Folgen einer Verurteilung nach § 266a StGB

Folgen einer Verurteilung nach § 266a StGB

Eine Verurteilung nach § 266a StGB kann für Unternehmen und Privatpersonen weitreichende negative Folgen haben, die über die eigentliche Strafe hinausgehen. Der Gesetzgeber hat dabei zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um Personen, die nach § 266a StGB verurteilt worden sind, umfassend und weitreichend zu sanktionieren und in ihrer beruflichen Tätigkeit erheblich einzuschränken. Hierzu zählen insbesondere:

Berufliche Beschränkungen und Konsequenzen:

  • Berufsverbot: Berufsverbot als Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 70 Abs. 1 S. 2 StGB für ein bis fünf Jahre, in seltenen Ausnahmefällen auch lebenslang.
  • Gewerbeerlaubnis: Entzug der Gewerbeerlaubnis oder Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO bei gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit.
  • Gaststättenerlaubnis: Entzug der Gaststättenerlaubnis oder Untersagung gastgewerblicher Tätigkeiten, § 4 HGastG, §§ 15, 4 GastG.
  • Güterkraftverkehr: Entzug oder Nichterteilung der Erlaubnis zum gewerblichen Güterkraftverkehr bei Unzuverlässigkeit des Unternehmers und Verkehrsleiters, § 3 GüKG.
  • GmbH-Geschäftsführer: Fünfjähriges Verbot der Geschäftsführertätigkeit bei einer Verurteilung nach § 266a StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3e GmbHG.
  • Aktiengesellschaft: Ausschluss der Mitgliedschaft im Vorstand der Aktiengesellschaft, vgl. § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 3e AktG.
  • Jagdwesen: Entzug des Jagdscheins nach §§ 17, 18 BJagdG bei Unzuverlässigkeit.
  • Waffenrechtliche Konsequenzen: Entzug des Waffenscheins nach § 45 WaffG bei Unzuverlässigkeit.
  • Kreditwesen: Benachrichtigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Verlust der Erlaubnis zum Betreiben des Kreditgeschäfts für Bankvorstände und leitende Mitarbeiter, §§ 33 Abs. 1 Nr. 2, 1 Abs. 2, 35 Abs. 2 Nr. 3 KWG.
  • Rechts- und steuerberatende Tätigkeiten: Berufsrechtliche Maßnahmen nach §§ 74, 113 ff. BRAO, § 89 f. StBerG.
  • Personenbeförderung: Entzug von Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz.
  • Heilberufe: Bei Ärzten, Zahnärzten oder Apothekern Entzug der Approbation wegen Unwürdigkeit oder Unzulässigkeit.
  • Beamte: Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte und Pensionäre, auch bei Selbstanzeige. Kürzung der Dienstbezüge oder Beendigung des Beamtenverhältnisses.

Eintragungen in Register:

  • Bundeszentralregister (BZR): Eintragung im BZR bei einer Freiheitsstrafe über drei Monaten oder Geldstrafen über 90 Tagessätze (bei erstmaliger Verurteilung).
  • Gewerbezentralregister (GZR): Eintragung im GZR bei einer rechtskräftigen Verurteilung nach § 266a Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe über drei Monaten oder zu einer Geldstrafe über 90 Tagessätzen und die Tat im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen worden ist. Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen, da ab einer Höhe von 30.000 EUR öffentliche Auftraggeber vor der Zuschlagserteilung über den jeweiligen Bewerber eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister anzufordern haben.
  • Wettbewerbsregister: Eintragung in das Wettbewerbsregister und Verlust der Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren unter den Voraussetzungen des § 21 SchwarzArbG.
  • Korruptionsregister: Eintragung in das Korruptionsregister in einigen Bundesländern.

Privatbereich:

  • Jagdschein und Waffenbesitzkarte: Entzug von Jagdschein und Waffenbesitzkarte wegen Unzuverlässigkeit.
  • Aufenthaltsrecht: Passversagung nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG und weitere Auswirkungen auf den Aufenthaltsstatus.
  • Einreisebeschränkungen: Mögliche Einreisebeschränkungen in einige ausländische Staaten.
  • Gemeinnützigkeit: Verlust der Gemeinnützigkeit bei gemeinnützigen Organisationen.
  • Öffentliche Ämter: Verlust öffentlicher Ämter und des passiven Wahlrechts.
  • Akademische Titel: Aberkennung des akademischen Titels.
  • rainerlizenz: Entzug der Trainerlizenz.

