Wurde man daran gehindert eine Frist einzuhalten, können §§ 44 ff StPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglichen. Die Wiedereinsetzung stellt einen außerordentlichen Rechtsbehelf (siehe Rechtsbehelf) dar, durch welchen das weitere Verfahren so geführt wird, als sei die versäumte Handlung rechtzeitig vorgenommen worden.
Gemäß § 44 S. 1 StPO setzt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass zunächst ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt wurde. Dieser ist gemäß § 45 Abs. 1 StPO binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Zudem ist nach § 45 Abs. 2 StPO der Hinderungsgrund glaubhaft zu machen. Zudem muss gemäß § 44 Abs. 1 StPO die Frist ohne Verschulden versäumt worden sein.
Grundsätzlich kann der Beschuldigte (siehe Beschuldigter) nicht für ein Verschulden seines Verteidigers (siehe Verteidiger) verantwortlich gemacht werden, d.h. ihm kann eine versäumte Handlung des Verteidigers nicht zugerechnet werden. Eine Wiedereinsetzung scheidet aufgrund eines Mitverschuldens des Beschuldigten jedoch dann aus, wenn er die Unzuverlässigkeit seines Verteidigers kennt oder aus anderen Gründen damit rechnen muss, dass dieser die Frist versäumen wird. Privat- und Nebenklägern (siehe Privatkläger, siehe Nebenkläger) wird hingegen das Verschulden des Rechtsanwalts grundsätzlich als eigenes Verschulden zugerechnet, was sich aus § 85 Abs. 2 ZPO ableiten lässt, der einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz enthält.
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