Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldverfahren in Frankfurt – Verteidigung & bundesweite Vertretung
Viele Betroffene sind überrascht, wie ernst ein Bußgeldverfahren sein kann. Zwar handelt es sich bei Ordnungswidrigkeiten nicht um Straftaten, sondern um sogenanntes „Verwaltungsunrecht“. Gleichwohl drohen zum Teil hohe Geldbußen, Fahrverbote, Eintragungen im Gewerberegister und – vor allem im Unternehmens- und Steuerbereich – erhebliche finanzielle Belastungen. Gerade im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts und des Steuerstrafrechts sind Ordnungswidrigkeiten oft eng mit strafrechtlichen Vorwürfen verknüpft.
Die Kanzlei Buchert Jacob Peter in Frankfurt verteidigt bundesweit natürliche Personen – Geschäftsführer, leitende Angestellte, Unternehmer, Freiberufler und Privatpersonen – in Bußgeld- und Strafverfahren. Eine erste Orientierung geben auch die Einträge im Rechtslexikon und die Rubrik Aktuelles, die häufige Fragen zum Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht aufgreifen.
Begriff der Ordnungswidrigkeit und Abgrenzung zur Straftat
Eine Ordnungswidrigkeit ist nach § 1 Abs. 1 OWiG eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Unrechtsgehalt einer Straftat nicht erreicht, aber gleichwohl ahndungsbedürftig ist. Sie wird nicht mit einer Kriminalstrafe, sondern mit einer Geldbuße belegt. Anders als im eigentlichen Strafverfahren spricht das Gesetz im Ordnungswidrigkeitenrecht von „Betroffenen“ und „Bußgeldbescheid“ – dies ändert aber nichts daran, dass die Folgen für die Betroffenen massiv sein können.
Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist dem materiellen Strafrecht weitgehend nachgebildet. Viele Delikte ähneln strafrechtlichen Tatbeständen, etwa im Bereich des Steuerrechts, der Bilanzdelikte oder der Insolvenzverschleppung. Zentral ist jedoch: Ordnungswidrigkeiten führen „nur“ zu einer Geldbuße, während Straftaten mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bedroht sind.
Während bei Straftaten das Legalitätsprinzip gilt und die Staatsanwaltschaft als „Herrin des Verfahrens“ verpflichtet ist, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, steht die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde (Opportunitätsprinzip). Dennoch können Bußgelder und die oft begleitende Vermögensabschöpfung existenzielle Wirkung entfalten.
Ablauf des Ordnungswidrigkeitenverfahrens
Verwarnung, Verwarngeld und Kostenbescheid
Bei geringfügigen Verstößen gegen Verwaltungsvorschriften sieht das Gesetz als milderes Mittel die Verwarnung mit Verwarnungsgeld vor. Stimmt der Betroffene zu und zahlt das Verwarngeld fristgerecht, wird kein Bußgeldbescheid erlassen; das Verfahren ist kostengünstig erledigt. Lehnt der Betroffene ab oder bleibt die Zahlung aus, leitet die Behörde ein reguläres Bußgeldverfahren ein.
Eine Besonderheit im Straßenverkehr ist der Kostenbescheid nach § 25a StVG: Kann der eigentliche Fahrer nach einem Halt- oder Parkverstoß nicht ermittelt werden, darf die Behörde gegen den Halter einen Kostenbescheid erlassen. Dieser ersetzt keinen Bußgeldbescheid, sondern legt dem Halter die entstandenen Verfolgungskosten auf.
Bußgeldbescheid, Fristen und Einspruch
Kernstück des Verfahrens ist der Bußgeldbescheid. Er wird bestandskräftig und vollstreckbar, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt wird. Der Einspruch muss fristgerecht in deutscher Sprache, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde erfolgen. Auch fernschriftliche oder telegrafische Übermittlung ist möglich, solange der Absender erkennbar ist und die Frist nachvollziehbar eingehalten wurde.
