Internal Investigations und Strafrecht in Frankfurt – interne Ermittlungen, Wirtschaftsstrafrecht und Unternehmensverteidigung
Interne Untersuchungen, auch Internal Investigations, spielen bei strafrechtlich sensiblen Unternehmenssachverhalten eine zentrale Rolle. Sie schaffen eine belastbare Tatsachengrundlage, sichern die Verteidigungsposition, ermöglichen eine geordnete Kommunikation mit Ermittlungsbehörden und bilden die Grundlage für arbeitsrechtliche, zivilrechtliche, steuerrechtliche und strafrechtliche Folgeentscheidungen.
Gerade im Wirtschaftsstrafrecht und in der Unternehmensverteidigung hat sich die Praxis spürbar verändert. Unternehmen reagieren auf Verdachtslagen nicht mehr nur defensiv oder rein konfrontativ. Häufig ist eine strukturierte interne Aufklärung erforderlich, um Risiken nach §§ 30, 130 OWiG, strafrechtliche Individualrisiken, Reputationsfolgen und mögliche behördliche Eskalationen realistisch bewerten zu können.
Eine kooperative Verteidigung kann sinnvoll sein. Sie bedeutet aber keinen Rechteverzicht. Anwaltliches Mandatsgeheimnis, Beschlagnahmeschutz, Datenschutz, Arbeitnehmerrechte, Persönlichkeitsrechte und Verteidigungsrechte müssen von Beginn an mitgedacht werden. Buchert Jacob Peter in Frankfurt am Main unterstützt Unternehmen bundesweit bei strafrechtlich relevanten internen Ermittlungen, bei der strafrechtlichen Unternehmensberatung, bei Behördenkommunikation, Beweissicherung, Interviews, Abschlussberichten und Remediation.
Strafrechtlicher Verdacht im Unternehmen?
Wenn ein Hinweis, eine Durchsuchung oder eine behördliche Anfrage strafrechtliche Risiken erkennen lässt, kommt es auf eine geordnete Erstbewertung an. Buchert Jacob Peter unterstützt Unternehmen in Frankfurt am Main und bundesweit bei Internal Investigations, Beweissicherung, Behördenkommunikation und Verteidigungsstrategie.
Warum Internal Investigations im Strafrecht den Unterschied machen
Strafrechtlich relevante Verdachtslagen verlangen eine kontrollierte Sachverhaltsaufklärung. Aktionismus kann erhebliche Schäden verursachen: ungesicherte Daten gehen verloren, Mitarbeiter werden unvorbereitet befragt, Behördenkommunikation erfolgt ohne Konzept oder interne Berichte werden erstellt, ohne Beschlagnahmeschutz, Mandatskommunikation und spätere Verwertbarkeit ausreichend zu berücksichtigen.
Eine professionell geplante Internal Investigation im Strafrecht schafft dagegen einen belastbaren Aufklärungspfad. Sie klärt, welche Tatsachen gesichert sind, welche Personen betroffen sind, welche Dokumente relevant sind, welche Datenquellen ausgewertet werden dürfen und welche strafrechtlichen Normen in Betracht kommen. Erst auf dieser Grundlage lassen sich arbeitsrechtliche Maßnahmen, zivilrechtliche Ansprüche, steuerrechtliche Korrekturen, Strafanzeigen, Verteidigungsentscheidungen oder Gespräche mit der Staatsanwaltschaft sachgerecht vorbereiten.
Interne Untersuchungen können auch für Sanktionsfragen relevant sein. Eine wirksame Compliance-Struktur, ernsthafte Aufarbeitung und konkrete Remediation können bei der Bemessung von Unternehmensgeldbußen nach §§ 30, 130 OWiG eine Rolle spielen. Eine Garantie für Sanktionsmilderung gibt es nicht. Ohne belastbaren Sachverhalt lassen sich aber weder Ursachen analysieren noch gezielte Verbesserungen dokumentieren.
