Strafaussetzung zur Bewährung
Die Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56–58 StGB) ist die Entscheidung darüber, ob ein Beschuldigter seine Freiheitsstrafe absitzen muss oder die Möglichkeit erhält, in Freiheit zu leben.
Gesetzliche Grundlagen der Strafaussetzung zur Bewährung
Die gesetzlichen Grundlagen für die Strafaussetzung zur Bewährung finden sich in § 56 StGB, der die Aussetzung an die Dauer der Freiheitsstrafe und bestimmte Bedingungen knüpft:
- Kurze Freiheitsstrafen (bis zu 6 Monate): Diese müssen zwingend zur Bewährung ausgesetzt werden, vorausgesetzt, es ist zu erwarten, dass der Verurteilte aus der Verurteilung lernt und keine weiteren Straftaten begeht.
- Freiheitsstrafen zwischen 6 Monaten und 1 Jahr: Hier gibt es zusätzliche Anforderungen. Die positive Sozialprognose wird gefordert, und es darf nicht notwendig sein, die Strafe zur Verteidigung der Rechtsordnung zu vollstrecken.
- Freiheitsstrafen zwischen 1 und 2 Jahren: Neben der positiven Prognose und den vorher genannten Bedingungen müssen besondere Umstände vorliegen, die die Strafaussetzung rechtfertigen.
- Freiheitsstrafen von mehr als 2 Jahren: Eine Strafaussetzung ist in diesen Fällen nicht zulässig.
Günstige Sozialprognose als Voraussetzung
Eine positive Sozialprognose ist die zentrale Bedingung für die Bewährungsstrafe. Der Verurteilte muss die Wahrscheinlichkeit aufweisen, dass er künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Dies erfordert eine umfassende Beurteilung seiner Persönlichkeit, seines Vorlebens, der Umstände der Tat und seiner Lebensverhältnisse.
Wichtige Aspekte sind unter anderem:
- Persönlichkeit des Verurteilten: Handlungsmotive, charakterliche Eigenschaften und soziale Engagements.
- Vorleben: Straffreiheit, Vorstrafen und deren Relevanz.
- Umstände der Tat: Art und Weise des Verbrechens sowie der Vorsatzgrad.
- Nachtatverhalten: Anzeichen von Reue, Schadenswiedergutmachung und Bemühungen zu rehabilitieren.
- Lebensverhältnisse: Stabilität im sozialen Umfeld, Beschäftigungssituation und finanzielle Verhältnisse.
Steuerhinterziehung und Bewährung
Bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe, die regelmäßig einen besonders schweren Falls gemäß § 370 Absatz 3 S. 2 Nummer 1 AO darstellt, kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht. Der Regelfall sieht also vor, dass es zwangsläufig ab einem Steuerhinterziehungsbetrag in Höhe von 1 Mio Euro eine Freiheitsstrafe von über 2 Jahren zu verhängen ist. Dies gilt nicht für Strafen hinsichtlich § 266a StGB.
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