BGH bestätigt hohe strafmildernde Wirkung umfassender Aufklärungshilfe
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 8. Juni 2026 – 1 StR 35/26 – eine für das Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht wichtige Entscheidung zur sogenannten Kronzeugenregelung des § 46b StGB getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, welches Gewicht einer außergewöhnlich weitreichenden Aufklärungshilfe bei der Strafzumessung zukommen kann, wenn zugleich eine Steuerhinterziehung mit außerordentlich hohen Schadenssummen im Raum steht.
Das Landgericht Bonn hatte gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen bereits in einem frühen Stadium der Ermittlungen umfassend mit den Strafverfolgungsbehörden zusammengearbeitet und zentrale Strukturen der Cum-Ex-Geschäfte offengelegt. Die Staatsanwaltschaft wandte sich mit ihrer Revision insbesondere gegen den Strafausspruch und die unterlassene Anordnung eines Berufsverbots nach § 70 StGB. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet.
Die Entscheidung macht deutlich, dass die Höhe eines Steuerschadens für die Strafzumessung zwar erhebliches Gewicht besitzt, aber eine noch bewährungsfähige Freiheitsstrafe nicht ausnahmslos ausschließt. Ein außergewöhnlicher Aufklärungsbeitrag nach § 46b StGB kann einen besonders gewichtigen Strafmilderungsgrund darstellen.
Sie finden den Beschluss im Volltext hier: BGH, Beschluss vom 8. Juni 2026 – 1 StR 35/26. Die Entscheidung wird unter dem ECLI ECLI:DE:BGH:2026:080626B1STR35.26.0 geführt.
Ausgangspunkt: Cum-Ex-Geschäfte und eine außergewöhnliche Kooperation
Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte an komplexen Cum-Ex-Strukturen beteiligt. Derartige Geschäfte beruhten auf Aktiengeschäften rund um den Dividendenstichtag und führten in den strafrechtlich abgeurteilten Fällen dazu, dass Kapitalertragsteuer angerechnet oder erstattet wurde, obwohl die entsprechenden Steuerbeträge nicht in der vorausgesetzten Weise einbehalten und abgeführt worden waren. Eine ausführlichere Darstellung der Funktionsweise und der strafrechtlichen Problematik findet sich in unserem Rechtslexikon zu Cum-Ex-Geschäften.
Für die Entscheidung des BGH stand allerdings nicht mehr die grundsätzliche strafrechtliche Bewertung von Cum-Ex im Vordergrund. Entscheidend war das Verhalten des Angeklagten nach Beginn der Ermittlungen.
Nach den Feststellungen trat er bereits in einem frühen Stadium als erster „Kronzeuge“ auf. Er erläuterte die Planung, Umsetzung und anschließende Gewinnverteilung der Geschäfte und ordnete die Funktionen zahlreicher Beteiligter ein. Dazu gehörten unter anderem Leerkäufer und Leerverkäufer, Depotbanken, Investmentgesellschaften, Finanzierungsgeber und Trader. Außerdem machte er Angaben zum Kenntnisstand beteiligter Bankmitarbeiter und Berater.
Seine Informationen ermöglichten nach den Feststellungen die Einleitung weiterer Strafverfahren. Teilweise kam es dort zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. Zudem konnten erhebliche Beträge des im Zusammenhang mit den Geschäften entstandenen Steuerschadens zurückgeführt werden.
Steuerstrafverfahren: Strafzumessung und Verfahrensstrategie frühzeitig mitdenken
Bei umfangreichen Steuerstrafverfahren können neben dem eigentlichen Tatvorwurf insbesondere Schadenshöhe, Nachtatverhalten, Aufklärungshilfe, Einziehung und berufliche Folgen für den weiteren Verfahrensverlauf entscheidend sein. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Steuerstrafrecht.
Warum § 46b StGB im Cum-Ex-Verfahren so großes Gewicht erhielt
§ 46b StGB ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine erhebliche Strafmilderung, wenn ein Täter freiwillig sein Wissen offenbart und dadurch wesentlich zur Aufdeckung oder Verhinderung schwerer Straftaten beiträgt. Eine Einführung in die Regelung bietet unser Rechtslexikon zum Begriff Kronzeuge.
Der BGH stellt bei seiner Entscheidung den Zweck dieser gesetzlichen Regelung in den Vordergrund. Gerade bei konspirativ organisierten Kriminalitätsformen können Ermittlungsbehörden erhebliche Schwierigkeiten haben, allein durch Ermittlungsmaßnahmen von außen die internen Abläufe, Entscheidungsstrukturen und Rollenverteilungen festzustellen. Das betrifft nach der vom BGH herangezogenen Gesetzesbegründung ausdrücklich auch schwere Wirtschaftskriminalität.
