Beraterhaftung in Cum-Ex-Strafverfahren (§ 370 AO, § 27 StGB): Voraussetzungen, Rechtsfolgen, Verfahrensablauf, Verteidigung
Cum Ex Verfahren stehen für komplexe Aktiengeschäfte rund um den Dividendenstichtag, bei denen Kapitalertragsteuer mehrfach angerechnet oder erstattet werden sollte, obwohl sie tatsächlich nicht oder nicht in diesem Umfang abgeführt worden war. Strafrechtlich geht es regelmäßig um den Vorwurf der Steuerhinterziehung und um die Frage, wer als Täter, Mittäter oder Teilnehmer (insbesondere als Gehilfe) verantwortlich ist. Praktisch bedeutsam ist dabei, dass neben Banken und handelnden Entscheidungsträgern auch Beraterinnen und Berater in den Fokus geraten können, wenn ihre Beiträge den Tatplan fördern.
Kurzdefinition und Einordnung
Der Begriff Cum Ex beschreibt Transaktionen mit Aktien um den Dividendenstichtag, bei denen durch schnelle Eigentumswechsel und Leerverkäufe Unklarheiten darüber erzeugt wurden, wer wirtschaftlich anspruchsberechtigt ist und wem eine Steuerbescheinigung zusteht. Strafrechtlich dreht sich die Aufarbeitung häufig um unrichtige Angaben gegenüber der Finanzverwaltung, um die Verwendung unzutreffender Steuerbescheinigungen und um daraus resultierende Anrechnungs- oder Erstattungsentscheidungen.
Für die Einordnung ist wichtig, dass Cum Ex Sachverhalte meist nicht als „Einzeltat“ erscheinen, sondern als arbeitsteilige Struktur mit Handel, Abwicklung, Dokumentation und steuerlicher Erklärung. Das erklärt, warum Gerichte neben den unmittelbar Handelnden auch Personen prüfen, die Beiträge zur Planung, Absicherung und Legitimierung des Modells leisten. In solchen Konstellationen wird die Abgrenzung zwischen zulässiger Beratung und strafbarer Förderung über die Regeln der Beihilfe und die Anforderungen an Vorsatz und Kenntnis geführt.
Voraussetzungen Tatbestand Rechtsgrundlagen
Die strafrechtliche Ausgangsnorm ist häufig § 370 AO in Verbindung mit den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuchs. In Cum Ex Konstellationen wird der Vorwurf typischerweise damit begründet, dass gegenüber der Finanzverwaltung unrichtige Angaben gemacht oder unzutreffende Grundlagen eingereicht wurden, um eine Steueranrechnung oder Erstattung zu erreichen, die materiell nicht zusteht. Die Rolle von Beraterinnen und Beratern wird häufig über § 27 StGB bewertet, also über die Frage, ob eine Teilnahme in Form der Beihilfe vorliegt.
Typische Konstellationen aus der Praxis
- Handels- und Abwicklungsstrukturen: Transaktionen werden so gestaltet, dass rund um den Stichtag mehrere Beteiligte Ansprüche oder Besitzpositionen behaupten. Zentral ist dann die Frage nach wirtschaftlichem Eigentum und nach der Tragfähigkeit der zugrunde gelegten Dokumentation.
- Steuerliche Erklärung und Bescheinigungen: Streit entsteht regelmäßig über die Richtigkeit und Bedeutung von Steuerbescheinigungen und darüber, ob die behauptete Steuer tatsächlich einbehalten wurde. Ausgangspunkt ist häufig die materielle Frage, ob ohne tatsächlichen Abzug eine Anrechnung oder Erstattung überhaupt in Betracht kommt.
- Beratungsbeiträge: Gutachten, Memos oder strukturierende Beratung können strafrechtlich relevant werden, wenn sie nicht nur „begleiten“, sondern die Umsetzung fördern, Risiken bewusst verharmlosen oder den Eindruck einer rechtlichen Absicherung erzeugen. Das ist die Kernlinie der aktuellen Rechtsprechung zur Strafbarkeit berufstypischer Handlungen.
