Die Vorschrift des § 153a StPO ermöglicht eine vereinfachte Verfahrenserledigung im Bereich der kleineren bis mittleren Kriminalität. Ihr Hauptziel ist die Entlastung der Justiz und die Entkriminalisierung.
§ 153a StPO ist ausschließlich bei Vergehen anwendbar. Bei Verbrechen ist eine Einstellung ausgeschlossen.
Einstellungen nach § 153a sind bei Ordnungswidrigkeiten unzulässig (§ 47 Abs. 3 OWiG). Wenn eine Ordnungswidrigkeit mit einer Straftat zusammentrifft, kann das Verfahren nur insgesamt eingestellt werden, wobei die Rechtskraftwirkung die Fortführung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ausschließt.
Die Einstellung umfasst die gesamte prozessuale Tat.
Keine entgegenstehende Schuld
Im Gegensatz zu § 153, der eine geringe Schuld voraussetzt, verlangt § 153a lediglich, dass die Schuld einer Einstellung nicht entgegensteht. Die Schuld darf jedoch die „mittlere Kriminalität“ nicht überschreiten. Eine Einstellung ist unzulässig, wenn die Tat potenziell eine Freiheitsstrafe rechtfertigt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Die Schuld ist im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände zu bewerten, einschließlich der Verfahrensdauer.
Es muss ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen, welches jedoch so begrenzt sein sollte, dass es durch Auflagen und Weisungen beseitigt werden kann. Faktoren, die für eine Einstellung sprechen, sind beispielsweise Mitarbeit des Täters, Schadenswiedergutmachung und ein langes Zeitintervall seit der Tat.
Auflagen und Weisungen
Die im Gesetz festgelegten Auflagen (Abs. 1 Nr. 1–3) und Weisungen (Abs. 1 Nr. 4–6) sind nicht abschließend und können nach Belieben miteinander kombiniert werden. Diese Auflagen können zudem mit anderen zusätzlichen Auflagen oder Weisungen verknüpft werden. In Wirtschaftsverfahren sind gewöhnlich die Schadenswiedergutmachung oder die Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse relevant.
Für die Zahlungen, die an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse entrichtet werden, existiert keine gesetzliche Höchstgrenze. Dies hängt maßgeblich von der Tatschuld und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten ab. Als Orientierung können die Höhe einer eventuell verhängten Geldstrafe oder die Bedingungen einer Bewährungsauflage herangezogen werden.
Rechtsfolgen der Einstellung
Eine vorläufige Einstellung des Verfahrens begründet ein bedingtes Verfahrenshindernis. Diese bleibt bestehen, selbst wenn die erforderliche Zustimmung des Gerichts nicht eingeholt wurde. Bei Erfüllung der Auflagen wird ein endgültiges Verfahrenshindernis geschaffen, das die Verfolgung der Tat als Vergehen ausschließt, jedoch nicht die Möglichkeit, wegen derselben Tat erneut zu ermitteln, sollte der Verdacht auf ein Verbrechen erwachen.
Der endgültige Einstellungsbeschluss hat deklaratorisch Bedeutung. Einstellungen nach § 153a werden nicht in das Bundeszentralregister (BZR) oder das Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen, sondern lediglich in das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister. Diese Einstellungen haben in einem anderen Verfahren keine rechtlichen Konsequenzen.
Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist eine Ermessensentscheidung. Eine endgültige Einstellung ist nur bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern anfechtbar. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist ausgeschlossen, es sei denn, neue Beweise oder Tatsachen treten auf.
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