Auslandszeuge

Strafverteidigung in Frankfurt – Auslandszeugen, Beweisanträge und bundesweite Verteidigung

In komplexen Strafverfahren – insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht – entscheiden häufig Details der Beweisaufnahme über den Ausgang. Ein typischer „Dreh- und Angelpunkt“ ist dabei der Zeuge, der sich nicht in Deutschland aufhält. Ob Geschäftspartner, früherer Mitarbeiter, Berater, Mittäter oder ein entlastender Dritter: Der Auslandszeuge ist für die Verteidigung oft gleichermaßen Herausforderung und Chance.

Die Kanzlei Buchert Jacob Peter verteidigt Mandanten im Strafrecht sowie mit besonderer Expertise im Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht – in Frankfurt am Main und bundesweit. Gerade wenn grenzüberschreitende Sachverhalte eine Rolle spielen (z. B. internationale Zahlungsströme, Auslandsgesellschaften, Lieferketten, Kapitalmarktbezug), ist die rechtssichere Einbindung von Auslandszeugen in die Beweisaufnahme häufig ein zentraler Teil einer tragfähigen Verteidigungsstrategie.

Ausgangssituation im Strafverfahren

Viele Mandanten kommen zu uns, wenn ein Ermittlungsverfahren bereits läuft oder kurzfristig Maßnahmen drohen. In wirtschaftsstrafrechtlichen und steuerstrafrechtlichen Verfahren sind Durchsuchungen, Beschlagnahmen und umfangreiche Aktenbestände keine Seltenheit. Spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem belastende Aussagen aus dem Ausland im Raum stehen oder entlastende Zeugen nur im Ausland erreichbar sind, stellt sich die Frage: Wie wird ein Auslandszeuge überhaupt vernommen – und wie kann die Verteidigung Einfluss auf Ablauf, Inhalt und Beweiswert nehmen?

Die Verteidigung beginnt dabei nicht erst in der Hauptverhandlung. Sie setzt häufig mit dem strategischen Umgang mit Beweismitteln, der frühzeitigen Akteneinsicht und der Analyse der Ermittlungsakte an. Das gilt umso mehr, wenn Zeugen im Ausland entscheidende Informationen haben – oder vermeintlich haben.

Rolle der Strafverteidigung bei Auslandszeugen

Zeugen im Ausland werden in der Praxis mitunter als „schwierig“ behandelt: Rechtshilfeersuchen dauern, Zustellungen sind formell anspruchsvoll, und die Bereitschaft ausländischer Stellen wirkt faktisch wie ein zusätzlicher Unsicherheitsfaktor. Zugleich enthält die Strafprozessordnung besondere Regeln, die es Gerichten erleichtern können, Beweisanträge auf Auslandszeugen abzulehnen. Gerade hier zeigt sich der Wert einer sorgfältigen, fachlich präzisen Strafverteidigung.

Für Mandanten bedeutet das: Wer die Dynamik aus Beweisantrag, gerichtlicher Aufklärungspflicht und alternativen Vernehmungsformen beherrscht, kann im richtigen Moment entlastende Beweise sichern, Verfahrensverzögerungen sinnvoll einordnen und unzulässige Abkürzungen bei der Beweisaufnahme vermeiden. Im Kern geht es um faires Verfahren, Konfrontationsrechte und die belastbare Überprüfbarkeit von Aussagen – insbesondere in wirtschaftsstrafrechtlichen Großverfahren, die häufig von Zeugenaussagen geprägt sind.

Rechtlicher Rahmen: Ladung und Zustellung im Ausland

Grundsätzlich ist auch ein Auslandszeuge förmlich zu laden. Der Zustellungsrahmen ergibt sich aus § 37 Abs. 1 StPO i. V. m. § 183 ZPO; hinzu treten je nach Staat Rechtshilfeübereinkommen und zwischenstaatliche Regeln. Die Ladung kann unmittelbar durch das deutsche Gericht erfolgen oder über internationale Rechtshilfe beziehungsweise diplomatische Kanäle. Fehlt ein Abkommen, kann der diplomatische Geschäftsweg im Einzelfall dennoch eröffnet sein.