Abgrenzungen
Die Verteidigung arbeitet häufig mit Abgrenzungen, weil Cum Ex Verfahren in der Praxis in einem Umfeld ähnlicher, aber rechtlich anders gelagerter Transaktionen diskutiert werden. Maßgeblich ist, welche konkrete Struktur vorliegt, welche Erklärungen abgegeben wurden und ob der behauptete Steuervorteil materiell rechtlich tragfähig sein kann. Zudem ist bei Beraterinnen und Beratern zu trennen zwischen fachlich vertretbarer, transparenter Rechtsauffassung und einem Beitrag, der nach Erkenntnislage ausschließlich der Umsetzung eines rechtswidrigen Plans dient.
Rechtsfolgen (Strafe, Nebenfolgen)
Die Rechtsfolgen hängen vom Tatvorwurf, vom Umfang des Steuervorteils, von der individuellen Einbindung und von der Beweislage ab. Neben Geld und Freiheitsstrafen spielen in Cum Ex Verfahren regelmäßig wirtschaftliche Folgen eine erhebliche Rolle, weil Vermögensabschöpfung und Sicherungsmaßnahmen früh ansetzen können. Überblicksseiten zu Sanktionen finden Sie im Rechtslexikon unter „Strafverfahren“ sowie zu außerstrafrechtlichen Konsequenzen unter „außerstrafrechtliche Folgen eines Strafverfahrens“.
Strafrahmen und Strafzumessung
Bei Steuerhinterziehung richtet sich die Strafbarkeit nach § 370 AO, wobei die Einordnung als besonders schwerer Fall und die Höhe des verkürzten Steuerbetrags das Strafmaß maßgeblich beeinflussen. Bei Beraterinnen und Beratern steht zusätzlich die Frage im Mittelpunkt, ob Beihilfe oder eine andere Beteiligungsform angenommen wird. Beihilfe führt regelmäßig zu einer anderen Strafzumessung als Täterschaft; vertiefend zur dogmatischen Einordnung: Beihilfe und Strafmilderung.
Nebenfolgen (Einziehung, Vermögensmaßnahmen, Berufsrecht)
In Cum Ex Verfahren ist die Einziehung häufig ein zentrales Konfliktfeld. Sie kann sich auf erlangte Vorteile und auf Wertersatz beziehen, wenn konkrete Taterträge nicht mehr vorhanden sind. Für Beraterinnen und Berater kann zudem relevant werden, ob Honorare als tatbezogen bewertet und im Wege der Vermögensabschöpfung erfasst werden. Früh können Sicherungsmaßnahmen wie Beschlagnahme oder Arrest eine Rolle spielen; dazu im Überblick Beschlagnahme und die Einordnung der Vermögensabschöpfung unter Einziehung.
Neben dem Strafrecht können berufsrechtliche Verfahren drohen, etwa bei rechts- oder steuerberatenden Berufen. In der Praxis ist daher die Gesamtsicht wichtig, weil Verteidigungsentscheidungen im Strafverfahren mittelbar berufsrechtliche Folgen beeinflussen können. Für Zeugen und Berufsgeheimnisträger sind zudem die Grenzen und Voraussetzungen von Aussage und Auskunftsrechten bedeutsam, etwa das Zeugnisverweigerungsrecht.
Verfahrensablauf in der Praxis
Cum Ex Verfahren werden häufig bei spezialisierten Staatsanwaltschaften und in steuerstrafrechtlicher Zusammenarbeit geführt. Typisch sind umfangreiche Akten, komplexe Dokumentationsstränge und ein hoher Anteil an Urkunden und digitalen Beweismitteln. Zur Einordnung des Gesamtverlaufs kann der Überblick über den Ablauf des Strafverfahrens hilfreich sein.
