Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung
Ein Überblick über rechtliche Grundlagen und Verfahrensabläufe
Einleitung
Die Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung ist ein wesentlicher Bestandteil des Strafverfahrens in Deutschland und spielt eine zentrale Rolle im Rahmen der Strafprozessordnung (StPO). Sie stellt einen formellen Schritt dar, durch den ein Beschuldigter aufgefordert wird, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Diese Maßnahme ist nicht nur juristisch relevant, sondern beeinflusst auch maßgeblich den weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens.
Rechtsgrundlagen der Vorladung
Die rechtlichen Grundlagen für die Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung ergeben sich im Wesentlichen aus den §§ 133 ff. StPO.
Die Vorladung erfolgt in der Regel schriftlich und muss Informationen über den Grund der Ladung, den Zeitpunkt sowie den Ort der Vernehmung enthalten. Zudem sollten die Rechte und Pflichten des Beschuldigten deutlich gemacht werden, um sicherzustellen, dass dieser über seine rechtliche Situation informiert ist. In der Praxis wird oftmals spärlich mit Informationen hinsichtlich etwaiger Rechte des Beschuldigten verfahren. Untenstehend finden Sie ein Beispiel aus der Praxis.
Ablauf der Vorladung
Der Ablauf der Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung kann in mehrere Schritte unterteilt werden:
- Erstellung der Vorladung: Die zuständige Ermittlungsbehörde, meistens die Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens, gibt der Polizei oder dem Zoll auf, eine Person als Beschuldige(r) per Brief zu laden bzw. zu vernehmen.
- Übersendung: Die Vorladung wird meistens per Post zugestellt. Die Unterbrechung der Verjährung gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB spielt hier eine Rolle.
- Erscheinen: Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, der Vorladung der Polizei nachzukommen. Der Beschuldigte ist hingegen verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Dies ist jedoch eher der Ausnahmefall. Das Nichterscheinen bei der Polizei führt meistens zur Annahme, dass der Beschuldigte keine Angaben machen möchte (§ 163a StPO).
- Vernehmung: Während der Vernehmung hat der Beschuldigte das Recht, einen Verteidiger hinzuzuziehen. Die Vernehmung erfolgt durch einen Ermittlungsbeamten, der die Aussagen protokolliert. Es muss eine umfassende Belehrung am Anfang der Vernehmung erfolgen.
Rechte des Beschuldigten
Im Rahmen der Vorladung hat der Beschuldigte bestimmte Rechte, die sicherstellen, dass er in einem fairen Verfahren behandelt wird. Dazu zählen:
- Recht auf einen Verteidiger: Der Beschuldigte hat das Recht, einen Rechtsanwalt seiner Wahl zur Vernehmung mitzunehmen. Dies ermöglicht eine vertiefte rechtliche Beratung.
- Recht auf Information: Der Beschuldigte sollte über die genauen Vorwürfe und die rechtlichen Grundlagen informiert sein, um sich angemessen verteidigen zu können.
- Recht zu schweigen: Gemäß § 136 StPO steht es dem Beschuldigten frei, keine Angaben zur Sache zu machen, um sich nicht selbst zu belasten.
Empfehlung
Es wird dringend angeraten, stets einen Verteidiger nach Erhalt einer Vorladung zu kontaktieren, bevor man irgendwelche weiteren Schritte unternimmt. Prinzipiell wird der Verteidiger den Termin schriftlich absagen und zunächst Akteneinsicht beantragen um das weitere Vorgehen besprechen und planen zu können.
Beispiel einer Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung:
Polizeibehörde
[Ort]
Sachbearbeiter: [Sachbearbeiter]
Telefon +49[xxx]Fax +49[xxx]
An:[Vorname Nachname][Adresse][PLZ, Ort]
VNr. [Aktenzeichen]Datum: [Datum]
Vorladung
Sehr geehrter Herr/Frau [Nachname],
im Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts folgender Straftaten:
- Untreue gemäß § 266 StGB
- Betrug gemäß § 263 StGB
Tatzeit: [Zeitraum]Ort: [PLZ, Ort]Straße, Hausnr.: [Straße, Hausnr.]
werden Sie gebeten, sich am [Datum] um [Uhrzeit] im Raum [Raum], bei der oben genannten Polizeidienststelle einzufinden.
Es ist beabsichtigt, Sie als Beschuldigten zu vernehmen.
Bitte bringen Sie Ihr Personaldokument sowie den Fahrzeug-/Anhängerschein für das amtliche Kennzeichen [Kennzeichen] mit.
Falls Hinderungsgründe gegen Ihr Erscheinen sprechen, bitte ich um rechtzeitige, ggf. telefonische Mitteilung. Sollten Sie Ihren Aufenthalt in der Zwischenzeit in eine andere Gemeinde verlegen, wird um Rücksendung der Vorladung und Angabe des neuen Aufenthaltsortes gebeten.
Sofern Sie zu Ihrer Vernehmung/Anhörung nicht erscheinen oder keine rechtzeitige Mitteilung über Ihre Hinderungsgründe geben, wird davon ausgegangen, dass Sie bei der Polizei keine Angaben machen wollen. Der Vorgang wird dann an die zuständige Verfolgungsbehörde abgegeben, die das Erforderliche veranlassen wird.
Mit freundlichen Grüßen,
Im Auftrag
[Unterschrift][Position][Behörde]
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