Praktisch relevant sind Besonderheiten der Ladung: In der Zeugenladung muss regelmäßig auf Entschädigungs- und Erstattungsmöglichkeiten hingewiesen werden; außerdem kann die Frage von freiem Geleit beziehungsweise sicherem Geleit eine zentrale Rolle spielen, wenn der Zeuge eine eigene Strafverfolgungsgefahr befürchtet. Ist ein sicheres Geleit nach § 295 StPO erteilt oder völkerrechtlich vorgesehen, muss dies transparent kommuniziert werden, weil es häufig entscheidend ist, ob ein Zeuge überhaupt einreist.

Wichtig für die Verteidigung: Eine „Selbstladung“ durch die Verteidigung über einen Gerichtsvollzieher scheidet im Ausland regelmäßig aus, weil deutschen Hoheitsträgern außerhalb Deutschlands die Zuständigkeit fehlt. Für die Praxis bedeutet das, dass die Verteidigung vielfach auf die freiwillige Einreisebereitschaft eines Auslandszeugen hinwirken muss – und zugleich darauf, dass das Gericht die formellen Anforderungen der Ladung vollständig einhält.

Zeugenpflichten bei Auslandsbezug

Zeugen sind nach § 48 Abs. 1 StPO grundsätzlich zum Erscheinen und zur Aussage verpflichtet, soweit keine Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte bestehen. Typische Schutzrechte sind das Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 52 ff. StPO) und das Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO). In der Praxis kommt § 55 StPO bei Auslandszeugen besonders häufig vor – auch, wenn ein Strafverfolgungsrisiko nicht in Deutschland, sondern im Ausland droht.

Die entscheidende Besonderheit: Ausländische Staatsangehörige, die dauerhaft im Ausland leben und nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen, sind zum Erscheinen vor einem deutschen Gericht regelmäßig nicht in gleicher Weise zwangsweise anzuhalten. Ordnungsmittel, die das deutsche Gericht gegen Inlandszeugen einsetzen kann, sind im Ausland praktisch nicht vollstreckbar. Auch eine Zwangsvorführung ist außerhalb Deutschlands regelmäßig nicht durchsetzbar. Daraus ergeben sich für die Verteidigung zwei Linien: Einerseits muss eine belastende Auslandszeugenaussage kritisch auf rechtssichere Erhebung überprüft werden; andererseits kann die Einbindung entlastender Auslandszeugen eine eigene Strategie erfordern, weil klassische Zwangsinstrumente nicht greifen.

Umstritten diskutiert wird zudem, wie mit Ausländern umzugehen ist, die in Deutschland wohnen, sich aber zum Vernehmungstermin im Ausland befinden. Die rechtliche Bewertung knüpft an Territorialprinzip, Vollstreckbarkeit und Einzelfallumstände an. Für Mandanten ist entscheidend: Solche Fragen sind nicht akademisch, sondern beeinflussen die Beweisaufnahme, die Terminsplanung und die Möglichkeiten, entlastende Beweise rechtzeitig in das Verfahren einzuführen.

Alternative Vernehmungsformen: Videovernehmung und kommissarische Vernehmung

Audiovisuelle Vernehmung des Auslandszeugen

Wenn ein Auslandszeuge nicht einreist oder nicht einreisen will, kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine audiovisuelle Vernehmung in Betracht. Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 247a StPO i. V. m. § 251 Abs. 2 StPO. Für die Praxis ist dabei zentral, dass Bild- und Tonübertragung die persönliche Vernehmung so weit wie möglich ersetzt: Verfahrensbeteiligte müssen das Aussageverhalten, nonverbale Reaktionen und das Umfeld der Vernehmung wahrnehmen können. Ebenso wichtig ist, dass die Befragung prozessual fair organisiert wird – auch mit Blick auf Dolmetscherfragen und die Möglichkeit, dass der Zeuge die Befragenden sieht.