Typische Ermittlungsanlässe und Maßnahmen (Vorladung, Durchsuchung)
Betroffene erfahren von Ermittlungen nicht selten durch eine Vorladung oder eine Beschuldigtenvernehmung. In wirtschaftsnahen Großverfahren kommen außerdem Zwangsmaßnahmen hinzu, etwa Durchsuchungen und die Sicherung umfangreicher Unterlagen und Datenbestände durch Beschlagnahme. Die Rolle der Ermittlungsbehörden und ihre Verfahrenssteuerung werden im Beitrag Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens erläutert.
Akteneinsicht, Einlassung, Beweismittel
Für die Verteidigung ist die Akteneinsicht regelmäßig der Schlüssel. Erst die Ermittlungsakte zeigt, welche Handelsdaten, Bescheinigungen, Kommunikationsstränge, Gutachten und internen Vermerke tatsächlich vorliegen und welche Schlussfolgerungen die Ermittlungsbehörden daraus ziehen. In steuerstrafrechtlichen Verfahren können zusätzliche Fragen zum Aktenzugang auftreten; dazu Akteneinsicht und Steuergeheimnis.
Nach Abschluss der Ermittlungen kommen verschiedene Weichenstellungen in Betracht: Einstellung, Strafbefehl oder Anklage. In umfangreichen Cum-Ex-Verfahren ist eine Hauptverhandlung häufig vor spezialisierten Spruchkörpern zu erwarten; zur Einordnung: Wirtschaftsstrafkammer am Landgericht und Hauptverhandlung.
Verteidigungsansätze
Die Verteidigung in Cum Ex Verfahren verbindet materielles Steuerstrafrecht, Strafprozessrecht und die Analyse tatsächlicher Handels- und Abwicklungsabläufe. Für Beraterinnen und Berater ist zusätzlich entscheidend, wie die eigene Tätigkeit einzuordnen ist: fachlich vertretbare Beratung oder bewusste Förderung einer rechtswidrigen Struktur. In der Rechtsprechung wird dabei besonders auf Kenntnis, Zweckrichtung und die konkrete Wirkung von Gutachten und Stellungnahmen abgestellt.
Erste Schritte
- Kommunikation strukturieren und Rechte sichern, insbesondere bei Vorladung oder angekündigter Vernehmung.
- Akteneinsicht beantragen und die Ermittlungsakte systematisch auswerten, bevor eine Einlassung erwogen wird.
- Beweismittel und Dokumentationsstränge identifizieren (Handelsdaten, Steuerbescheinigungen, Memos, E‑Mails, Sitzungsunterlagen) und bei Bedarf die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen wie Durchsuchung und Beschlagnahme prüfen.
Materielle Verteidigung (Tatbestandsfragen)
Materiell stehen in Cum Ex Verfahren häufig Fragen nach wirtschaftlichem Eigentum, nach dem tatsächlichen Steuerabzug und nach der Tragfähigkeit der behaupteten Anrechnungs- oder Erstattungsvoraussetzungen im Mittelpunkt. Für Beraterinnen und Berater kommt hinzu, ob das eigene Handeln in Kenntnis des Tatplans und mit Förderungswillen erfolgte. Die Abgrenzung ist häufig fein: Nicht jede rechtliche Einschätzung ist strafbar, strafrechtlich relevant wird es typischerweise dort, wo bewusst irreführende oder unvollständige Gutachten eingesetzt werden, um eine rechtswidrige Umsetzung zu stützen.
In der Beihilfedogmatik wird zudem geprüft, ob die Unterstützungshandlung einen Beitrag zur Haupttat leistet und ob Vorsatz hinsichtlich der Haupttat und der eigenen Förderungshandlung vorliegt. Hier sind klassische Verteidigungspunkte: die Reichweite der Kenntnis, die Plausibilität der damaligen Annahmen, die Transparenz der Risikodarstellung und die tatsächliche Verwendung des Beratungsergebnisses.
