Strafzumessung in der Revision – Verteidigung aus Frankfurt & bundesweit
Revisionen sind kein „zweiter Prozess“. Sie prüfen, ob das Urteil rechtsfehlerfrei ist. Gerade bei der Strafzumessung eröffnen sich Chancen: formale Prüfprogramme, zwingende Begründungsanforderungen und Verbote der Doppelverwertung. Unsere Kanzlei Buchert Jacob Peter greift typische Fehler gezielt an – von der Wahl des Strafrahmens bis zur Darstellung der bestimmenden Strafzumessungsgründe nach § 267 StPO. Ausgangspunkt ist immer das Urteil und sein Begründungsgehalt; Ziel ist die Aufhebung oder Milderung im Revisionsverfahren.
Problem: Viele Urteile – erstaunlich viele Ansatzpunkte
Obwohl das konkrete Strafmaß nur eingeschränkt überprüfbar ist, passieren in der Praxis häufig Fehler: übersehene Milderungsgründe, falsch gewählte Strafrahmen, unzureichend dargestellte Erwägungen zur Bewährung, unzulässige Doppelverwertungen oder eine lückenhafte Auseinandersetzung mit persönlichen Folgen (z. B. drohender Bewährungswiderruf in anderer Sache, berufsrechtliche Konsequenzen). Die Hauptverhandlung endet mit dem Urteil; die Revision setzt dort an, wo die schriftlichen Urteilsgründe rechtlich tragen müssen.
Lösung: Ein strukturiertes Prüfprogramm für die Revisionsbegründung
Wir arbeiten mit einem klaren Raster, das jeden typischen Fehlerpfad abdeckt – präzise, rechtlich belastbar und zugeschnitten auf Ihren Fall:
- ● Strafrahmenwahl: Wurden vertypte Milderungen gesehen und korrekt nacheinander geprüft? Greifen Sperrwirkungen (z. B. in Betäubungsmittelfällen)? Wurden Strafmilderungen übergangen?
- ● Bestimmende Gründe (§ 267 Abs. 3 S. 1 StPO): Stehen die tragenden Erwägungen explizit im Urteil? Wurden besondere Belastungen (z. B. drohender Bewährungswiderruf, berufliche Folgen) einbezogen?
- ● Doppelverwertungsverbot: Wurde ein Tatbestandsmerkmal nochmals strafschärfend verbraucht? Klassischer Revisionshebel, der häufig zur Aufhebung führt.
- ● Gesamtstrafenbildung: Zäsuren, nachträgliche Gesamtstrafen, ausländische EU-Verurteilungen (Härteausgleich) – rechnerisch und dogmatisch fehleranfällig.
- ● Beweis- und Darstellungsfehler: Lücken bei Wirkstoffgehalten, Gefährlichkeitsbewertungen, Opferfolgen; fehlerhafte Bezugnahmen auf das Selbstleseverfahren oder auf Erörterungen der Verständigung.
Vorgehen: Von der Urteilsanalyse zur Revisionsschrift
Revisionen folgen engen Fristen und Formen. Wir sichern früh den Aktenzugang, analysieren die schriftlichen Gründe und entwickeln die Begründung entlang des zulässigen Prüfungsumfangs.
- ● Urteilsanalyse & Fehler-Mapping: Punktgenaue Auswertung der schriftlichen Gründe: Wo fehlen bestimmende Erwägungen? Wo wird unzulässig doppelt gewertet? Welche Sanktionsentscheidungen sind angreifbar?
- ● Revisionsrügen strukturieren: Sachrüge (materiell-rechtlich) im Fokus; ggf. Verfahrensrügen, z. B. bei unterbliebener Auseinandersetzung mit Beweisanträgen / Fristsetzung für Beweisanträge.
- ● Beruhensprüfung antizipieren: Wir zeigen auf, warum der Fehler das Ergebnis beeinflusst haben kann – Dreh- und Angelpunkt jeder erfolgreichen Revision.
- ● Konsequenzen planen: Zielgerichtet auf Aufhebung und Zurückverweisung; parallel prüfen wir weitere Rechtsmittel bei Bedarf.
Häufige Fehlerbilder – kompakt erklärt
1) Fehler im Strafrahmen
Die Wahl des Strafrahmens ist das Fundament. Werden vertypte Milderungen (z. B. tätige Reue, Geständnisumstände) übersehen oder in falscher Reihenfolge geprüft, ist die Strafzumessung fehlerhaft. Gleiches gilt, wenn Sperrwirkungen missachtet werden. Solche Fehler sind regelmäßig revisionsrechtlich relevant und können zur Aufhebung führen – vgl. unsere Übersicht Strafzumessung in der Revision.
