Faktischer Geschäftsführer im Strafrecht – Verantwortung, Risiken & Verteidigung | Frankfurt & bundesweit
Wer in einem Unternehmen tatsächlich die Geschäfte führt, kann strafrechtlich wie ein formell bestellter Geschäftsführer behandelt werden – selbst ohne Eintrag im Handelsregister. Der sogenannte faktische Geschäftsführer prägt Abläufe, trifft Entscheidungen und tritt nach außen wie ein Leiter der Gesellschaft auf. Daraus folgt eine weitreichende strafrechtliche Verantwortung – mit Risiken von Insolvenzstraftaten über Steuerhinterziehung bis zu Untreue. Als Kanzlei Buchert Jacob Peter verteidigen wir Beschuldigte bundesweit – diskret, strukturiert und mit klarer Strategie von der ersten Anzeige bis zur Hauptverhandlung.
Problem: Verantwortung ohne Eintragung – wann „faktische Geschäftsführung“ vorliegt
Der faktische Geschäftsführer ist nicht bestellt, führt aber wie ein Geschäftsführer: Er bestimmt die Linie, verteilt Aufgaben, verhandelt Verträge und prägt die Finanz- und Steueragenda. Maßgeblich ist eine überragende Stellung im Alltag der Gesellschaft. Häufige Anhaltspunkte (nicht abschließend): Unternehmenspolitik, Organisation, Personalentscheidungen, Vertrags- und Zahlungsmodalitäten, Steuerfragen, Finanzierung, Buchhaltung/Bilanzierung, Vergütungsfragen. Entscheidend ist das Gesamtbild – und die Außenwirkung gegenüber Dritten. Eine vertiefte Darstellung finden Sie im Rechtslexikon.
Lösung: Frühe Strafverteidigung – Rolle klären, Risiken begrenzen
Wer in der Praxis „führt“, gerät bei Krisen schnell in den Fokus von Staatsanwaltschaft, Bußgeld- und Strafsachenstellen oder Steuerfahndung. Daher gilt: früh handeln, Akteneinsicht sichern, eigene Rolle präzise dokumentieren und die Kommunikation bündeln. Wir prüfen die Rechtmäßigkeit von Durchsuchungen, Beschlagnahmen und ggf. Haftbefehlen, strukturieren die Ermittlungsakte und steuern Einlassungen – stets mit Blick auf mögliche Einstellungen gegen Auflagen oder Beschränkungen nach §§ 154 ff. StPO.
Rechtlicher Rahmen – Gleichstellung mit dem formellen Geschäftsführer
Das Strafrecht knüpft an die tatsächliche Leitungsfunktion an. Wer faktisch führt, kann für Rechtsverletzungen wie ein eingetragener Geschäftsführer verantwortlich sein. Typische Anknüpfungstatbestände im Überblick:
- ● Insolvenzdelikte: Bei Krisenlage können Pflichtverstöße – etwa verspätete Antragstellung – strafrechtliche Folgen auslösen; vertiefend Insolvenzverschleppung.
- ● Steuerstrafrecht: Unrichtige Erklärungen, Voranmeldungen oder organisatorische Defizite können § 370 AO berühren; Ermittlungen führen häufig die Steuerfahndung und BuStra.
- ● Untreue & Bilanzdelikte: Risikoreiche Dispositionen und Falschdarstellungen können Untreue sowie Bilanzdelikte begründen.
- ● Arbeitsstrafrecht & Sozialabgaben: Bei Organisationsmängeln drohen Vorwürfe bis hin zu § 266a StGB; thematisch auch Arbeitsstrafrecht.
Vorgehen in der Praxis – Verteidigung mit System
1) Sofortmaßnahmen
- ● Schweigen ist erlaubt: Bei Vorladung/Vernehmung zunächst keine Einlassung ohne Aktenkenntnis.
- ● Akten & IT sichern: Zugriff auf Buchhaltung, E-Mail, Verträge, Protokolle; parallele Dokumentation für Verteidigung.
- ● Beschlüsse prüfen: Rechtmäßigkeit von Durchsuchung und Beschlagnahme; Versiegelung, Kopien betriebsrelevanter Daten verlangen.
2) Rollen- und Verantwortlichkeitsanalyse
- ● Faktische Führung belegen/entkräften: Außenauftritt, Unterschriftskompetenzen, Weisungswege, Verhandlungspraxis, interne Freigaben.
- ● Abgrenzung zum formellen Geschäftsführer: Wer hatte faktisch das Übergewicht? Gab es verteilte Zuständigkeiten?
3) Materiell-rechtliche Einordnung
- ● Bilanz-/Steuerfragen: Ansatz-/Bewertungswahlrechte, Dokumentation, externe Gutachten; Abgrenzung zwischen Fehler und Täuschung (vgl. Bilanzdelikte).
- ● Finanz- & Liquiditätssteuerung: Krisenkommunikation mit Kreditgebern, Transparenz zu Zahlungsflüssen.