Verfahrensverteidigung (Beweis, Einziehung, Zuständigkeit)
Prozessual sind in Cum Ex Verfahren Beweisanforderungen, Verständigungslagen und Vermögensfragen häufig entscheidend. Zum Umgang mit Beweisen und Verfahrensrechten sind die Übersichten zu Ermittlungsverfahren und Akteneinsicht hilfreich. Wenn Vermögensabschöpfung im Raum steht, ist die frühzeitige Arbeit an Einziehungsrisiken ein zentraler Baustein; vertiefend Einziehung sowie das selbstständige Einziehungsverfahren.
Kommt es zu einer Verurteilung, werden Rechtsmittel geprüft. Je nach Instanz kommen Berufung oder Revision in Betracht. In komplexen Wirtschaftsstrafverfahren ist die revisionsfeste Behandlung von Beweis und Rechtsfragen oft besonders relevant.
FAQ
Können Steuerberater oder Rechtsanwälte in Cum Ex Verfahren strafbar sein?
Ja. Eine Strafbarkeit kommt insbesondere als Beihilfe in Betracht, wenn Beratungshandlungen bewusst zur Förderung einer Steuerhinterziehung eingesetzt werden und Vorsatz hinsichtlich Tatplan und Förderung vorliegt.
Genügt ein Gutachten oder Memo als Beihilfehandlung?
Berufstypische Handlungen können ausnahmsweise strafbar sein, wenn sie ihren „neutralen“ Charakter verlieren, etwa weil sie ersichtlich nur der Umsetzung eines rechtswidrigen Plans dienen oder Risiken bewusst verharmlosen. Entscheidend sind Inhalt, Zweckrichtung, Kenntnisstand und die tatsächliche Verwendung im Tatgeschehen.
Welche Rolle spielen Banken und Entscheidungsträger?
Banken und handelnde Personen können als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommen, wenn sie Transaktionen planen, umsetzen oder steuerlich deklarieren, obwohl die Voraussetzungen für die behaupteten Steuervorteile nicht vorliegen. Die konkrete Zurechnung hängt von der individuellen Einbindung und von der Beweislage ab.
Welche Risiken bestehen neben Strafe und Urteil?
Häufig stehen Vermögensfolgen im Vordergrund, insbesondere Einziehung und Sicherungsmaßnahmen. Bei Beraterinnen und Beratern können zudem berufsrechtliche Konsequenzen drohen, etwa Disziplinarverfahren oder berufsrechtliche Maßnahmen.
Was ist bei einer Vorladung in einem Cum-Ex-Kontext wichtig?
Vor einer Aussage ist die Akteneinsicht regelmäßig entscheidend, weil Cum-Ex-Verfahren stark dokumentengetrieben sind. Zur Einordnung der Situation helfen Vorladung und Beschuldigtenvernehmung.
Wie endet ein Cum Ex Ermittlungsverfahren typischerweise?
Nach Abschluss der Ermittlungen kann es zu Einstellung, Strafbefehl oder einer Anklage kommen. Der Ablauf ist im Überblick Ablauf des Strafverfahrens dargestellt.
Weiterführende Begriffe im Rechtslexikon
Je nach Verfahrenslage können folgende Beiträge vertieft werden:Cum-Ex, Steuerhinterziehung, Beihilfe, Ermittlungsverfahren, Akteneinsicht, Einziehung.
Kontakt – Verteidigung im Bereich Steuerstrafrecht in Frankfurt und bundesweit
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- Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht
- Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob, Fachanwältin für Strafrecht
- Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster
- Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
Unsere Rechtsanwaltskanzlei arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.
Telefon: 069 710 33 330
E-Mail: kanzlei@dr-buchert.de
Mehr dazu: Steuerstrafrecht, Rechtslexikon

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