Gerade in Verfahren mit internationalem Bezug – etwa bei kapitalmarktnahen Vorwürfen oder transnationalen Zahlungsketten – ist die audiovisuelle Vernehmung oft der praktikabelste Weg, den Beweisstoff in die Hauptverhandlung zu bringen, ohne dass das Gericht allein auf schriftliche Protokolle aus dem Ausland zurückgreift. Für die Verteidigung ist entscheidend, dass die technische und organisatorische Umsetzung keine prozessualen Rechte verkürzt und die Aussage kritisch überprüfbar bleibt.

Kommissarische Vernehmung im Ausland

Als weitere Alternative kommt die kommissarische Vernehmung nach § 223 StPO in Betracht, die im Ausland durch zuständige Stellen oder – in bestimmten Konstellationen – durch deutsche Konsularbeamte durchgeführt werden kann. In der EU gilt häufig das Prinzip „forum regit actum“: Der Beweiswert hängt davon ab, ob die Vernehmung mit den wesentlichen deutschen Verfahrensanforderungen vereinbar ist. Außerhalb solcher Regelregime kann eher „locus regit actum“ gelten, also das Recht des Vernehmungsortes.

Für Mandanten ist hierbei besonders wichtig: Eine kommissarische Vernehmung findet typischerweise außerhalb der Hauptverhandlung statt und ist nicht öffentlich. Dennoch haben Verteidigung und Angeklagter prozessuale Rechte – etwa Benachrichtigungs- und Fragerechte. Wird die Verteidigung nicht ordnungsgemäß beteiligt, kann dies Beweisverwertungsfragen auslösen. In geeigneten Fällen kann zudem eine Videoaufzeichnung nach § 247a Abs. 1 Satz 4 StPO in Verbindung mit §§ 58a, 255a StPO eine sinnvolle Absicherung sein, um Aussagequalität und Widersprüche später nachvollziehbar zu machen.

Verlegung der Hauptverhandlung ins Ausland als Ausnahme

In seltenen Ausnahmefällen kann die Hauptverhandlung zur Vernehmung eines einreiseunwilligen oder einreiseunfähigen Auslandszeugen ins Ausland verlegt werden – als Fortsetzung der Hauptverhandlung an einem anderen Ort, nicht als kommissarische Vernehmung. Das setzt regelmäßig Zustimmungen nach dem IRG und die Bereitschaft des Auslandsstaates voraus. Wegen erheblicher organisatorischer, finanzieller und diplomatischer Hürden hat dieses Vorgehen in der Praxis geringe Bedeutung, kann aber in Einzelfällen – bei entscheidender Aussagebedeutung – ein strategisches Thema werden.

Der Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen

Der zentrale prozessuale Hebel der Verteidigung ist häufig der Beweisantrag. Bei Auslandszeugen gilt eine wesentliche Besonderheit: Nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann das Gericht einen Antrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen unter erleichterten Voraussetzungen ablehnen, wenn es die Vernehmung zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich hält. Damit unterscheidet sich die Lage spürbar von Inlandszeugen, bei denen der Katalog des § 244 Abs. 3 StPO stärker bindet. Für die Verteidigung erhöht das die Anforderungen an Substantiierung, strategische Vorbereitung und Begründungstiefe eines Beweisantrags.

In der Prognoseentscheidung kann das Gericht im Freibeweis klären, ob der Auslandszeuge tatsächlich einen Aussagebeitrag leisten wird. Dabei können Akteninhalte, frühere Aussagen oder sogar Vorabklärungen zur Aussagebereitschaft eine Rolle spielen. In die Abwägung fließen typischerweise ein: Gewicht der Beweisbehauptung, mögliche Aussagequalität, bisherige Beweislage, Verfahrensumfang und Verzögerungsaspekte – wobei eine bloße Verfahrenserschwernis die Vernehmung nicht automatisch entbehrlich macht.