Typische strafrechtliche Anlässe für interne Ermittlungen
Strafrechtliche Internal Investigations beginnen häufig mit einem Hinweis, einer behördlichen Anfrage oder einer Auffälligkeit in Rechnungen, Buchhaltung, Kommunikation oder Geschäftsabläufen. Auch Hinweise von Abschlussprüfern, Banken, Geschäftspartnern, Aufsichtsgremien oder Compliance-Abteilungen können eine Untersuchung erforderlich machen.
- strafrechtlicher Verdacht nach Hinweis aus einem Hinweisgebersystem, über eine Ombudsperson oder nach einem Audit
- Durchsuchung, Beschlagnahme, Auskunftsersuchen oder Anfrage der Staatsanwaltschaft
- Verdacht auf Korruption, Bestechung, Bestechlichkeit, Untreue, Betrug oder Steuerstraftaten
- Scheinrechnungen, Kick-back-Zahlungen, Subventionsrisiken, Vergaberisiken oder Abrechnungsmanipulation
- internationale Ermittlungsverfahren, konzernweite Datenzugriffe oder strafrechtliche Risiken durch Dritte
Typische Normen sind etwa § 299 StGB bei Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, §§ 331 ff. StGB bei Korruptionsdelikten im öffentlichen Bereich, § 266 StGB bei Untreue, Betrugstatbestände, steuerstrafrechtliche Vorschriften sowie §§ 30, 130 OWiG bei Unternehmensgeldbußen und Aufsichtspflichtverletzungen. Je nach Branche können weitere Spezialmaterien hinzukommen, etwa Kartellrecht, Vergaberecht, Außenwirtschaftsrecht, Sozialversicherungsrecht oder Geldwäscheprävention.
Kooperative Verteidigung: Aufklärung ohne Rechteverzicht
Kooperation mit Ermittlungsbehörden kann im Unternehmensstrafrecht strategisch sinnvoll sein. Sie kann Verfahren strukturieren, Informationsasymmetrien reduzieren, unnötige Zwangsmaßnahmen vermeiden und die Grundlage für verfahrensökonomische Lösungen schaffen. Kooperation ist aber keine unkontrollierte Offenlegung und keine Aufgabe von Verteidigungsrechten.
Rechtlich gesteuerte Kooperation bedeutet, relevante und nicht geschützte Informationen geordnet, nachvollziehbar und gesetzeskonform bereitzustellen. Dazu können strukturierte Sachstandsberichte, Quellenzuordnung, regelmäßige Updates, Legal Hold, Chain of Custody, professionelle Protokollierung von Interviews, E-Discovery-Ergebnisse, Übersetzungen und abgestimmte Kommunikationslinien gehören.
Nicht jede Information gehört ungeprüft an Behörden. Anwaltliche Kommunikation, Mandatsgeheimnisse, Beschlagnahmeschutz, Verteidigungsrechte, Datenschutz, Persönlichkeitsrechte und arbeitsrechtliche Schutzpositionen bleiben zu beachten. Bei internationalen Sachverhalten ist zusätzlich ein sauberes privilege management erforderlich, ohne US-amerikanische Legal-Privilege-Konzepte unkritisch auf deutsches Recht zu übertragen.
Hinweis: Kooperation bedeutet keinen Rechteverzicht
Eine kooperative Unternehmensverteidigung kann sinnvoll sein, wenn sie rechtlich gesteuert wird. Maßgeblich bleibt, dass anwaltliches Mandatsgeheimnis, Beschlagnahmeschutz, Datenschutz, Persönlichkeitsrechte und Verteidigungsrechte gewahrt bleiben. Internal Investigations sollten deshalb nicht isoliert, sondern gemeinsam mit der strafrechtlichen Strategie geplant werden.
Kontakt zur Staatsanwaltschaft: Timing und Taktik
Der richtige Zeitpunkt für den Kontakt zur Staatsanwaltschaft hängt vom Einzelfall ab. Wenn strafrechtliche Relevanz klar erkennbar ist oder Behörden bereits beteiligt sind, kann ein proaktiver Kontakt sinnvoll sein. Dann sollten Gegenstand, Umfang, Modalitäten und Grenzen des Austauschs früh geklärt werden.