Eine Begründung des Einspruchs ist rechtlich nicht zwingend, aber aus Verteidigungssicht sinnvoll, um der Behörde eine Korrektur oder Einstellung zu ermöglichen. Der Einspruch kann jederzeit zurückgenommen werden – dann wird der Bußgeldbescheid sofort vollstreckbar. Gerade bei komplexen Vorwürfen im Wirtschaftsstrafrecht oder bei steuerlichen Ordnungswidrigkeiten sollte der Einspruch frühzeitig mithilfe eines Fachanwalts für Strafrecht begründet werden, um Fehlbewertungen zu korrigieren und die Weichen für eine Einstellung zu stellen.
Behörde, Staatsanwaltschaft und Amtsgericht
Hält die Behörde am Bußgeldbescheid fest, legt sie die Akten der Staatsanwaltschaft vor. Diese prüft den Sachverhalt und kann das Verfahren einstellen oder an das Amtsgericht weiterleiten. Zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht am Sitz der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Nicht selten fallen Tatort, Wohnort des Betroffenen und Gerichtsort weit auseinander – insbesondere bei bundesweit zuständigen Behörden.
Ist der Sachverhalt durch die Akten geklärt, kann das Gericht nach schriftlicher Anhörung per Beschluss entscheiden. Hält es eine Beweisaufnahme für erforderlich oder widersprechen die Beteiligten, kommt es zu einer Hauptverhandlung und Entscheidung durch Urteil. Gegen Urteil oder Beschluss können Rechtsbeschwerde oder, bei geringfügigen Geldbußen, der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Näheres zu Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln, Berufung, Revision und Rechtskraft finden Sie im Rechtslexikon.
Wer mit einem Bußgeldbescheid, drohendem Fahrverbot oder einem komplexen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten im Wirtschaftsstrafrecht oder Steuerstrafrecht konfrontiert ist, sollte frühzeitig unsere Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht in Frankfurt hinzuziehen. Für eine diskrete Ersteinschätzung Ihrer Situation und die Entwicklung einer passgenauen Verteidigungsstrategie erreichen Sie uns unter 069 710 33 330 oder per E-Mail an kanzlei@dr-buchert.de.
Typische Ordnungswidrigkeiten – von Verkehr, Gewerbe und Bau bis zum Steuerrecht
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
Besonders häufig sind Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG. Die konkreten Bußgeldtatbestände finden sich in Rechtsverordnungen wie der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) oder der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Sie regeln unter anderem Geschwindigkeitsverstöße, Rotlichtverstöße, Abstandsverletzungen oder Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten.
Neben der Geldbuße drohen Punkte im Fahreignungsregister, Fahrverbote und in gravierenden Fällen auch die Entziehung der Fahrerlaubnis, die dann regelmäßig im Rahmen eines Strafverfahrens geprüft wird. Gerade Berufskraftfahrer oder Personen, die beruflich auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen sind, sollten frühzeitig anwaltlichen Rat einholen.
Steuer- und wirtschaftsrechtliche Ordnungswidrigkeiten
Im Steuerrecht unterscheidet die Abgabenordnung zwischen der vorsätzlichen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO), die als Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Hinzu kommt die Steuergefährdung (§ 379 AO), etwa durch unrichtige Belege oder unvollständige Buchungen. Diese Tatbestände sind typischer Gegenstand von Prüfungen durch die Steuerfahndung, die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) der Finanzämter oder interne Ermittlungen in Unternehmen.
In vielen Fällen drohen neben Bußgeldern auch Steuernachzahlungen auf Basis von Schätzungen (Schätzungen im Steuerstrafverfahren) und – bei Übergang in ein Strafverfahren – empfindliche Strafen. Spezialfragen, etwa zu Schwarzlohn und § 266a StGB, beleuchten wir ausführlich in unseren Materialien, u.a. im PDF Schwarzlohn-Berechnungsgrundlagen nach § 266a StGB.