Wichtig ist außerdem die Begründung: Lehnt das Gericht einen Beweisantrag ab, muss es seine tragenden Ermessenserwägungen nachvollziehbar darlegen. Pauschalformeln reichen nicht. Für die Verteidigung ist das nicht nur „Formalia“, sondern ein praktischer Vorteil: Eine substantielle Ablehnungsbegründung zwingt das Gericht zu einer Zwischenbilanz seiner bisherigen Beweiswürdigung und schafft Ansatzpunkte für weitere Anträge, taktische Weichenstellungen und – wenn erforderlich – für Revisions– oder Beschwerde-Überlegungen.

Unerreichbarkeit und „erweiterter Erreichbarkeitsbegriff“

Der klassische Ablehnungsgrund „Unerreichbarkeit“ nach § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 StPO hat bei Auslandszeugen an praktischer Bedeutung verloren, weil § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO häufig vorgelagert greift. Wenn das Gericht aber zur Auffassung gelangt, dass die Aussage zur Wahrheitsfindung geboten ist, muss es sich – je nach Einzelfall – mit Erreichbarkeit und alternativen Vernehmungsformen befassen. Dann reicht es regelmäßig nicht, auf Schwierigkeiten oder mögliche Verzögerungen zu verweisen. Selbst eine mögliche Tatbeteiligung des Zeugen oder dessen Inhaftierung im Ausland begründet nicht automatisch Unerreichbarkeit; vielmehr ist zu prüfen, ob andere Wege (Videovernehmung, Rechtshilfevernehmung, Überstellungsmöglichkeiten) realistisch sind.

Für die Verteidigung folgt daraus ein klares Vorgehen: Ist der Auslandszeuge für eine persönliche Vernehmung nicht erreichbar, sollte geprüft werden, ob eine audiovisuelle oder kommissarische Vernehmung beantragt werden muss – und wie diese so gestaltet wird, dass Aussagequalität, Konfrontationsrechte und prozessuale Fairness gewahrt bleiben. Gerade in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren ist es häufig entscheidend, ob und wie entlastende Zeugen tatsächlich „in die Hauptverhandlung kommen“.

Wer in einem Verfahren mit Auslandsbezug mit belastenden Aussagen oder entlastenden Auslandszeugen konfrontiert ist, sollte frühzeitig unsere Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht in Frankfurt – mit besonderer Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht und bei Bedarf auch im Steuerstrafrecht – einbeziehen. Für eine diskrete Ersteinschätzung Ihrer Situation und die Entwicklung einer passgenauen Verteidigungsstrategie erreichen Sie uns unter 069 710 33 330 oder per E-Mail an kanzlei@dr-buchert.de.

Ablauf eines Strafverfahrens und typische Verteidigungspunkte

Ob Auslandszeugen eine Rolle spielen, zeigt sich häufig erst nach Akteneinsicht oder im Verlauf der Hauptverhandlung. Daher ist es sinnvoll, den Verfahrensablauf strukturiert zu betrachten (vgl. auch Ablauf eines Strafverfahrens): Zunächst steht das Ermittlungsverfahren unter Leitung der Staatsanwaltschaft, unterstützt durch Polizei (vgl. § 163 StPO) oder – im Steuerstrafrecht – durch Steuerfahndung (vgl. Steuerfahndung und Vorfeldermittlungen). Danach folgen Anklage oder Strafbefehl (vgl. Strafbefehl) und gegebenenfalls die Hauptverhandlung. Rechtsmittel wie Berufung oder Revision sind je nach Instanz und Ausgangslage zu prüfen (vgl. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel).

In Verfahren mit Auslandszeugen liegt der Fokus der Verteidigung typischerweise auf folgenden Punkten: Welche Zeugen gibt es überhaupt? Wie wurden sie vernommen? Wurden Rechte der Verteidigung gewahrt? Und ist die Aussage inhaltlich belastbar – oder ergeben sich Widersprüche zu Urkunden, Datenflüssen und wirtschaftlicher Logik?