Bei unspezifischen Compliance-Verstößen ohne erkennbare Strafrechtsnähe kann es dagegen angemessen sein, zunächst intern zu prüfen, den Sachverhalt zu sichern und die rechtliche Einordnung vorzunehmen. Nicht jede Auffälligkeit ist ein strafrechtlicher Verdacht. Eine vorschnelle Behördenkommunikation kann Handlungsspielräume verkürzen und Folgefragen auslösen, bevor das Unternehmen den Sachverhalt selbst verstanden hat.
§ 160b StPO ermöglicht im Ermittlungsverfahren eine strukturierte Erörterung des Verfahrensstands mit Verfahrensbeteiligten, wenn dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. In der Praxis reagieren Staatsanwaltschaften unterschiedlich auf interne Untersuchungen. Manche Behörden begrüßen geordnete interne Aufklärung, andere ermitteln vorrangig selbst. Entscheidend bleibt, dass interne Ermittlungen gesetzeskonform bleiben, behördliche Ermittlungen nicht behindern und Schutzrechte nicht verletzt werden.
Ermittlungsmaßnahmen der Behörden und Unternehmensreaktion
Unternehmen können im strafrechtlichen Kontext mit unterschiedlichen Ermittlungsmaßnahmen konfrontiert werden. Dazu gehören Auskunftsersuchen nach § 161 StPO, Zeugenvernehmungen nach §§ 48 ff. StPO, Durchsuchungen nach §§ 102 ff. StPO, Sicherstellungen und Beschlagnahmen nach §§ 94 ff. StPO sowie die Durchsicht elektronischer Speichermedien nach § 110 StPO.
Elektronische Daten, einschließlich ruhender E-Mails, Laufwerksdaten, Mobilgeräte, Serverinhalte oder Cloud-Daten, können Gegenstand behördlicher Sicherung sein. Kommunikationsüberwachung während laufender Übertragung ist hiervon zu trennen und unterliegt besonderen strafprozessualen Voraussetzungen. Für Unternehmen ist wichtig, im Ernstfall zwischen freiwilliger Herausgabe, kooperativer Eingrenzung des relevanten Datenbestands und förmlicher Anordnung zu unterscheiden.
Eine freiwillige Herausgabe kann taktisch sinnvoll sein, wenn sie rechtlich geprüft, dokumentiert und begrenzt erfolgt. Sie kann aber auch Risiken auslösen, etwa für Datenschutz, Geschäftsgeheimnisse, arbeitsrechtliche Verfahren, zivilrechtliche Haftung oder spätere Akteneinsicht Geschädigter nach § 406e StPO. Deshalb sollte jede Datenweitergabe mit Verteidigungsstrategie, Beschlagnahmeschutz, Mandatskommunikation und interner Governance abgestimmt werden.
Interne Untersuchung und Verteidigungsstrategie zusammendenken
Eine interne Untersuchung kann spätere Straf- und Bußgeldverfahren maßgeblich beeinflussen. Untersuchungsauftrag, Datenreview, Mitarbeiterinterviews, Abschlussbericht, interne E-Mails, Management-Updates und Behördenkommunikation können später in Verfahren relevant werden. Was zunächst als interne Klärung gedacht ist, kann sich später auf Verteidigungslinien, Beweiswürdigung, Akteneinsicht, arbeitsrechtliche Prozesse oder zivilrechtliche Ansprüche auswirken.
Deshalb braucht jede strafrechtlich relevante Internal Investigation ein Konzept für Mandatskommunikation, Beschlagnahmeschutz, Vertraulichkeit, Adressatenkreis, Berichtsversionen, Protokollierung und Aktenführung. Es sollte vorab festgelegt werden, wer welche Informationen erhält, welche Dokumente Entwurfscharakter haben, welche Ergebnisse in einen Abschlussbericht aufgenommen werden und wie rechtliche Bewertungen von Tatsachenfeststellungen getrennt werden.
