater wegen Beihilfe (§ 27 StGB) oder Mittäterschaft (§ 25 II StGB) strafrechtlich verfolgt wird, wird nach den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen beurteilt. Da es sich bei der Steuerhinterziehung nach § 370 I Nr. 1 nicht um ein eigenhändiges Delikt handelt, kann der Steuerberater auch dann Mittäter sein, wenn seine Tätigkeit sich nur auf die Vorbereitung der Steuererklärung beschränkt.

Mittelbare Täterschaft

Die mittelbare Täterschaft eines Steuerberaters kommt in Betracht, wenn er den Steuerpflichtigen vorsätzlich falsch über seine steuerlichen Erklärungspflichten informiert, und dieser aufgrund dieses Vertrauens unvorsätzlich die Pflichten verletzt, was zu einem Hinterziehungserfolg führt.

Sonderproblem: Berufstypisches Verhalten

Berufstypische Handlungen, wie die Beratungs- oder Unterstützungshandlungen von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Bankmitarbeitern, können unter bestimmten Umständen als strafbare Beihilfe gewertet werden. Weder alltägliche noch berufliche Handlungen sind automatisch neutral; fast jede Handlung kann in einen strafbaren Kontext gebracht werden

Benötigen Sie eine Rechtsberatung?
Wir beraten und vertreten Privatpersonen und Unternehmen in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren bundesweit und vor allen Gerichten. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und unserer Kompetenz in Sachen Strafverteidigung.