Beraterhaftung in Cum-Ex-Strafverfahren I Strafverteidigung in Frankfurt

Cum-Ex-Strafverfahren: Strafbarkeit von Beratern (Beraterhaftung) und Banken

Einleitung

Die juristische Aufarbeitung der Cum-Ex-Geschäfte hat in den letzten Jahren zahlreiche Urteile hervorgebracht.
Ein aktuelles Verfahren zeigt erneut, dass nicht nur Banken und ihre Manager, sondern auch Berater ins Visier der Strafjustiz geraten können.
Das Landgericht Frankfurt am Main entschied, dass steuerliche Berater sich wegen
Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar machen können,
wenn ihre Gutachten Cum-Ex-Täter in ihrem Handeln bestärken.

Unsere Fachanwälte für Strafrecht der Kanzlei Buchert Jacob Peter in Frankfurt analysieren,
was das Urteil für Berater, Banken und die Praxis bedeutet.

Hintergrund: Steuerhinterziehung bei Cum-Ex-Geschäften

Die Angeklagten handelten im Rahmen der sogenannten German-Pair-Strategie. Ziel war es, durch komplexe Transaktionen mit Aktien rund um den Dividendenstichtag mehrfach
Kapitalertragsteuer erstatten zu lassen, die tatsächlich nie abgeführt worden war.

  • Angeklagte Bank-Manager wurden wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung verurteilt.
  • Berater, die entsprechende Gutachten erstellten, förderten die Straftaten und machten sich der Beihilfe strafbar.

Strafbarkeit von Beratern bei Cum-Ex-Geschäften – Vertiefung

Rechtliche Ausgangslage

Die Strafbarkeit von Beratern im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften ergibt sich regelmäßig aus § 27 StGB
(Beihilfe zur Steuerhinterziehung). Während die Haupttäter durch unrichtige Steuererklärungen unmittelbar eine
Steuerhinterziehung nach § 370 AO begehen, unterstützen Berater durch ihre Gutachten, Rechtsmeinungen oder
steuerlichen Strukturen den Taterfolg.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass auch berufstypische Handlungen, wie Gutachten oder Beratungen,
strafbare Beihilfehandlungen sein können, wenn sie bewusst zur Förderung einer Straftat eingesetzt werden.

BGH-Rechtsprechung zu berufstypischen Handlungen

  • Neutralität nur ausnahmsweise: Anwälte und Steuerberater dürfen nicht automatisch davon ausgehen, dass ihre Tätigkeit neutral bleibt.
  • Kenntnis des kriminellen Zwecks: Weiß der Berater, dass seine Handlung ausschließlich zur Umsetzung einer Straftat dient, verliert diese Neutralität.
  • Solidarisierung: Wer Risiken beschönigt oder Sachverhalte verschleiert, solidarisiert sich mit den Tätern.

Cum-Ex-spezifische Entscheidungen

  • LG Bonn (2020): Steueranwälte leisteten Beihilfe, da sie rechtswidrige Strukturen entwickelten und absegneten.
  • LG Frankfurt (2024): Ein Anwalt wurde verurteilt, da er durch Gefälligkeitsgutachten maßgeblich zur Umsetzung beitrug.
  • BGH (2021): Stellte klar, dass eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer ohne vorherigen Abzug nicht möglich ist.

Kernpunkte für die Beratungspraxis

  • Gefälligkeitsgutachten sind hochriskant – regelmäßig strafbare Beihilfe.
  • Kenntnis der Cum-Ex-Struktur reicht: Mitwirkung am Tatplan genügt.
  • Honorare als Tatlohn können im Wege der Einziehung abgeschöpft werden.
  • Berufsrechtliche Konsequenzen bis hin zum Zulassungsentzug sind möglich.

Bedeutung für Mandanten und Berater

Mandanten sollten wissen: Wer auf Berater vertraut, entbindet sich nicht von eigener Verantwortung. Gleichzeitig geraten Berater schnell in den Fokus
der Strafverfolgung. Die Kanzlei Buchert Jacob Peter in Frankfurt verteidigt sowohl Betroffene von Cum-Ex-Ermittlungen als auch Berater
im Steuerstrafrecht.

FAQ: Beraterhaftung bei Cum-Ex-Geschäften

1. Können Steuerberater oder Anwälte wegen Cum-Ex strafbar sein?

Ja, wenn sie durch Gutachten oder Beratung bewusst rechtswidrige Modelle fördern (§ 27 StGB).

2. Reicht ein Gefälligkeitsgutachten für eine Strafbarkeit aus?

Ja. Gefälligkeitsgutachten werden regelmäßig als Beihilfe gewertet (LG Frankfurt 2024).

3. Welche Risiken bestehen für Berater neben der Strafe?

Neben Geld- oder Freiheitsstrafen drohen auch Disziplinarverfahren, Zulassungsentzug und Einziehung von Honoraren.

4. Wie verteidigt die Kanzlei Buchert Jacob Peter betroffene Berater?

Unsere Fachanwälte für Strafrecht und Anwälte für Steuerstrafrecht prüfen die Vorsatzanforderungen und entwickeln individuelle Verteidigungsstrategien.

Einziehung und strafrechtliche Folgen

Neben der Verurteilung ordnete das Gericht die Einziehung der durch Cum-Ex erlangten Vorteile an.
Auch Honorare von Beratern können hiervon betroffen sein.

Bedeutung für die Praxis

  • Berater sind nicht automatisch geschützt, wenn sie berufstypisch handeln.
  • Gefälligkeitsgutachten im Steuerstrafrecht sind besonders risikobehaftet.
  • Compliance und Dokumentation sind entscheidend, um Vorwürfen vorzubeugen.

Unsere Rechtsanwälte für Wirtschaftsstrafrecht stehen bundesweit an Ihrer Seite.


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