Eine interne Untersuchung darf die Verteidigung nicht ungewollt beschädigen. Sie soll aufklären, aber nicht durch unstrukturierte Dokumentation, vorschnelle Festlegungen oder unkontrollierte Weitergabe neue Angriffsflächen schaffen. Gerade hier zeigt sich der Mehrwert einer Kanzlei, die Internal Investigations, Strafverteidigung und Unternehmensberatung miteinander verbindet.
Strafrechtlich professioneller Ablauf einer Internal Investigation
Eine Internal Investigation mit strafrechtlichem Bezug sollte methodisch geplant werden. Der folgende Ablauf hat sich in der Praxis bewährt und muss jeweils an Verdachtslage, Branche, Unternehmensstruktur, Jurisdiktionen und behördliche Situation angepasst werden.
- 1. Scoping und Rechtsrahmen: Zu Beginn werden Verdacht, relevante Normen, Zeitraum, betroffene Geschäftseinheiten, Personen, Jurisdiktionen und mögliche strafrechtliche Risiken definiert. Dazu gehören Korruption, Untreue, Betrug, Steuerstrafrecht, §§ 30, 130 OWiG und weitere Spezialmaterien.
- 2. Projektorganisation: Rollen, Freigaben, Reporting, Jour fixe, Day Reports, Eskalationswege, Datenschutzkonzept, Arbeitsrechtsschnittstellen und Privilegienkonzept werden festgelegt. Ziel ist eine klare Governance ohne Interessenkonflikte.
- 3. Beweissicherung: Relevante Daten und Dokumente werden über Legal Hold, forensische Sicherung, Hashing und Chain of Custody gesichert. Die Beweissicherung muss datensparsam, verhältnismäßig und nachvollziehbar erfolgen.
- 4. Datenreview und Interviews: E-Discovery, Relevanzfilter, Dokumentenreview und Mitarbeiterinterviews werden rechtlich abgestimmt. Belehrungen, Protokolle, Follow-ups und Abgleich mit Dokumenten sind zentral.
- 5. Bewertung und Strategie: Die Ergebnisse werden strafrechtlich, ordnungswidrigkeitenrechtlich, arbeitsrechtlich, zivilrechtlich, gesellschaftsrechtlich, steuerrechtlich sowie gegebenenfalls kartell- oder vergaberechtlich bewertet.
- 6. Abschlussbericht: Der Bericht sollte Gegenstand, Untersuchungsbasis, chronologischen Sachverhalt, Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung und Empfehlungen enthalten. Adressatenkreis und Berichtstiefe werden fallabhängig gesteuert.
- 7. Konsequenzen und Remediation: Personalmaßnahmen, Prozessanpassungen, Kontrollverbesserungen, Schulungen, Third-Party-Governance und Monitoring werden aus den Ergebnissen abgeleitet und dokumentiert.
Sanktionsmilderung, Remediation und positive Nachtat
Eine wirksame Compliance-Struktur und ernsthafte Remediation können bei der Bewertung von Unternehmenssanktionen und Geldbußen relevant sein. Das gilt insbesondere, wenn das Unternehmen nicht nur einen Vorfall aufklärt, sondern nachweislich Ursachen analysiert und künftige vergleichbare Verstöße erschwert.
Interne Aufklärung ist dafür Voraussetzung. Ohne belastbare Tatsachen bleibt Remediation oberflächlich. Unternehmen müssen wissen, welche Prozesse versagt haben, welche Kontrollen fehlten, welche Zuständigkeiten unklar waren, welche Warnsignale übersehen wurden und welche Führungsentscheidungen relevant waren. Erst daraus entstehen konkrete Verbesserungen: neue Freigabeprozesse, klarere Eskalationswege, Third-Party-Prüfungen, Schulungen, Monitoring, Auditierungen und Compliance-Kontrollen.