- ● Einziehungsrisiken: Vermögensabschöpfung antizipieren und abwehren; prozessual korrekt einführen (Ermittlungsakte, Selbstleseverfahren).
4) Prozessstrategie & Ergebnisse
- ● Ergebniswege öffnen: Je nach Lage § 153 StPO, § 153a StPO oder § 170 Abs. 2 StPO; bei Mehrfachvorwürfen §§ 154 ff. StPO.
- ● Hauptverhandlung & Rechtsmittel: Beweisstoff präzise führen; bei Urteil Prüfung von Rechtsbehelfen und Revision.
Typische Risikoszenarien – und wie Verteidigung reagiert
- ● Krisenunternehmen: Verdeckte Liquiditätslücken, verspätete Insolvenzanträge, chaotische Buchhaltung – wir prüfen Pflichten, Zeitachsen, Entscheidungsgrundlagen.
- ● Steuerstränge: Unvollständige Meldungen, Schätzungen, Sondereinflüsse – Abstimmung mit Finanzamt und Steuerfahndung.
- ● Kapitalmaßnahmen & Bilanzkommunikation: Risiko von Falschdarstellungen – Materialität, Prognosen, Prüfungsstandards sauber einordnen.
- ● Operational Governance: Personalentscheidungen, Lieferanten-/Bankenverhandlungen, Zahlungsfreigaben – dokumentierte Zuständigkeiten sind Schlüssel.
Vorteile mit Buchert Jacob Peter – warum Mandanten uns wählen
- ● Wirtschaftsstrafrecht im Kern: Tiefe Erfahrung in Wirtschaftsstrafverfahren – koordiniert mit Steuer- und Bilanzfragen.
- ● Prozessstärke: Von Ermittlungsverfahren über Hauptverhandlung bis zu Revisionsverfahren.
- ● Mandantenorientierung: Klare Kommunikation, schnelle Erreichbarkeit, transparente Strategie.
- ● Bundesweite Verteidigung: Aus Frankfurt agierend, an allen Wirtschaftsstandorten präsent.
FAQ – Faktischer Geschäftsführer: Strafrecht & Haftung
Was ist ein faktischer Geschäftsführer?
Eine Person, die ohne förmliche Bestellung dauerhaft wie ein Geschäftsführer auftritt und die Unternehmensführung tatsächlich prägt – ausführlich im Lexikon.
Wie wird die faktische Geschäftsführung festgestellt?
Maßgeblich ist die überragende Stellung in der Praxis. Orientierung bieten u. a. Politik-/Organisationshoheit, Personal, Verträge/Zahlungen, Steuern, Finanzierung, Buchhaltung/Bilanzierung, Vergütung. Es kommt auf das Gesamtbild an.
Unterschied zum formellen Geschäftsführer?
Der formelle Geschäftsführer ist eingetragen; der faktische nicht – trägt aber de facto dieselben Leitungsfunktionen und Verantwortlichkeiten.
Gilt strafrechtliche Verantwortung auch für faktische Geschäftsführer?
Ja. Wer faktisch führt, kann strafrechtlich wie ein formeller Geschäftsführer verantwortlich sein – etwa bei Insolvenzdelikten oder Steuerstraftaten.
Haftet der faktische Geschäftsführer auch zivilrechtlich?
Ja, bei Pflichtverletzungen droht persönliche Haftung. Straf- und zivilrechtliche Risiken sollten verzahnt bewertet werden.
Was, wenn zusätzlich ein formeller Geschäftsführer tätig ist?
Strafbarkeit des Faktischen ist möglich, wenn er das Übergewicht oder eine überragende Stellung innehatte. Abgrenzungen sind einzelfallbezogen.
Wie verhalte ich mich bei Vorwürfen?
Ruhe bewahren, nichts zur Sache sagen, Akteneinsicht abwarten, Verteidigung mandatieren und Rolle/Belege strukturieren. Nützliche Übersichten: Ermittlungsverfahren, Ablauf Strafverfahren.
Call-to-Action: Diskret sprechen, zielgerichtet handeln
Man wirft Ihnen faktische Geschäftsführung oder Pflichtverstöße vor? Wir klären Ihre Rolle, sichern Ihre Rechte und entwickeln eine tragfähige Verteidigungsstrategie – in Frankfurt und bundesweit. Aktuelle Hinweise finden Sie unter Aktuelles sowie auf den Seiten Strafverteidigung und Unternehmensstrafrecht.
Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte und Anwälte für Strafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit
Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob, Fachanwältin für Strafrecht
Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster
Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.
Telefon: 069 710 33 330 · E-Mail: kanzlei@dr-buchert.de
Mehr dazu: Steuerstrafrecht, Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht, Anwälte
Benötigen Sie eine Rechtsberatung?
Wir beraten und vertreten Privatpersonen und Unternehmen in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren bundesweit und vor allen Gerichten. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und unserer Kompetenz in Sachen Strafverteidigung.