Einstellung des Verfahrens § 153 StPO

Das Opportunitätsprinzip gestattet es den Strafverfolgungsbehörden, die Ermittlungen abzubrechen und das Verfahren einzustellen. Es stellt eine Ausnahme zum Legalitätsprinzip dar.

Eine Einstellung nach § 153 StPO berührt nicht die verfassungsrechtlich garantierte Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK). Die Feststellung der Schuld des Angeklagten ist den Strafgerichten erst dann gestattet, wenn die Schuld im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens nachgewiesen wurde. Wird ein Strafverfahren eingestellt, so fehlt es an der Grundlage für eine Erkenntnis zur Schuld.

Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte sich nicht gegen die Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO wehren kann, und die Gründe für eine Zustimmung zur Einstellung vielfältig sein können, etwa der Wunsch, Belastungen eines Ermittlungsverfahrens schnellstmöglich zu entkommen.

Duldung erkennungsdienstlicher Maßnahmen

Die Einstellung nach § 153 StPO bewirkt jedoch nicht zwingend die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Duldung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zu präventiv-polizeilichen Zwecken.

Zustimmung des Gerichts

Die Einstellung des Verfahrens muss mit der Zustimmung des zuständigen Gerichts erfolgen (§ 153 Abs. 1 S. 2 StPO).

Ausnahmen von der Zustimmungspflicht

Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Strafrahmen bei der Mindeststrafe beginnt (§§ 38, 40 StGB) und die Tatfolgen gering sind. Für Vermögensdelikte wird eine Grenze von 50 EUR gezogen.

Geringe Schuld

Nach der herrschenden Meinung ist die Schuld gering, wenn sie im Vergleich zu Vergehen gleicher Art deutlich unter dem Durchschnitt liegt. Die Strafe muss im untersten Bereich einer möglichen Strafe liegen.

Wenn die Tat nicht strafbar oder nicht verfolgbar ist, ist das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.

Kein öffentliches Interesse

Es darf kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestehen.

Vergehen

Die Tat muss ein Vergehen sein. Gemäß § 12 Abs. 2 StGB ist ein Vergehen eine rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht ist. Die Qualifikation der Tat liegt in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts. Bei Verdacht auf ein Verbrechen muss diesem nachgegangen werden.

Einstellung durch das Gericht

Mit der Anklageerhebung (§ 170 Abs. 1 StPO) ist das Gericht für die Einstellung zuständig; dies schließt das Eröffnungsgericht und im Hauptverfahren das erkennende Gericht des 1. Rechtszugs sowie nach Rechtsmittel einlegende das Rechtsmittelgericht ein.

Zustimmung des Angeschuldigten

Es bedarf der Zustimmung der Staatsanwaltschaft sowie grds. auch der des Angeschuldigten, da ihm das Anrecht auf Freispruch oder Einstellung zukommt. Lehnt die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung ab, gibt es keinen Rechtsbehelf dagegen.

Beschluss zur Einstellung

Die Einstellung erfolgt durch Beschluss (§ 153 Abs. 2 S. 3 StPO), der in der Regel unanfechtbar ist. Eine Beschwerde ist zulässig, wenn eine prozessuale Voraussetzung für die Einstellung fehlt.

Wirkung

Hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt, kann sie es wieder aufnehmen, sofern sachliche Gründe vorliegen.

Nur dann, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die einen Verdacht auf ein Verbrechen begründen, darf das Verfahren wieder aufgenommen werden.

Steuerstrafsachen

In Steuerstrafsachen finden § 398 und § 399 Abs. 1 AO Anwendung. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, die Finanzbehörde zu hören (§ 403 Abs. 4 AO).

Das zuständige Gericht ergibt sich aus § 391 Abs. 1 S. 2 AO.

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