Sanktionsmilderung darf nicht als Automatismus verstanden werden. Sie hängt von Sachverhalt, Rechtsgebiet, Behördenpraxis, Qualität der Aufklärung, Umfang der Kooperation und tatsächlicher Remediation ab. Schnelles, dokumentiertes und nachvollziehbares Handeln kann aber die Position des Unternehmens im Verfahren stärken.
Unternehmensverteidigung und Individualverteidigung: Interessenkonflikte vermeiden
Bei strafrechtlich relevanten Internal Investigations können Unternehmen, Organe, Führungskräfte und Mitarbeiter unterschiedliche Interessen haben. Was für das Unternehmen entlastend ist, kann für eine Einzelperson belastend sein. Umgekehrt kann eine Individualverteidigung die Verteidigungslinie des Unternehmens beeinflussen.
Eine Kanzlei kann nicht beliebig gleichzeitig Unternehmen und Individualbeschuldigte vertreten. Interessenkonflikte müssen früh erkannt und sauber gelöst werden. In Betracht kommen separate Verteidigung, klare Rollen, getrennte Kommunikation, definierte Informationsflüsse und bei zulässiger Strukturierung auch Chinese Walls. Entscheidend ist, dass die Rechte von Individualbeschuldigten gewahrt bleiben und die Verteidigungslinie des Unternehmens nicht unklar wird.
Auch Mitarbeiterinterviews sollten diese Spannung berücksichtigen. Befragte Personen müssen ihre Rolle verstehen: Zeuge, Auskunftsperson, Betroffener oder potenziell Beschuldigter. Je näher ein Interview an strafrechtliche Selbstbelastung heranreicht, desto sorgfältiger müssen Belehrung, Beistandsfragen und Protokollierung ausgestaltet werden.
Internationaler Bezug: Kooperation und Selbstoffenlegung richtig einordnen
Internationale Verfahren stellen besondere Anforderungen an Internal Investigations. US-amerikanische und internationale Leitlinien zur Corporate Cooperation und Voluntary Self-Disclosure können praktische Orientierung bieten. Sie sind in Deutschland aber kein unmittelbar geltendes Recht. Maßgeblich bleiben deutsches Strafprozessrecht, Datenschutzrecht, Arbeitsrecht, Berufsrecht und die konkrete Verfahrenslage.
Grenzüberschreitende Sachverhalte erhöhen die Komplexität. Legal Hold, Datenräume, Übersetzungen, mehrsprachige Interviews, Drittlandtransfers, unterschiedliche Geheimnisschutzregeln und verschiedene Erwartungen von Behörden müssen koordiniert werden. Kooperation bedeutet auch international nicht Aufgabe von Verteidigungsrechten. Sie verlangt vielmehr präzise Steuerung von Timing, Inhalt, Adressatenkreis, Dokumentation und Remediation.
Bei internationalen Untersuchungen ist besonders wichtig, früh zu klären, welche Rechtsordnung welche Daten schützt, welche Stellen Zugriff erhalten dürfen, welche Dokumente übersetzt werden, wie privilege management organisiert wird und ob parallele Verfahren in mehreren Ländern drohen.
Risiken fehlerhafter Internal Investigations im Strafrecht
Fehlerhafte interne Ermittlungen können die Lage des Unternehmens verschlechtern. Risiken entstehen etwa durch beschädigte Verteidigungspositionen, unnötige Selbstbelastung, unkontrollierte Datenweitergabe, Verletzung von Datenschutz oder Persönlichkeitsrechten, unklare Mandatskommunikation, Beschlagnahmerisiken, Verwertungsprobleme, Interessenkonflikte und unvollständige Beweissicherung.
Auch unzureichende Dokumentation kann problematisch sein. Wenn später nicht mehr nachvollziehbar ist, warum bestimmte Daten gesichert, Interviews geführt, Personen informiert oder Ergebnisse weitergegeben wurden, verliert die Untersuchung an Belastbarkeit. Gleiches gilt, wenn ein Abschlussbericht Bewertungen und Tatsachen vermischt, alternative Erklärungen nicht prüft oder entlastende Umstände nicht dokumentiert.