Weitere Bußgeldtatbestände im Nebenstrafrecht
Das OWiG enthält in den §§ 111 ff. eigene Bußgeldtatbestände, etwa die Angabe falscher Personalien (§ 111 OWiG), unzulässigen Lärm (§ 117 OWiG), die Belästigung der Allgemeinheit (§ 118 OWiG), grob anstößige Handlungen (§ 119 OWiG) oder das Halten gefährlicher Tiere (§ 121 OWiG). Daneben existiert eine kaum überschaubare Vielzahl weiterer Bußgeldtatbestände in Bundes- und Landesgesetzen (Gewerbeordnung, Bauordnungsrecht, Jugendschutzgesetz, Landesordnungsrecht).
Insbesondere Gewerbetreibende und Unternehmen sehen sich häufig Bußgeldern wegen Verstößen gegen Erlaubnispflichten, Bauvorschriften oder jugendschutzrechtliche Vorgaben ausgesetzt. Auch hier kann ein Bußgeldverfahren erhebliche wirtschaftliche und reputationsbezogene Folgen haben, etwa wenn Vorwürfe im Umfeld von Untreue, Bilanzdelikten oder Geldwäsche im Raum stehen.
Unternehmensgeldbußen nach § 30 OWiG und Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG
Obwohl nur natürliche Personen Ordnungswidrigkeiten begehen können, sieht § 30 OWiG die Möglichkeit vor, eine Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen zu verhängen. Handelt ein Organ, Geschäftsführer oder leitender Mitarbeiter in strafbarer oder ordnungswidriger Weise, kann das Unternehmen selbst mit einer Geldbuße belegt werden, wenn Pflichten des Unternehmens verletzt wurden oder das Unternehmen bereichert wurde.
Die Bußgelder nach § 30 OWiG können bei vorsätzlichen Straftaten bis zu 10 Mio. Euro, bei fahrlässigen Straftaten bis zu 5 Mio. Euro betragen. Darüber hinaus können die aus der Tat erzielten wirtschaftlichen Vorteile abgeschöpft werden („crime must not pay“). In spektakulären Verfahren – wie den Bußgeldern und Gewinnabschöpfungen gegen die Siemens AG – überstiegen die abgeschöpften Beträge die eigentliche Geldbuße deutlich. Daneben sanktioniert § 130 OWiG die Verletzung von Aufsichtspflichten in Betrieben und Unternehmen und bildet eine zentrale Grundlage der Unternehmenssanktionierung.
Die Verteidigung in solchen Verfahren ist eng mit dem Unternehmensstrafrecht und dem Wirtschaftsstrafrecht verzahnt. Oft stehen zugleich Ermittlungen vor der Wirtschaftsstrafkammer oder ein Strafverfahren gegen Organpersonen im Raum. Die Kanzlei Buchert Jacob Peter verfügt hier über langjährige Erfahrung in der Verteidigung von Verantwortlichen und in der strategischen Steuerung paralleler Straf- und Bußgeldverfahren.
Verjährung, Kosten und besondere Konstellationen
Verjährung von Ordnungswidrigkeiten
Die Verfolgungsverjährung richtet sich nach dem angedrohten Höchstmaß der Geldbuße (§ 31 OWiG). Viele „kleinere“ Ordnungswidrigkeiten verjähren innerhalb von sechs Monaten, Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG sogar bereits nach drei Monaten, solange kein Bußgeldbescheid ergangen oder öffentliche Klage erhoben wurde; danach gelten ebenfalls sechs Monate. Bei höheren Bußgeldrahmen können Verjährungsfristen bis zu drei Jahren auftreten.
Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Handlung oder – bei Erfolgsdelikten – mit Eintritt des Erfolgs. Bestimmte Maßnahmen, etwa Anhörungen, Vernehmungen oder der Erlass des Bußgeldbescheids, unterbrechen die Verjährung (§ 33 OWiG) und lassen die Frist neu beginnen. Eine absolute Obergrenze verhindert allerdings eine unbegrenzte Verlängerung der Verjährung.