     

     

    Folgen einer Verurteilung nach § 266a StGB – FAQ für Betroffene & Unternehmen
    Kurzüberblick
    Eine Verurteilung nach § 266a StGB zieht oft weitreichende Konsequenzen nach sich: berufliche Beschränkungen (z. B. Berufsverbot, Gewerbe-/Erlaubnisentzug, Organ-Sperren bei GmbH/AG), Eintragungen in BZR/GZR/Wettbewerbsregister sowie Auswirkungen im Privatbereich (Waffen-/Jagdrecht, Aufenthalts- und Einreisefragen). Frühzeitige, spezialisierte Verteidigung und eine klare Strategie im Ermittlungsverfahren sind entscheidend. (Strafverteidigung: https://www.dr-buchert.de/strafverteidigung/ · Ermittlungsverfahren: https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/ermittlungsverfahren/)

    FAQ zu den Folgen einer Verurteilung nach § 266a StGB

    Was sind typische berufliche Konsequenzen nach § 266a StGB?
    Möglich sind u. a. Berufsverbot (§ 70 StGB), Gewerbeuntersagung, Entzug der Gaststättenerlaubnis, Eingriffe im Güterkraftverkehr und weitere behördliche Maßnahmen. Jetzt individuelle Verteidigungsstrategie klären: https://www.dr-buchert.de/strafverteidigung/

    Welche Folgen treffen Geschäftsführer und Organe von Kapitalgesellschaften?
    Es drohen Organ-Sperren (z. B. fünfjährige Geschäftsführersperre nach GmbHG, Ausschluss vom Vorstandsamt nach AktG). Unternehmen sollten Compliance-Prozesse prüfen und stärken: https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/criminal-compliance/

    Welche aufsichtsrechtlichen Konsequenzen im Finanzsektor sind möglich?
    Benachrichtigungen an die BaFin und mögliche Erlaubnisverluste nach KWG. Betroffene Entscheidungsträger sollten Verteidigungs- und Kommunikationsstrategie früh abstimmen: https://www.dr-buchert.de/strafverteidigung/

    Welche Registereinträge sind relevant – und mit welchen Folgen?
    Eintragungen im BZR und GZR; Nachteile bei öffentlichen Ausschreibungen (Wettbewerbsregister) können folgen. Zusätzlich droht Vermögensabschöpfung/Einziehung: https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/einziehung/

    Welche Auswirkungen hat die Verurteilung im Privatbereich?
    Möglich sind Entzug von Jagdschein/Waffenbesitzkarte, Pass- und Aufenthaltsrecht-Eingriffe sowie Einreisebeschränkungen, im Einzelfall auch Aberkennung akademischer Titel oder Entzug einer Trainerlizenz.

    Trifft eine Verurteilung auch Heilberufe, Beamte oder beratende Berufe?
    Ja. In Heilberufen kann die Approbation betroffen sein; Beamte unterliegen Disziplinarmaßnahmen; in rechts- und steuerberatenden Berufen sind berufsrechtliche Maßnahmen möglich. Frühzeitig beraten lassen: https://www.dr-buchert.de/strafverteidigung/

    Welche Bedeutung haben Eintragungen für Vergabeverfahren und Gemeinnützigkeit?
    Eintragungen können zum Ausschluss von Vergabeverfahren führen; bei Organisationen kann die Gemeinnützigkeit entfallen. Zu finanziellen Nebenfolgen siehe Einziehung/Vermögensabschöpfung: https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/einziehung/

    Was sollte ich unmittelbar tun, wenn mir eine Verurteilung droht?
    Keine Angaben ohne Akteneinsicht; Fristen wahren; Nebenfolgen (berufs-, aufsichts- und vergaberechtlich) aktiv managen. Jetzt Verteidigung sichern: https://www.dr-buchert.de/strafverteidigung/ · Überblick Ermittlungsverfahren: https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/ermittlungsverfahren/

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