Für Geschäftsführung, Vorstand und Aufsichtsorgane können weitere Folgerisiken entstehen. Eine verspätete oder unzureichende Reaktion auf relevante Verdachtslagen kann Organisationspflichten berühren. Umgekehrt kann eine überzogene, schlecht gesteuerte Investigation neue Haftungs-, Datenschutz-, arbeitsrechtliche und reputationsbezogene Risiken auslösen.
Warum Buchert Jacob Peter bei Internal Investigations und Strafrecht?
Buchert Jacob Peter unterstützt Unternehmen in Frankfurt am Main und bundesweit bei Internal Investigations mit strafrechtlichem Bezug. Unsere Kanzlei verbindet langjährige Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht, im Steuerstrafrecht, in der Unternehmensverteidigung, in der Compliance-Beratung und in der forensischen Sachverhaltsaufklärung.
Wir unterstützen bei strukturierter Erstbewertung, Untersuchungsauftrag, Legal Hold, Datenreview, E-Discovery, Mitarbeiterinterviews, Datenschutz- und Arbeitsrechtsschnittstellen, Beschlagnahmeschutz, Behördenkommunikation, Abschlussbericht und Remediation. Dabei behalten wir die strafrechtliche Perspektive, die behördliche Erwartung und die interne Entscheidungsfähigkeit des Unternehmens im Blick.
Die besondere Stärke liegt in der Verbindung von Aufklärung und Verteidigung. Eine interne Untersuchung soll nicht nur Fakten sammeln, sondern tragfähige Entscheidungen ermöglichen: für Geschäftsleitung, Aufsichtsorgane, Rechtsabteilung, Compliance, Personalabteilung und Verteidigung. Buchert Jacob Peter strukturiert diesen Prozess diskret, nachvollziehbar und mit Blick auf die späteren Verfahren.
Internal Investigation und Unternehmensverteidigung abstimmen
Eine interne Untersuchung sollte Fakten klären, ohne Verteidigungsrechte, Mandatsgeheimnisse oder Beschlagnahmeschutz zu gefährden. Wir unterstützen bei Untersuchungsauftrag, Legal Hold, Interviews, Datenreview, Abschlussbericht, Remediation und strafrechtlicher Behördenstrategie.
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FAQ: Internal Investigations und Strafrecht
Was bringen Internal Investigations im strafrechtlichen Kontext?
Internal Investigations schaffen eine belastbare Tatsachengrundlage bei strafrechtlich sensiblen Verdachtslagen. Sie helfen Unternehmen, Risiken realistisch zu bewerten, Beweise zu sichern, Verteidigungsentscheidungen vorzubereiten und Behördenkommunikation geordnet zu führen. Zugleich können sie Grundlage für arbeitsrechtliche, zivilrechtliche, steuerrechtliche und organisatorische Maßnahmen sein. Eine interne Untersuchung ersetzt keine Strafverteidigung, sondern muss mit ihr verzahnt werden.
Wann sollte ein Unternehmen bei strafrechtlichem Verdacht intern ermitteln?
Eine interne Untersuchung ist regelmäßig angezeigt, wenn konkrete Anhaltspunkte für strafrechtlich relevante Vorgänge bestehen. Das kann nach einem Hinweis, einer Durchsuchung, einer Anfrage der Staatsanwaltschaft, einem Audit oder einer Auffälligkeit in Buchhaltung, Kommunikation oder Geschäftsprozessen der Fall sein. Vor einer großen Untersuchung kann eine kurze Plausibilitätsprüfung sinnvoll sein. Entscheidend ist, den Untersuchungsumfang so zu definieren, dass Beweissicherung, Datenschutz, Arbeitsrecht und Verteidigungsstrategie zusammenpassen.
Muss ein Unternehmen mit der Staatsanwaltschaft kooperieren?
