Definition des Eingehungsbetrugs
Eingehungsbetrug wird charakterisiert durch die betrügerische Begründung einer Verbindlichkeit, welche zu einer schadensgleichen Vermögensgefährdung führt. Dabei muss die Gefahr eines Vermögensverlustes so offensichtlich sein, dass sie in der gegenwärtigen Vermögenslage bereits als Verschlechterung gilt und somit einen Vermögensschaden begründet. Ein Eingehungsbetrug liegt somit vor, wenn beim Abschluss eines Vertrages der Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Eingehen der schuldrechtlichen Verbindlichkeit ergibt, dass der Betroffene wirtschaftlich schlechter gestellt ist als zuvor.
Konkrete Vermögensgefährdung
Eine konkrete Vermögensgefährdung liegt vor, wenn beim Vertragsschluss ernsthaft mit wirtschaftlichen Nachteilen gerechnet werden muss. Dies führt zu einer Vermögensschädigung, wenn zum Zeitpunkt der vertraglichen Verpflichtung bereits feststeht, dass der Gegenanspruch aufgrund seiner Mängel weiterhin geringwertig oder wertlos ist. Der BGH hat in verschiedenen Entscheidungen klargestellt, dass der Schaden bereits mit dem Vertragsschluss eintritt.
Fallbeispiele und Rechtsprechung
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nennt als Beispiel den Abschluss eines Kreditvertrags, bei dem aufgrund fehlender Bonität mit einem Forderungsausfall zu rechnen ist. Hierbei wird das Vermögen der Bank negativ beeinflusst. Die strafrechtliche Rechtsprechung hat die bilanzrechtliche Sichtweise in mehreren Fällen bestätigt, wobei jedoch Bedenken gegen die ausschließliche Anwendung des Bilanzrechts bestehen, da es vom Vorsorgeprinzip geprägt ist.
Klassische Fälle des Eingehungsbetrugs finden sich zudem in der Abonnementswerbung sowie beim täuschungsbedingten Erwerb von Kapitalanlagen. Der Schaden wird ermittelt durch den Vergleich der Werte beider Vertragsverpflichtungen. Ein eingehungsbedingter Schaden ist dann gegeben, wenn der gewonnene Anspruch in seinem Wert hinter dem Wert der übernommenen Verpflichtung zurückbleibt.
Weitere Beispiele:
Schneeballsysteme
Dies sind vornehmlich Geschäftsmodelle im Kapitalanlagemarkt, die auf dem Prinzip von Schneeballsystemen oder Ponzi-Systemen basieren. In diesen Modellen werden Neukunden geworben, um deren eingezahlte Gelder zur Auszahlung an frühere Anleger zu verwenden. Der Bundesgerichtshof (BGH) bejaht in diesen Fällen einen Vermögensschaden in Höhe der gesamten geleisteten Einlage.
Der BGH argumentiert, dass die Aussicht auf Vertragserfüllung, die auf kriminellen Aktivitäten beruht, grundsätzlich wertlos ist. Daher mindern tatsächlich ausgezahlte Beträge an Anleger nicht den Vermögensschaden. Diese Auszahlungen sind lediglich bei der Strafzumessung von Bedeutung.
Sportwettenbetrug
Im Fall von Sportwettenbetrug wird ein Schaden bereits beim Abschluss des Wettevertrags angenommen, unabhängig von einem erfolgreichen Manipulationsversuch. Erstellt man eine objektive Betrachtung, so wird die Verpflichtung zur Auszahlung des Wettgewinns durch den Anspruch auf den Wetteinsatz nicht mehr aufgewogen. Während die Manipulation die Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Spielausgangs und damit den Geldwert des Wetteinsatzes erhöht, verringert sie gleichzeitig den Wert des Wettanbieters auf das Behaltendürfen des Einsatzes.
Versicherungsbetrug
Ein vollendeter Eingehungsbetrug kann bereits beim Abschluss eines Versicherungsvertrags vorliegen, wenn der Versicherungsnehmer von Anfang an plant, den Eintritt des Versicherungsfalls vorzutäuschen.
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