Damit verfolgt § 46b StGB einen bewussten Anreizmechanismus: Personen mit Insiderwissen sollen einen strafrechtlich relevanten Anreiz erhalten, abgeschottete Strukturen offenzulegen und dadurch Ermittlungen zu ermöglichen, die ohne ihre Mitwirkung erheblich erschwert oder teilweise unmöglich wären.
Genau diese Funktion sah das Landgericht bei dem Angeklagten in außergewöhnlichem Umfang erfüllt. Der BGH beanstandete nicht, dass die Strafkammer den über Jahre geleisteten Aufklärungsbeiträgen ein besonders hohes strafmilderndes Gewicht beimaß.
Hoher Steuerschaden schließt Bewährung nicht automatisch aus
Besondere Bedeutung besitzt die Entscheidung für die Strafzumessung bei schweren Fällen der Steuerhinterziehung nach § 370 AO.
Bei hohen Hinterziehungsbeträgen spielt die Schadenshöhe regelmäßig eine zentrale Rolle. In der bisherigen Rechtsprechung ist insbesondere bei Hinterziehungsbeträgen im Millionenbereich die Verhängung einer noch bewährungsfähigen Freiheitsstrafe nur unter besonderen Umständen denkbar. Einen Überblick über die allgemeinen Kriterien bietet unser Beitrag zu Strafen und Strafmaß bei Steuerhinterziehung.
Der Beschluss vom 8. Juni 2026 relativiert diese Grundsätze nicht. Er verdeutlicht vielmehr, dass eine schematische Betrachtung allein anhand des Hinterziehungsbetrags dem gesetzlichen Gewicht des § 46b StGB nicht gerecht würde.
Nach der Argumentation des BGH würde der gesetzgeberische Zweck der Kronzeugenregelung beeinträchtigt, wenn eine bewährungsfähige Strafe bei besonders hohen Steuerschäden unabhängig von Qualität und Umfang der geleisteten Aufklärungshilfe von vornherein ausgeschlossen wäre. Gerade in Verfahren der schweren Wirtschaftskriminalität könnte dies den gesetzlichen Anreiz zur Kooperation erheblich abschwächen.
Für die Praxis ist deshalb zwischen der grundsätzlich erheblichen Bedeutung der Schadenshöhe und außergewöhnlichen Strafmilderungsgründen zu unterscheiden. § 46b StGB garantiert dabei weder eine bestimmte Strafe noch eine Strafaussetzung zur Bewährung. Die Entscheidung bleibt das Ergebnis einer individuellen Strafzumessung durch das Tatgericht.
Allgemeine Informationen zur Strafaussetzung zur Bewährung finden sich ebenfalls in unserem Rechtslexikon.
Einziehung von rund 23,6 Millionen Euro war eine eigenständige Frage
Der Beschluss enthält daneben einen wichtigen Hinweis zur Vermögensabschöpfung.
Das Landgericht hatte gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes des erlangten Tatlohns in Höhe von 23.573.764,83 Euro angeordnet. Gleichzeitig hatte es entschieden, dass die Vollstreckung hinsichtlich eines Teilbetrags von 11 Millionen Euro unterbleiben sollte. Hintergrund war, dass der Angeklagte als Haftungsschuldner nach § 71 AO einen Teil der Steuerschuld beglichen hatte.
Der BGH konnte diese Entscheidung aufgrund der wirksamen Beschränkung der staatsanwaltschaftlichen Revision nicht überprüfen. Gerade dieser Punkt ist für die Einordnung des Beschlusses wesentlich: Der Senat hat nicht entschieden, dass die vom Landgericht angeordnete teilweise Nichtvollstreckung rechtmäßig war.
Vielmehr äußerte der BGH ausdrücklich Bedenken. Nach seiner Einordnung dürfte die Begleichung einer steuerlichen Haftungsschuld für sich allein grundsätzlich nicht genügen, um eine besondere Härte im Zusammenhang mit der Vollstreckung einer Tatlohneinziehung zu begründen. Tatlohn und Ersatz des dem Verletzten entstandenen Schadens betreffen unterschiedliche Abschöpfungsebenen.
Diese Unterscheidung knüpft an die Rechtsprechung zur Einziehung nach §§ 73 ff. StGB an. Weiterführende Erläuterungen bietet unser Rechtslexikon zur Einziehung im Strafrecht. Mit Tatlohn bei Cum-Ex-Geschäften hat sich der BGH bereits in früheren Entscheidungen beschäftigt. Dazu haben wir unter anderem den Beitrag Einziehung bei Cum-Ex-Geschäften – BGH vom 18. September 2024, 1 StR 197/24 veröffentlicht.
