Bei der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Bestraft werden (grob) verkehrswidrige Verhaltensweisen, die zum Eintritt eines Gefahrerfolges führen.
Die Gefährdung des Straßenverkehrs wird mit Geldstrafe (siehe Geldstrafe) oder mit Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) bis zu 5 Jahren bestraft.
Bestraft wird zum einen, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er alkohol- oder drogenbedingt nicht in der Lage ist, das Fahrzeug zu führen und dadurch fremde Sachen von bedeutendem Wert oder Leib oder Leben einer anderen Person gefährdet. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der fahruntüchtige Fahrer einen Unfall verursacht und dabei der Unfall gerade auf der Fahruntüchtigkeit beruht. Zur Fahruntüchtigkeit siehe auch Trunkenheit im Verkehr.
Zum anderen ist auch die Begehung einer der „sieben Todsünden im Straßenverkehr“ strafbar. Diese sind:
- Nichtbeachtung der Vorfahrt
- Falsches Überholen
- Falsches Fahren an Fußgängerüberwegen
- Zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen
- Nichteinhalten der rechten Fahrbahnseite an unübersichtlichen Stellen
- Wenden, rückwärts oder entgegengesetzt der Fahrtrichtung fahren auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
- Nichtkenntlichmachen von liegengebliebenen Fahrzeugen
Voraussetzung ist jeweils ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten sowie ebenfalls eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder von fremden Sachen von bedeutendem Wert. Es handelt sich dabei um besonders schwere Verstöße gegen die allgemeinen Verkehrsvorschriften. Die Verletzung dieser Verstöße allein erfüllt regelmäßig bereits den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit (siehe Ordnungswidrigkeit).
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