Kursmanipulation (MAR) – Rechtliche Grundlagen, Risiken & Strafverteidigung in Frankfurt – bundesweit
Kursmanipulation ist eine Form des Marktmissbrauchs und in Art. 12 der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) definiert. Gemeint sind Handlungen, die falsche oder irreführende Signale zu Angebot, Nachfrage oder Preis eines Finanzinstruments setzen – etwa bei Aktien, Anleihen, Derivaten oder Emissionszertifikaten. Art. 15 MAR verbietet Manipulation und den Versuch. In Deutschland drohen – je nach Fall – aufsichtsrechtliche Bußgelder (§ 39 WpHG) und strafrechtliche Sanktionen (§ 38 Abs. 1 WpHG). Wer betroffen ist, gerät rasch in das Ermittlungsverfahren von Aufsicht und Strafverfolgung. Unsere Kanzlei Buchert Jacob Peter verteidigt Beschuldigte in Frankfurt und bundesweit – fokussiert auf eine wirksame Strafverteidigung in Wirtschafts- und Kapitalmarktsachen. Die Kursmanipulation ist Teil des Kapitalmarktstrafrechts.
Problem: Ermittlungsdruck, sensible Märkte, hohe Sanktionen
Schon ein qualifizierter Verdacht führt zu Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Auskunftsverlangen. Bei angenommenem dringendem Verdacht folgen mitunter Haftbefehle und U-Haft. Die Staatsanwaltschaft und Gerichte prüfen parallel strafrechtliche Konsequenzen; in komplexen Verfahren entscheidet häufig die Wirtschaftsstrafkammer. Wer hier unvorbereitet agiert, riskiert Nachteile – von ungünstigen Einlassungen bis zu irreparablen Reputationsschäden.
Rechtlicher Rahmen: MAR & WpHG in der Praxis
Art. 12 MAR umschreibt Marktmanipulation weit und wirkungsbezogen. Art. 15 MAR enthält das Verbot. Das deutsche WpHG flankiert mit Bußgeld- (§ 39) und Straftatbeständen (§ 38 Abs. 1). Bestimmte Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen sind über einen Safe Harbour (Art. 5 MAR) privilegiert. Für Beschuldigte zählt, was konkret vorgeworfen wird – und ob die Indizien tatsächlich die Schwelle zur Manipulation überschreiten. Ein Überblick mit Definitionen findet sich im Rechtslexikon: Kursmanipulation.
Tatvarianten nach Art. 12 Abs. 1 MAR – komprimiert
- ● a) Geschäfte/Orders mit Täuschungswirkung: Scheinliquidität, Preisverschiebungen oder künstliche Nachfrage/Angebot; keine Manipulation bei legitimen Gründen und zulässiger Marktpraxis.
- ● b) Auffangtatbestand: sonstige täuschende Verhaltensweisen, die die Preisbildung verfälschen.
- ● c) Informationsverbreitung: etwa Gerüchte oder selektive Aussagen mit Kurswirkung; Abgrenzung zur zulässigen Marktkommunikation und zum Medienprivileg.
- ● d) Manipulation von Referenzwerten: u. a. Benchmarks.
Tatbestandskonkretisierungen nach Art. 12 Abs. 2 MAR
- ● Marktbeherrschende Stellung zur Preissteuerung sichern (lit. a).
- ● Marking the close am Handelsende (lit. b).
- ● Algorithmische Strategien mit Täuschungswirkung (lit. c).
- ● Scalping: Kaufen, öffentlich empfehlen, Kurs heben, mit Gewinn abstoßen (lit. d).
- ● Aktivitäten zu Emissionszertifikaten vor Auktionen (lit. e).
Art. 12 Abs. 3 MAR und Anhang I nennen Indikatoren für irreführende Signale; delegierte Rechtsakte konkretisieren typische Muster. Abzugrenzen ist hiervon Insiderhandel, der gesondert geahndet wird.