Eine allgemeine Pflicht zur Kooperation im Sinne einer freiwilligen umfassenden Offenlegung besteht nicht. Ob, wann und wie kooperiert wird, ist eine rechtlich und strategisch zu treffende Entscheidung. Kooperation kann sinnvoll sein, wenn sie verfahrensökonomische Vorteile bringt, Sanktionsrisiken reduziert oder eine geordnete Sachverhaltsdarstellung ermöglicht. Sie darf aber nicht ungeprüft Mandatsgeheimnisse, Beschlagnahmeschutz, Datenschutz oder Verteidigungsrechte beeinträchtigen.
Gefährdet Kooperation die Verteidigungsrechte?
Kooperation gefährdet Verteidigungsrechte nicht, wenn sie rechtlich gesteuert wird. Das Unternehmen kann relevante nicht geschützte Tatsachen geordnet bereitstellen und zugleich anwaltliches Berufsgeheimnis, Mandatsgeheimnisse, Beschlagnahmeschutz und Datenschutz wahren. Problematisch wird Kooperation, wenn Informationen unkontrolliert, unvollständig geprüft oder ohne klare Verteidigungsstrategie weitergegeben werden. Deshalb sollten Umfang, Adressatenkreis und Dokumentation jeder Behördenkommunikation bewusst gesteuert werden.
Wie läuft der Kontakt zur Staatsanwaltschaft ab?
Der Kontakt kann proaktiv erfolgen, wenn strafrechtliche Relevanz erkennbar ist oder Behörden bereits beteiligt sind. In anderen Fällen kann es sinnvoll sein, zunächst intern zu prüfen und dann über Art und Umfang der Kommunikation zu entscheiden. § 160b StPO ermöglicht eine strukturierte Erörterung des Verfahrensstands, wenn dies das Verfahren fördern kann. Die konkrete Vorgehensweise hängt von Sachverhalt, Behörde, Verfahrensstand und Verteidigungsziel ab.
Welche Daten dürfen im Rahmen einer internen Untersuchung an Behörden herausgegeben werden?
Herausgegeben werden sollten nur rechtmäßig erhobene, relevante und nicht geschützte Informationen. Datenschutz, Zweckbindung, Verhältnismäßigkeit, Geschäftsgeheimnisse, Persönlichkeitsrechte und Beschlagnahmeschutz sind zu beachten. Anwaltliche Kommunikation und Mandatsinhalte bedürfen besonderer Prüfung. Auch mögliche Akteneinsicht Dritter, etwa Geschädigter, sollte mitbedacht werden. Eine freiwillige Herausgabe muss deshalb rechtlich und taktisch vorbereitet werden.
Was ist bei Mitarbeiterinterviews mit strafrechtlichem Bezug zu beachten?
Mitarbeiterinterviews sind bei strafrechtlicher Nähe besonders sensibel. Befragte Personen müssen verstehen, worum es geht, welche Rolle sie haben und wie die Angaben verwendet werden können. Je näher Fragen an mögliche Selbstbelastung heranreichen, desto sorgfältiger sind Belehrung, Rechtsbeistand, Fragetechnik und Protokollierung zu gestalten. Interviews sollten fair, sachlich und dokumentiert geführt werden. Arbeitsrecht und Datenschutz sind zusätzlich zu berücksichtigen.
Können Interviewprotokolle später im Strafverfahren relevant werden?
Ja, Interviewprotokolle können in späteren Straf-, Bußgeld-, Arbeits- oder Zivilverfahren relevant werden. Deshalb müssen sie sorgfältig erstellt, versioniert, geschützt und in ein klares Berichtskonzept eingebettet werden. Unpräzise, suggestive oder wertende Protokolle können die Verteidigungsposition schwächen. Wichtig ist eine klare Trennung zwischen Tatsachen, Aussagen, Beweiswürdigung und rechtlicher Bewertung. Auch der Adressatenkreis sollte bewusst festgelegt werden.
Welche Rolle spielen §§ 30, 130 OWiG?