Strafmilderung und Vermögensabschöpfung sind getrennt zu prüfen
Eine außergewöhnliche Aufklärungshilfe kann nach § 46b StGB erheblich auf die Strafe einwirken. Daraus folgt jedoch nicht automatisch eine entsprechende Reduzierung vermögensrechtlicher Folgen. Die Grundlagen erläutern unsere Beiträge zum Kronzeugen und zur Einziehung im Strafrecht.
Auch ein Berufsverbot war Gegenstand der Revision
Die Staatsanwaltschaft hatte ihre Revision neben dem Strafausspruch auch auf die unterlassene Anordnung eines Berufsverbots gemäß § 70 StGB erstreckt. Da der BGH die Revision insgesamt als unbegründet verwarf, blieb auch insoweit die Entscheidung des Landgerichts bestehen.
Ein strafrechtliches Berufsverbot ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung und darf nicht allein deshalb angeordnet werden, weil eine Straftat im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit begangen wurde. § 70 StGB verlangt weitere Voraussetzungen, insbesondere eine Gefahrenprognose hinsichtlich erheblicher künftiger Straftaten. Die allgemeinen Voraussetzungen erläutert unser Rechtslexikon unter Berufsverbot nach § 70 StGB.
Bedeutung für die Verteidigung in komplexen Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren
Die Entscheidung zeigt allgemein, dass Nachtatverhalten und Aufklärungsleistungen in komplexen Strafverfahren erheblichen Einfluss auf die Rechtsfolgen haben können. Entscheidend ist allerdings nicht eine bloße Kooperationsbereitschaft.
§ 46b StGB verlangt einen qualifizierten Aufklärungsbeitrag. Im entschiedenen Cum-Ex-Verfahren bestand dieser nach den Feststellungen gerade darin, dass der Angeklagte frühzeitig interne Strukturen erklärte, Beteiligte und deren Funktionen identifizierte, Kenntnisse über die Hintergründe vermittelte und dadurch weitere Ermittlungen ermöglichte.
Für die Verteidigung folgt daraus keine allgemeine Empfehlung zu einer frühzeitigen Aussage. Ob eine Kooperation mit Ermittlungsbehörden sinnvoll ist, kann nur nach Kenntnis der Aktenlage, des eigenen Tatvorwurfs, möglicher weiterer Verfahren und der Risiken für den Mandanten beurteilt werden. Gerade bei umfangreichen Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren müssen mögliche Vorteile einer Aufklärungshilfe gegen deren strafprozessuale und wirtschaftliche Konsequenzen abgewogen werden.
Der BGH-Beschluss unterstreicht aber, dass eine tatsächlich außergewöhnliche und für die Strafverfolgung besonders wertvolle Aufklärungshilfe bei der Strafzumessung auch dann erhebliches Gewicht entwickeln kann, wenn dem Verfahren sehr hohe Schadenssummen zugrunde liegen.
FAQ zum BGH-Beschluss 1 StR 35/26
Hat der BGH entschieden, dass bei Cum-Ex trotz Millionenschäden regelmäßig Bewährung möglich ist?
Nein. Der BGH hat keine allgemeine Regel für Cum-Ex-Verfahren aufgestellt. Er hat die konkrete Strafzumessung des Landgerichts revisionsrechtlich nicht beanstandet, weil dieses der außergewöhnlich umfangreichen Aufklärungshilfe des Angeklagten besonderes Gewicht beimessen durfte.
Welche Bedeutung hatte § 46b StGB?
§ 46b StGB war ein zentraler Strafmilderungsgrund. Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen frühzeitig und über einen längeren Zeitraum wesentliche Beiträge zur Aufklärung komplexer Cum-Ex-Strukturen und weiterer Beteiligter geleistet.
Warum blieb es bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung?
Das Landgericht bewertete die außergewöhnliche Aufklärungshilfe als besonders gewichtigen Milderungsgrund. Der BGH sah darin keinen Rechtsfehler und verwarf die Revision der Staatsanwaltschaft.
Hat der BGH entschieden, dass von der Einziehung in Höhe von 11 Millionen Euro endgültig abzusehen war?
Nein. Aufgrund der Beschränkung der Revision durfte der BGH diese Entscheidung nicht überprüfen. Der Senat äußerte vielmehr Bedenken dagegen, allein aus der teilweisen Begleichung einer steuerlichen Haftungsschuld eine besondere Härte für die Vollstreckung der Tatlohneinziehung herzuleiten.
Gilt § 46b StGB nur bei organisierter Kriminalität oder Betäubungsmitteldelikten?
Nein. Die Vorschrift kann unter ihren gesetzlichen Voraussetzungen auch in schweren Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren Bedeutung haben. Gerade auf diesen gesetzgeberischen Zweck hat der BGH in seinem Cum-Ex-Beschluss abgestellt.
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Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster
Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
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