Illegale Arbeitnehmerüberlassung – Strafverteidigung in Frankfurt und bundesweit
Der Vorwurf der illegalen Arbeitnehmerüberlassung trifft Betroffene häufig unvorbereitet: Prüfungen der Zollverwaltung, überraschende Durchsuchung betrieblicher Räume, Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung und die Sicherung digitaler Unterlagen. Unsere Kanzlei Buchert Jacob Peter übernimmt frühzeitig die Akteneinsicht, ordnet die Vorwürfe rechtlich ein und entwickelt eine tragfähige Strafverteidigung – diskret, strukturiert und bundesweit.
Charakteristisch für die Arbeitnehmerüberlassung ist die Dreieckskonstellation: Ein Verleiher stellt Arbeitskräfte einem Entleiher zur Verfügung; die eingesetzten Personen arbeiten weisungsgebunden im Betrieb des Entleihers, bleiben arbeitsrechtlich jedoch beim Verleiher angestellt. Gerade hier entstehen Abgrenzungsfragen zu Werk- oder Dienstverträgen, die für die Strafbarkeit entscheidend sein können. Aktuelle Hintergründe und Praxisentwicklungen beleuchten wir fortlaufend unter Aktuelles.
Problem: Ermittlungen wegen illegaler Überlassung – Risiken und Dynamik
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) wurde mehrfach reformiert (u. a. Höchstüberlassungsdauer, Equal Pay, Verbot des Kettenverleihs, Transparenz- und Konkretisierungspflichten). Verstöße können zu Geldbußen, Geldstrafen oder – in bestimmten Konstellationen – Freiheitsstrafe führen. Hinzu treten Nebenfolgen wie die Einziehung von Erlösen, berufsrechtliche Konsequenzen und die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer.
In der Praxis beginnt vieles mit einem Anfangsverdacht, der bei verdichteter Indizlage in einen dringenden Tatverdacht münden kann. Dann drohen Beschlagnahmen, Vorführungen zum Haftrichter und in seltenen Fällen ein Haftbefehl. Federführend ermittelt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS); Koordination mit der Staatsanwaltschaft ist üblich.
Lösung: Ruhige, wissenschaftlich fundierte Strafverteidigung
Wir sichern Ihr Auskunftsverweigerungsrecht, prüfen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren und strukturieren das Tatsachenfundament: Verträge (Überlassung, Werk, Dienst), Einsatzprotokolle, Lohn- und Beitragsnachweise, Weisungsketten, Organigramme. Ziel ist die frühe Weichenstellung – von der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bis zur Lösung nach § 153a StPO.
Aus verteidigungsstrategischer Sicht sind Abgrenzung (Werk/Dienst vs. Überlassung), Erlaubnisfragen, Höchstdauer, Offenlegung/Konkretisierung und mögliche Ausnahmen zentral. Wir analysieren, ob tatsächliche Eingliederung und Weisungsunterworfenheit vorlagen, oder ob lediglich eine erfolgsbezogene Werkleistung geschuldet war. Beweisleitend sind reale Arbeitsabläufe, nicht nur Vertragsrubriken.
Vorgehen: Von der Akte zur Strategie – Schritt für Schritt
1. Aktenanalyse und Faktenprüfung
Wir sichten die Ermittlungsakte, prüfen Zuständigkeiten und werten Querverweise zu Steuer- und Sozialbehörden aus. Wichtig sind Zeitlinien der Einsätze, dokumentierte Weisungen, Rollen der Beteiligten und der konkrete Vertragszweck. Bestehen offene Punkte, stellen wir zielgenaue Beweisanträge – koordiniert mit Fristsetzung in der Hauptverhandlung.
2. Rechtliche Kernthemen – Erlaubnis, Offenlegung, Höchstdauer
Die Arbeitnehmerüberlassung ist erlaubnispflichtig; der Überlassungsvertrag muss schriftlich bezeichnet und konkretisiert sein. Wir prüfen die Offenlegung der Überlassung, die Konkretisierung der Personen, Einhaltung der Höchstüberlassungsdauer und etwaige tarifliche Abweichungen. Zugleich beleuchten wir Ausnahmevorschriften und Branchenbesonderheiten (z. B. Bau). Bei Grenzfällen arbeiten wir mit präzisen Beweisangeboten – auch zu betrieblichen Strukturen und Dispositionsrechten.
3. Wirtschaftliche und arbeitsrechtliche Bewertung
Bei Vorwürfen „ungünstiger Bedingungen“ zählen Vergleichsmaßstäbe: branchentypische Entgelte der Zeitarbeit, Einsatzorte, Zuschläge, Urlaubsansprüche, Beitragsabführung. Wir trennen saubere Referenzwerte von unpassenden Quervergleichen und prüfen die Herleitung der Behörden. Relevante Querschnittsthemen sind Arbeitsstrafrecht, behauptete Scheinselbständigkeit sowie Risiken nach § 266a StGB.
4. Prozessführung – Taktik und Rechtsmittel
Wir bereiten die Anklageschrift im Wirtschaftsstrafverfahren prozessual vor, beantragen Aufklärung, sichern Rechtsmittel (inkl. Berufung und Revision) und behalten Strafzumessungsaspekte im Blick – bis hin zu Bewährung.