§ 30 OWiG betrifft Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen. § 130 OWiG betrifft Aufsichtspflichtverletzungen in Betrieben und Unternehmen. In strafrechtlich relevanten Unternehmenssachverhalten stehen diese Normen häufig im Hintergrund, auch wenn sich der unmittelbare Vorwurf gegen einzelne Personen richtet. Eine Internal Investigation kann helfen, Organisations- und Aufsichtsfragen aufzuklären. Sie kann außerdem Grundlage für gezielte Remediation und Compliance-Verbesserungen sein.
Was gehört in einen Abschlussbericht einer strafrechtlich relevanten Internal Investigation?
Ein Abschlussbericht sollte Untersuchungsauftrag, Untersuchungsbasis, Zeitraum, Datenquellen, Methodik, Sachverhalt, Beweiswürdigung, rechtliche Einordnung und Empfehlungen enthalten. Bei strafrechtlicher Relevanz ist besonders wichtig, Tatsachenfeststellungen und rechtliche Bewertungen sauber zu trennen. Der Bericht sollte entlastende und belastende Umstände nachvollziehbar behandeln. Adressatenkreis, Detailtiefe und mögliche Weitergabe an Behörden sind fallabhängig zu steuern.
Wie vermeidet man Interessenkonflikte zwischen Unternehmens- und Individualverteidigung?
Interessenkonflikte werden vermieden, indem Rollen früh geklärt und Mandate sauber getrennt werden. Unternehmen, Geschäftsführung, Vorstände, Führungskräfte und Mitarbeiter können unterschiedliche Verteidigungsinteressen haben. Eine Kanzlei kann nicht beliebig alle Beteiligten vertreten. In Betracht kommen separate Verteidiger, klare Kommunikationsregeln, getrennte Informationsflüsse und bei zulässiger Strukturierung Chinese Walls. Die Rechte von Individualbeschuldigten müssen gewahrt bleiben.
Kann eine interne Untersuchung zu einer Sanktionsmilderung beitragen?
Eine interne Untersuchung kann zu einer besseren Verfahrensposition beitragen, wenn sie belastbare Aufklärung, ernsthafte Remediation und konkrete Compliance-Verbesserungen ermöglicht. Eine Garantie für Sanktionsmilderung, Einstellung oder Bußgeldreduzierung gibt es nicht. Behörden und Gerichte betrachten den Einzelfall, die Qualität der Aufklärung und die tatsächlichen organisatorischen Konsequenzen. Wichtig ist, dass Verbesserungen nicht nur angekündigt, sondern dokumentiert umgesetzt werden.
Kontaktieren Sie uns – Ihre Anwälte für Internal Investigations, Strafrecht und Unternehmensverteidigung in Frankfurt am Main und bundesweit
Unsere Kanzlei Buchert Jacob Peter unterstützt Unternehmen, Geschäftsführungen, Vorstände und Compliance-Verantwortliche bei internen Ermittlungen mit strafrechtlichem Bezug. Wir verbinden Internal Investigations, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht, Unternehmensverteidigung und strafrechtliche Unternehmensberatung zu einer strukturierten, diskreten und belastbaren Sachverhaltsaufklärung.
- Rechtsanwalt Dr. Rainer Buchert, Polizeipräsident a. D.
- Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht
- Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob, Fachanwältin für Strafrecht
- Weitere Rechtsanwälte der Kanzlei Buchert Jacob Peter
Dies bedeutet unter anderem folgende Zusatzqualifikationen und Erfahrungen:
- Fachanwalt / Fachanwältin für Strafrecht
- Zertifizierter Verteidiger im Wirtschaftsstrafrecht (DSV)
- Zertifizierte Bilanzierungsexperten (Steuer-Fachschule Dr. Endriss)
- EU-Datenschutzbeauftragte
- Polizeipräsident a. D.
- Ko-Autorinnen und Ko-Autoren des Standardwerks Internal Investigations: Ermittlungen im Unternehmen (C.F. Müller Wirtschaftsrecht)
Telefon: 069 710 33 330
E-Mail: kanzlei@dr-buchert.de
Mehr dazu: Internal Investigations, interne Ermittlungen, Compliance-Beratung, strafrechtliche Unternehmensberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht, Unternehmensverteidigung
