Der Kapitalanlagebetrug stellt eine besondere Form des Betruges (siehe Betrug) dar. Dabei verspricht oder täuscht der Täter gegenüber einem größeren Kreis von Personen eine gewinnbringende Anlage am Kapitalmarkt vor. Der Kapitalanlagebetrug wird gemäß § 264a StGB mit einer Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe (siehe Geldstrafe) bestraft. Die Vorschrift soll neben dem Vermögen der Anleger auch das Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts schützen.
Von der Vorschrift werden bestimmte Kapitalanlageformen wie Wertpapiere (z.B. Aktien) und Unternehmensanteile erfasst. Als Tatmittel kommen Prospekte, Darstellungen oder Übersichten in Betracht. Bestraft wird derjenige, der gegenüber einer größeren Menge von Personen über erhebliche Umstände unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt. Vorteilhaft sind Angaben, welche die Anlageentscheidung positiv beeinflussen können. Erheblich sind solche Umstände, die nach den Erwartungen des Kapitalmarkts für einen verständigen, durchschnittlich vorsichtigen Kapitalanleger von Bedeutung sein können. Ein größerer Personenkreis meint, dass die Zahl potentieller Anleger so groß ist, dass deren Individualität zurücktritt.
Bei der Vorschrift handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, d.h. es ist nicht notwendig, dass den Anlegern tatsächlich ein Vermögensschaden entstanden ist, vielmehr ist es ausreichend, dass unrichtige vorteilhafte Angaben gemacht oder nachteilige Tatsachen verschwiegen werden. Somit ist der Kapitalanlagebetrug in einem sehr frühen Stadium vollendet. Daher enthält § 264a Abs. 3 StGB eine Regelung über die tätige Reue. Danach scheidet eine Bestrafung aus, wenn der Täter freiwillig verhindert, dass aufgrund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, bleibt er ebenfalls straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht hat, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
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