Wissenschaftlich fundierte Perspektive: Indikatoren, Abgrenzung, Institutionen
Aus arbeitsrechtlicher Sicht entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung: Eingliederung in den Betrieb, Weisungsgebundenheit, Dispositionsrechte des Entleihers, Vorliegen einer eigenen Betriebsorganisation beim Verleiher, risikorelevante Regelungen und die Frage, ob die geschuldete Leistung durch eine Anzahl von Arbeitskräften erbracht wird, über die der Auftraggeber nicht verfügt. Ökonomisch relevant sind Transaktionscharakter, Arbeitsteilung und Informationsasymmetrien. Forensisch wichtig: Realabläufe und ihre Dokumentation – sie schlagen pauschale Vertragsbezeichnungen.
Die Behörden stützen sich auf Betretungs- und Prüfungsrechte. Die Zollverwaltung kooperiert mit anderen Stellen; Datenauskünfte und Unterlagenanforderungen sind möglich. Gleichwohl gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Gerichtliche Kontrolle, etwa bei zielgerichteten Durchsuchungen, bleibt gewahrt. Wir prüfen, ob Maßnahmen rechtmäßig waren und ob Beweisthemen sauber erhoben wurden.
Typische Vorwürfe und Verteidigungsansätze
Verleih ohne Erlaubnis
Fehlt die Erlaubnis, drohen Bußgelder; im Auslandssachverhalt kommen Strafnormen in Betracht. Zugleich kann ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert werden. Verteidigungsansätze betreffen die Qualifikation des Einsatzes, die tatsächliche Eingliederung und die Frage, ob eine Ausnahme griff. Bei Nebenfolgen prüfen wir steuer- und beitragsrechtliche Haftungsketten – mit Blick auf Steuerfahndung und Sozialkassen.
Kettenverleih, Offenlegung, Konkretisierung
Verbote der Mehrfachüberlassung, Pflichten zur Offenlegung und zur personellen Konkretisierung sind bußgeldbewehrt. Wir analysieren Vertragslagen, Einsatzlisten und die tatsächliche Steuerung der Arbeit, um die Tatbestandsvoraussetzungen zu verneinen oder mindern zu können. Relevante prozessuale Fragen adressieren wir frühzeitig, um eine Einstellung nach §§ 154 ff. StPO anzustreben, wenn die Beweislage das zulässt.
Höchstdauer und Equal Pay
Die Fristberechnung (Betriebsbezug, Unterbrechungen, Kalendermethode) ist häufig streitig. Wir rekonstruieren Einsätze präzise und prüfen, ob wirklich dieselbe Einsatzstelle vorlag. Bei Entgeltfragen trennen wir sauber zwischen Zeitarbeits- und Entleiher-Tariflandschaften und prüfen, ob überhaupt taugliche Vergleichswerte herangezogen wurden.
Vorteile mit Buchert Jacob Peter
Strafrechtsfokus, arbeitsrechtliche Schnittstellenerfahrung und ökonomische Bewertung gehen bei uns Hand in Hand. Wir vertreten vor dem Amtsgericht, vor Kammern bis zur Wirtschaftsstrafkammer – stets mit ruhiger, evidenzbasierter Argumentation. In geeigneten Fällen genügen wenige, gut platzierte Beweisanträge, um ein Urteil mit unsicheren Annahmen zu verhindern.
FAQ: Häufige Fragen zur illegalen Arbeitnehmerüberlassung
Muss ich auf eine Vorladung reagieren?
Sie müssen erscheinen, aber nicht aussagen. Nutzen Sie Ihr Auskunftsverweigerungsrecht und äußern Sie sich erst nach Akteneinsicht. Unkoordinierte Aussagen erschweren oft die Verteidigung.
Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung – worauf kommt es an?
Entscheidend sind reale Abläufe: Eingliederung, Weisungen, Disposition, eigene Betriebsorganisation. Vertragsüberschriften sind nicht maßgeblich. Wir dokumentieren die tatsächliche Zusammenarbeit und grenzen gegen den Werk- bzw. Dienstvertrag ab.
Was bedeutet „auffälliges Missverhältnis“ bei Entleih von Ausländern?
Bewertet werden u. a. Entgelte der Zeitarbeitsbranche, Arbeitszeit, Einsätze, Beiträge und Urlaubsansprüche in einer Gesamtschau. Pauschale Vergleiche mit Entleiher-Tarifen sind regelmäßig ungeeignet. Wir legen belastbare Referenzen vor.
Welche Rolle spielt die FKS?
Die FKS hat Betretungs- und Prüfungsrechte und arbeitet mit anderen Behörden zusammen. Wir begleiten Prüfungen, achten auf Verhältnismäßigkeit und wahren Ihre Rechte im Ermittlungsverfahren.
Wie kann ein Verfahren enden?
Von der Einstellung über Lösungen nach § 153a StPO bis zur gerichtlichen Klärung mit Blick auf Strafen und Bewährung. Wir begleiten Sie durch alle Instanzen.
Call-to-Action: Frühzeitig Klarheit schaffen
Je eher eine spezialisierte Strafverteidigung eingebunden ist, desto zielgerichteter lassen sich Weichen stellen – von der ersten Anzeige bis zur Hauptverhandlung. Sprechen Sie uns frühzeitig an; wir vertreten Beschuldigte in Verfahren mit Bezug zu Arbeitnehmerüberlassung, Wirtschaftsstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.