Wie Verfahren entstehen: Von der Marktaufsicht zur Strafjustiz
In der Praxis starten Verfahren durch Surveillance-Hinweise, Handelsplausibilisierungen oder externe Anzeigen. Es folgen Maßnahmen der Aufsicht und – bei Anfangsverdacht – strafprozessuale Schritte. In dieser Lage sichern wir früh Akteneinsicht, ordnen die Ermittlungsakte und koordinieren die Kommunikation. Bei Beschuldigtenvernehmungen gilt: keine Einlassung ohne Aktenkenntnis. Das Auskunftsverweigerungsrecht und ggf. Zeugnisverweigerungsrechte schützen effektiv.
Verteidigungsansätze – was wir für Sie tun
- ● Vorwurf präzisieren: Exakte Tatvariante (Art. 12) festklopfen, Abgrenzung zu zulässiger Marktkommunikation, fehlende Kursauswirkung aufzeigen.
- ● Order- & Datenanalyse: Handelslogiken, Zeitreihen, Gegenparteien, „Marking-the-close“-Indizien entkräften; Prüfung, ob Indikatoren nur scheinen.
- ● Beweisstoff prüfen: Einführung von Dokumenten/Logs, ggf. Beweisanträge vorbereiten; rechtliche Angriffe auf unzulässige Erhebungen.
- ● Einstellungsoptionen öffnen: Je nach Lage § 153 StPO, § 153a StPO oder § 170 Abs. 2 StPO; bei Mehrfachvorwürfen §§ 154 ff. StPO.
- ● Prozessstrategie: Falls Anklage: Vorbereitung auf die Hauptverhandlung, Revisionspunkte dokumentieren (Revision, Rechtsbehelfe).
Mögliche Folgen – verwaltungsrechtlich und strafrechtlich
- ● Ordnungswidrigkeiten: Empfindliche Bußgelder (§ 39 WpHG), Nebenfolgen, Veröffentlichung von Maßnahmen.
- ● Strafrecht: Geld- oder Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 1 WpHG), ggf. Einziehung und Nebenfolgen; Zuständigkeit häufig bei der Wirtschaftsstrafkammer.
- ● Verfahrenslage: Nach Abschluss der Ermittlungen Entscheidung zwischen Strafbefehl, Anklage oder Einstellung.
FAQ – Kursmanipulation (Marktmanipulation) nach MAR
Was gilt rechtlich als Kursmanipulation?
Handlungen, die irreführende Signale über Angebot, Nachfrage oder Preis erzeugen (Art. 12 MAR) – z. B. Scheinorders, Gerüchte, „Marking the close“. Abgrenzung zur zulässigen Marktkommunikation ist zentral. Erste Schritte siehe Ermittlungsverfahren.
Ist auch der Versuch verboten?
Ja, Art. 15 MAR untersagt Manipulation und Versuch. Sanktionen reichen von Bußgeldern (§ 39 WpHG) bis zu Strafen nach § 38 Abs. 1 WpHG.
Was ist „Scalping“?
Kauf von Wertpapieren, öffentliche Empfehlung zur Kurstreibung, anschließender Verkauf mit Gewinn. Explizit als manipulative Praxis genannt (Art. 12 Abs. 2 lit. d MAR).
Welche Rolle spielen Aufsichts- und Strafbehörden?
Die Aufsicht überwacht und übermittelt Verdachtsfälle; Staatsanwaltschaft führt das Verfahren. Maßnahmen umfassen Durchsuchungen und Sicherstellungen.
Wie verhalte ich mich bei Vorladung oder Durchsuchung?
Ruhe bewahren, nichts zur Sache sagen, Verteidiger kontaktieren. Akteneinsicht abwarten, dann Einlassung planen. Rechte nutzen: Auskunftsverweigerungsrecht.
Welche Ergebnisse sind realistisch?
Je nach Aktenlage Einstellung (§ 170 Abs. 2 StPO, § 153a StPO), Strafbefehl oder Anklage mit Hauptverhandlung und Urteil; Rechtsmittel: Revision.
Wo finde ich Hintergründe & Updates?
Im Rechtslexikon – u. a. Kursmanipulation, Insiderhandel, Ermittlungsverfahren – sowie unter Aktuelles.
Call-to-Action: Diskret sprechen, zielgerichtet handeln
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- Zertifizierter Bilanzierungsexperte (Steuer-Fachschule Dr. Endriss)
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