Kosten des Bußgeldverfahrens
Für die Bußgeldentscheidung der Behörde fallen Gebühren in Höhe von 5 % der festgesetzten Geldbuße an, mindestens 25 Euro, höchstens 7.500 Euro (§ 107 OWiG). Hinzu kommen Auslagen wie Zustellkosten oder Sachverständigenhonorare. Wird nach Einspruch das Gericht befasst, entscheidet es im Rahmen der strafprozessualen Kostenvorschriften (§§ 464 ff. StPO) über Kosten und notwendige Auslagen. Gerade bei hohen Geldbußen und umfangreicher Beweisaufnahme können die Kosten beträchtlich sein.
Jugendliche Betroffene und europäische Vollstreckung
Wie im Strafrecht sind Kinder unter 14 Jahren nicht verantwortlich; ihre Handlungen können nicht geahndet werden (§ 12 OWiG). Bei Jugendlichen (14–17 Jahre) ist im Einzelfall zu prüfen, ob Einsichtsfähigkeit und Verantwortlichkeit vorlagen. Heranwachsende (18–20 Jahre) werden im Ordnungswidrigkeitenrecht wie Erwachsene behandelt. Das Verfahren vor dem Jugendrichter ist nichtöffentlich und kann in der Vollstreckung jugendgemäße, erzieherische Maßnahmen anstelle klassischer Zwangsmittel vorsehen.
Mit dem Gesetz über die europaweite Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen (EuGeldG) und den Änderungen im IRG können Geldbußen ab 70 Euro innerhalb der EU grundsätzlich grenzüberschreitend vollstreckt werden. Wer etwa in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Ordnungswidrigkeit begeht, muss damit rechnen, dass die dort verhängte Geldbuße in Deutschland vollstreckt wird.
Rolle der Strafverteidigung im Ordnungswidrigkeitenrecht
Auch wenn Ordnungswidrigkeiten „nur“ Verwaltungsunrecht darstellen, ist eine professionelle Strafverteidigung häufig entscheidend. Das beginnt bei der richtigen Reaktion auf eine Vorladung oder Anhörung, über die Akteneinsicht bis hin zur strategischen Entscheidung, ob und wie ein Einspruch begründet und eine Beweisaufnahme gestaltet wird. Das Schweigerecht des Betroffenen und das Auskunftsverweigerungsrecht sind auch im Bußgeldverfahren von großer Bedeutung.
Gerade in wirtschafts- und steuerrechtlichen Verfahren, in denen häufig parallel ein Ermittlungsverfahren wegen Straftaten geführt wird, ist die Verteidigungsstrategie sorgfältig zu koordinieren. Ziel ist es, Bußgelder zu reduzieren, Fahrverbote abzuwenden, Eintragungen und berufsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden und eine Ausweitung zum Strafverfahren zu verhindern.
Warum Buchert Jacob Peter – spezialisierte Verteidigung in Bußgeld- und Strafverfahren
Die Kanzlei Buchert Jacob Peter in Frankfurt bündelt besondere Expertise im Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht. Die Fachanwälte für Strafrecht verfügen über langjährige Erfahrung in Verfahren vor Amtsgerichten, Landgerichten und Wirtschaftsstrafkammern sowie in komplexen Bußgeldverfahren gegen Unternehmensverantwortliche. Durch die Zusammenarbeit mit einem ehemaligen Steuerfahnder und zertifizierten Bilanzierungsexperten können auch komplizierte Sachverhalte mit steuerlicher und bilanzieller Dimension fundiert aufgearbeitet werden.
Wir verteidigen Betroffene bundesweit – von klassischen Verkehrsordnungswidrigkeiten über gewerbe- und berufsrechtliche Bußgeldverfahren bis hin zu Verfahren rund um Insolvenzstrafrecht, Arbeitsstrafrecht, Kapitalmarktstrafrecht und Unternehmensstrafrecht. Vertiefende Einblicke bieten unsere Fachbeiträge und Aufsätze, u.a. die PDFs zu Steuerberater als Strafverteidiger oder zur Vermögensabschöpfung und Kompensationsverbot, die Sie auf unserer Seite Aktuelles finden.
FAQ: Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldverfahren
Ist eine Ordnungswidrigkeit „weniger schlimm“ als eine Straftat?
