Unter Geldwäsche wird in der Regel die Zuführung illegal erwirtschafteter Vermögensgegenstände in den legalen Wirtschafts- und Zahlungsverkehr verstanden.
Geldwäsche ist nach § 261 StGB strafbar. Die Vorschrift dient in erster Linie der Bekämpfung von Organisierter Kriminalität. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Tatobjekt des § 261 StGB ist ein Gegenstand, der aus einer in § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-5 StGB genannten Vortat stammt. Vom Begriff des Gegenstandes sind jegliche Vermögenswerte erfasst, also beispielsweise bewegliche und unbewegliche Sachen, Bar- und Buchgeld oder Wertpapiere. Als Vortaten kommen alle Verbrechen (siehe Verbrechen) oder die in § 261 Abs. 1 S. 2 aufgezählten Vergehen (siehe Vergehen) in Betracht. Auch der Täter der Vortat kann den Tatbestand der Geldwäsche erfüllen, jedoch ordnet § 261 Abs. 9 StGB an, dass derjenige nicht bestraft wird, der wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist.
Nach Abs. 3 ist der Versuch (siehe Versuch) der Geldwäsche strafbar. Abs. 4 ordnet eine höhere Strafe für besonders schwere Fälle an. Nach Abs. 5 ist leichtfertiges Verhalten bezüglich des bemakelten Gegenstandes ausreichend. Abs. 7 bezieht sich auf die Einziehung (siehe Einziehung) und den Verfall (siehe Verfall) der Gegenstände. Abs. 9 enthält Regelungen zur tätigen Reue.
Problematisch sind Fälle, in denen der Wahlverteidiger (siehe Verteidiger) mit bemakeltem Geld bezahlt wird. Nimmt der Verteidiger dieses Geld an, macht er sich jedoch nur dann wegen Geldwäsche strafbar, wenn er im Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.
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