Wettbewerbsregister (Wirtschaftsstrafrecht)

Das Wettbewerbsregister im Wirtschaftsstrafrecht

Mit dem „Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ wurde die rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines bundesweiten Wettbewerbsregisters geschaffen. Dieses Register wird vom Bundeskartellamt (BKartA) in Form einer zentralen Datenbank verwaltet (§ 1 WRegG).

Verpflichtung zur Mitteilung

Seit dem 1. Dezember 2021 sind die Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden gemäß § 4 Abs. 1 WRegG verpflichtet, registerrelevante Entscheidungen an das Bundeskartellamt zu melden. Diese Maßnahme soll die Transparenz und Effizienz im Wettbewerbsrecht erhöhen und sicherstellen, dass relevante Informationen gebündelt zur Verfügung stehen.

Eingetragene Delikte

Im Wettbewerbsregister werden ausschließlich rechtskräftige Verurteilungen, Strafbefehle oder bestandskräftige Bußgeldentscheidungen erfasst, die sich auf die in § 2 WRegG genannten Delikte beziehen.

  • Strafrechtliche Verstöße gemäß dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen: Insbesondere die in § 123 Absatz 1 aufgeführten Straftaten.
  • Betrug und Subventionsbetrug: Verurteilungen nach § 263 und § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB), wenn diese sich gegen öffentliche Haushalte richten.
  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Relevante Verstöße gemäß § 266a StGB.
  • Steuerhinterziehung: Verurteilungen nach § 370 der Abgabenordnung.
  • Wettbewerbsbeschränkende Absprachen: Bei Ausschreibungen gemäß § 298 StGB.

Weitere strafrechtliche Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen

Neben den genannten Straftaten werden auch andere relevante Entscheidungen in das Wettbewerbsregister aufgenommen, darunter rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen. Diese müssen jedoch folgende Kriterien erfüllen:

  • Eine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen.
  • Alternativ muss eine Geldbuße von mindestens 2.500 Euro festgesetzt worden sein.

Relevante Verstöße in diesem Kontext können sein:

  • Straftaten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11).
  • Verstöße nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch über Arbeitsförderung (§ 404 Abs. 1 und 2).
  • Vergehen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§§ 15, 15a, 16).
  • Verstöße gegen das Mindestlohngesetz (§ 21).
  • Verstöße nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (§ 23).

Das Wettbewerbsregister wird ebenfalls aktualisiert mit rechtskräftigen Bußgeldentscheidungen, die gemäß § 30 des Ordnungswidrigkeitengesetzes ergangen sind, insbesondere in Verbindung mit § 130 des gleichen Gesetzes. Diese betreffen die bereits genannten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

Zusätzlich können Bußgeldentscheidungen, die wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) vom 16. Juli 2021 verhängt werden, im Wettbewerbsregister vermerkt werden. Dafür ist jedoch eine Geldbuße von mindestens 175.000 Euro erforderlich.

Konsequenz einer Eintragung

Das Wettbewerbsregistergesetz sieht nicht vor, dass eine Eintragung im Wettbewerbsregister automatisch zu einem Ausschluss des Unternehmens aus dem Vergabeverfahren führt. § 6 WRegG verpflichtet die öffentlichen Auftraggeber dazu, zu überprüfen, ob im Wettbewerbsregister relevante Eintragungen zu dem Bieter vorhanden sind, dem der Zuschlag erteilt werden soll. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine Eintragung eines zwingenden Ausschlussgrundes in der Regel zu einem Ausschluss des Unternehmens führen wird. Es sind unterschiedliche Schwellenwerte definiert, bei deren Überschreitung eine Abfrage verpflichtend ist; erfolgt keine Überschreitung, ist die Abfrage optional. Der Schwellenwert für öffentliche Auftraggeber nach § 99 GWB liegt mit 30.000 Euro deutlich unter dem Schwellenwert für öffentliche Aufträge gemäß § 106 GWB, was dazu führt, dass in vielen Ausschreibungen entsprechende Abfragen erforderlich sein werden.

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