1. Einstieg in die Prüfung des Sachverhalts
Die Staatsanwaltschaft hat zu prüfen, ob die ermittelten Sachverhalte durch die verfügbaren Beweismittel am Ende einer Hauptverhandlung wahrscheinlich zur Überzeugung des Gerichts feststellbar sind. Liegt die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung über der eines Freispruchs, ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, Anklage zu erheben. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ findet hierbei keine unmittelbare Anwendung, sondern kommt erst nach der Beweiswürdigung im Sinne des § 261 StPO zum Tragen.
2. Berücksichtigung des Zweifelgrundsatzes
Bei der Prognoseentscheidung ist die Staatsanwaltschaft gehalten, den Zweifelgrundsatz mittelbar zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass die Nachweisbarkeit des Tatvorwurfs in die Prognose einfließt und es zu erwarten ist, dass etwaige Zweifel während der Hauptverhandlung überwunden werden können.
3. Rechtliche Voraussetzungen des hinreichenden Tatverdachts
Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass der erweisbare Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht strafbar ist. Die Prozessvoraussetzungen müssen gegeben sein, sodass eine Anklageerhebung bei Vorliegen endgültiger Verfahrenshindernisse ausgeschlossen ist.
Ausschlussgründe für die Anklageerhebung
Beispiele für solche Verfahrenshindernisse sind:
- Strafverfolgungsverjährung gemäß §§ 78 ff. StGB.
- Fehlen des erforderlichen Strafantrags.
- Anderweitige Rechtshängigkeit oder Strafklageverbrauch.
- Tod oder dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten.
Kommt eine Anklageerhebung aufgrund eines vorübergehenden Verfahrenshindernisses nicht in Betracht, ist das Verfahren gemäß § 154f StPO vorläufig einzustellen.
4. Der Strafbefehlsantrag als Erhebung der öffentlichen Klage
Der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls stellt eine Form der Erhebung der öffentlichen Klage dar, wie in § 407 Absatz 1 Satz 4 StPO festgelegt. Dieser Antrag ist gleichwertig zur klassischen Anklageerhebung gemäß den §§ 199 und 200 StPO und muss daher auch die Anforderungen an eine Anklageschrift gemäß § 200 StPO erfüllen. Es ist erforderlich, dass ein hinreichender Anlass für die Erhebung der öffentlichen Klage gegeben ist, was bedeutet, dass der Angeschuldigte gemäß § 170 StPO der Tat hinreichend verdächtig sein muss.
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