2) Bestimmende Strafzumessungsgründe
§ 267 Abs. 3 S. 1 StPO verlangt, dass die bestimmenden Erwägungen im Urteil stehen. Dazu zählen z. B. ein drohender Bewährungswiderruf, erhebliche berufliche Nachteile, außergewöhnliche Verfahrensdauern oder besondere Tatfolgen. Fehlt die Darstellung oder bleibt sie bloß formelhaft, greift die Sachrüge.
3) Doppelverwertungsverbot
Ein Tatbestandsmerkmal darf nicht nochmals strafschärfend herangezogen werden. Klassische Beispiele finden sich in Sexual- und Betäubungsmitteldelikten – hier lohnt die genaue Prüfung, ob etwa die „Gefährlichkeit“ doppelt zählt.
4) Unmögliche Gesamtstrafe
Zäsurfragen, ausländische EU-Verurteilungen, nachträgliche Gesamtstrafen: Rechenfehler, falsche Anknüpfungen oder fehlende Härteausgleichserwägungen führen häufig zur Aufhebung. Gerade hier ist die schriftliche Darlegung entscheidend.
5) Wirkstoffgehalt, Opferfolgen, Technik
Falsche oder unklare Feststellungen zu Wirkstoffgehalten, eine pauschale Bewertung von Drogengefährlichkeit oder defizitäre Auseinandersetzung mit konkreten psychischen Folgen bei Serienfällen unterlaufen die Darlegungspflichten – mit Revisionschancen.
Fehlerunwirksamkeit & Beruhen – realistisch einschätzen
Nicht jeder Fehler führt zur Aufhebung. Maßgeblich ist, ob die Entscheidung auf dem Fehler beruhen kann. Wir arbeiten proaktiv die Kausalität heraus – und zeigen, warum bei korrekter Anwendung ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre. Unterschiede nach Entscheidungsebenen:
- ● Schuldspruchfehler: Höhere Aufhebungschancen, insbesondere bei klaren Subsumtionsfehlern.
- ● Konkurrenzen: Änderungen lösen nicht automatisch eine Aufhebung aus; entscheidend ist, ob der Unrechtsgehalt gleichbleibt.
- ● Strafzumessungsfehler: Hier ist die Aufhebungsquote spürbar; dennoch prüft der Senat stets, ob das Urteil darauf beruht.
Ihre Vorteile mit Buchert Jacob Peter
- ● Revisionsfokus: Punktgenaue Sachrügen, belastbare Argumentationsketten, klare Struktur – aus Frankfurt, bundesweit einsetzbar.
- ● Erfahrung in Haupt- und Revisionsinstanz: Wir kennen die Anforderungen der Hauptverhandlung und die Logik der Revisionsgerichte.
- ● Verständigungsfragen im Blick: Umgang mit Verständigungen, Dokumentationspflichten, revisionssichere Darstellung.
- ● Rechtskraft & Folgeverfahren: Nach Aufhebung weiterdenken – Rechtskraft, Neuverhandlung, Strategie-Update.
FAQ – Strafzumessung in der Revision
Wie sind die Erfolgsaussichten?
Das Strafmaß selbst wird nur eingeschränkt überprüft. Erfolg verspricht die gezielte Sachrüge: falscher Strafrahmen, unzulässige Doppelverwertung, fehlende bestimmende Gründe. Unsere Übersicht zur Strafzumessung in der Revision zeigt typische Hebel.
Welche Fristen gelten?
Revisionsanmeldung und -begründung sind fristgebunden. Wir übernehmen die vollständige Fristenkontrolle und stimmen die Rügen auf die Anforderungen an Revision und Rechtsmittel ab.
Kann ein drohender Bewährungswiderruf berücksichtigt werden?
Ja – er ist regelmäßig ein bestimmender Strafzumessungsgrund und muss im Urteil dargestellt werden. Fehlt diese Auseinandersetzung, eröffnet das Revisionschancen (in Verbindung mit Bewährung).
Was bedeutet Doppelverwertungsverbot praktisch?
Ein Merkmal, das den Tatbestand erfüllt oder bereits den Strafrahmen bestimmt, darf nicht nochmals strafschärfend gewertet werden. Passiert das doch, ist die Sachrüge erfolgversprechend.
Was, wenn die Gesamtstrafe „nicht aufgeht“?
Zäsuren und ausländische EU-Verurteilungen sind fehleranfällig. Fehlen Härteausgleichserwägungen oder ist die Rechenlogik defizitär, droht die Aufhebung – mit Zurückverweisung zur neuen Strafzumessung.
Call-to-Action: Jetzt Urteilsgründe prüfen lassen
Wir analysieren Ihr Urteil mit Revisionsbrille und entwickeln eine tragfähige Begründung – präzise, ruhig, wirksam. Aktuelle Hinweise finden Sie unter Aktuelles. Sprechen Sie uns vertraulich an.
Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte und Anwälte für Strafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit
Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob, Fachanwältin für Strafrecht
Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster
Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.
Telefon: 069 710 33 330 · E-Mail: kanzlei@dr-buchert.de
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