Eine Ordnungswidrigkeit führt nicht zu einer Kriminalstrafe, sondern zu einer Geldbuße. Es entstehen keine Einträge im Bundeszentralregister wie bei einer Verurteilung im Strafverfahren. Dennoch können hohe Bußgelder, Fahrverbote oder berufsrechtliche Folgen erheblich belastend sein – insbesondere für Selbstständige, Geschäftsführer oder Berufskraftfahrer. Bei wirtschafts- und steuerrechtlichen Ordnungswidrigkeiten droht zudem häufig ein Übergang in ein Strafverfahren.
Lohnt sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?
Ob ein Einspruch sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab: Beweislage, Höhe der Geldbuße, drohende Nebenfolgen (Fahrverbot, Punkte, Gewerbeuntersagung) und mögliche Verteidigungsansätze müssen sorgfältig geprüft werden. Häufig lassen sich bei guter Argumentation und fundierter Aktenanalyse Einstellungen oder Reduzierungen der Geldbuße erreichen. Ein frühzeitiges Mandat an einen im Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht erfahrenen Verteidiger erhöht die Chancen auf ein günstiges Ergebnis.
Welche Rolle spielt Unternehmens- und Verbandssanktionierung nach § 30, § 130 OWiG?
Bei Verstößen von Organen oder leitenden Mitarbeitern können neben den natürlichen Personen auch Unternehmen mit Geldbußen belegt und unrechtmäßige Gewinne abgeschöpft werden. Die Verfahren sind oft komplex, da sie wirtschafts- und strafrechtliche, organisations- und haftungsrechtliche Fragen verbinden. Wir vertreten in solchen Konstellationen regelmäßig Organpersonen und Verantwortliche, die sich mit Vorwürfen aus dem Wirtschaftsstrafrecht oder Steuerstrafrecht konfrontiert sehen.
Wann verjährt eine Ordnungswidrigkeit?
Viele Ordnungswidrigkeiten verjähren nach sechs Monaten, Verkehrsordnungswidrigkeiten zunächst nach drei Monaten. Bei höheren Bußgeldrahmen gelten längere Fristen. Durch bestimmte Verfolgungshandlungen – etwa Anhörungen oder Bußgeldbescheide – kann die Verjährung unterbrochen und die Frist verlängert werden. Ob Verjährung eingetreten ist oder eintreten kann, ist ein häufiger Angriffspunkt in der Verteidigung.
Was kostet ein Anwalt im Ordnungswidrigkeitenverfahren?
Die Anwaltskosten richten sich in der Regel nach dem Gegenstandswert und dem Umfang der Tätigkeit; in komplexen wirtschafts- oder steuerrechtlichen Verfahren werden häufig Vergütungsvereinbarungen getroffen. Angesichts der drohenden Geldbußen, Nebenkosten und weiterer Folgen ist eine frühzeitige, qualifizierte Beratung meist eine sinnvolle Investition. Im Rahmen eines Erstgesprächs können regelmäßig Einschätzung, Vorgehen und erwartbare Kosten transparent besprochen werden.
Benötige ich in Verkehrsbußgeldsachen einen Fachanwalt für Strafrecht?
Bei geringeren Bußgeldern ohne Fahrverbot kann die Einschaltung eines Verteidigers entbehrlich sein. Drohen jedoch Fahrverbot oder andere gravierende Folgen – etwa für Berufskraftfahrer – kann die Erfahrung eines im Verkehrs- und Strafrecht spezialisierten Anwalts entscheidend sein. Gleiches gilt, wenn neben der Ordnungswidrigkeit auch der Verdacht einer Straftat (z.B. Gefährdung des Straßenverkehrs oder fahrlässige Körperverletzung) im Raum steht.
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- Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht (DAA)
- Zertifizierter Bilanzierungsexperte (Steuer-Fachschule Dr. Endriss)
- Abgeschlossenes Weiterbildungsstudium im Steuerstrafrecht (FernUni Hagen)
- Über 25 Jahre Erfahrung als Steuerfahnder
- Fachanwälte für Strafrecht
- Universitätsprofessor für Internationales Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht
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