Besonderheiten im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht mit Auslandsbezug

Auslandszeugen treten besonders häufig in Verfahren auf, in denen grenzüberschreitende Strukturen betroffen sind: internationale Lieferketten, Auslandskonten, grenzüberschreitende Dienstleistungsmodelle, ausländische Subunternehmer oder komplexe Finanzprodukte. Typische Felder sind etwa Kapitalmarktstrafrecht (z. B. bei Insiderhandel oder Marktmanipulation; vgl. Insiderhandel, Kursmanipulation), international geprägte Steuerverfahren (einschließlich komplexer Strukturen wie Cum-Ex) oder wirtschaftsstrafrechtliche Vorwürfe im Umfeld von Krisensituationen, etwa im Insolvenzstrafrecht (vgl. Bankrott, Insolvenzverschleppung).

Auch im arbeitsbezogenen Wirtschaftsstrafrecht (z. B. bei Vorwürfen rund um § 266a StGB, Schwarzarbeit oder Themen der arbeitsstrafrechtlichen Schnittstelle) sind Auslandszeugen möglich, etwa bei grenzüberschreitender Beschäftigung. Wo finanzielle Berechnungen zum Schaden oder zur Einziehung eine Rolle spielen, kann eine vertiefte Auseinandersetzung mit Grundlagen notwendig sein (vgl. auch die PDF Schwarzlohn-Berechnungsgrundlagen).

Vorgehen und Verteidigungsstrategie bei Buchert Jacob Peter

Unsere Verteidigung ist auf den individuellen Mandanten zugeschnitten und verbindet strafprozessuale Präzision mit wirtschaftlichem und steuerlichem Verständnis. In Verfahren mit Auslandszeugen verfolgen wir regelmäßig einen klaren Dreischritt: Erstens Analyse der Aktenlage und der bisherigen Beweiserhebung; zweitens Bewertung, welche Zeugen für Belastung oder Entlastung wirklich relevant sind; drittens strategische Umsetzung über Anträge, Vernehmungsplanung und – falls erforderlich – rechtssichere Alternativen wie Video- oder Rechtshilfevernehmungen.

  • Präzise Beweisanträge mit klarer Beweisbehauptung, Beweisbedeutung und Einordnung in die bestehende Beweislage
  • Prüfung von Zeugenschutz-, Dolmetscher- und Verfahrensfragen, um Aussagequalität und Fairness sicherzustellen
  • Taktische Einbindung alternativer Vernehmungsformen, wenn die persönliche Vernehmung nicht erreichbar ist
  • Konsequente Kontrolle von Begründungspflichten bei Ablehnungsbeschlüssen und rechtliche Weichenstellung für spätere Rechtsmittel

Je nach Sachverhalt kann es außerdem geboten sein, dass das Gericht zu bestimmten Aufklärungsmaßnahmen gedrängt wird – etwa um Vernehmungen rechtzeitig, formal korrekt und mit ausreichender Beteiligung der Verteidigung durchzuführen. Der Verteidigung ist es zwar nicht möglich, selbst Rechtshilfeersuchen zu stellen, sie kann aber die notwendigen Schritte prozessual präzise vorbereiten und die gerichtliche Aufklärungspflicht zielgerichtet „aktivieren“.

Vorteile der frühzeitigen Mandatierung und bundesweiten Vertretung

In Verfahren mit Auslandszeugen entscheidet oft der Zeitpunkt: Je früher die Verteidigung eingebunden ist, desto besser lassen sich Weichen stellen – bei Akteneinsicht, bei der Sicherung entlastender Informationen, bei der Vermeidung unbedachter Aussagen und bei der Planung einer kohärenten Verfahrensstrategie. Das gilt im Wirtschaftsstrafrecht ebenso wie im Steuerstrafrecht, in dem parallele steuerliche und strafrechtliche Aspekte ineinandergreifen können (vgl. etwa Akteneinsicht und Steuergeheimnis).

Als Frankfurter Kanzlei mit bundesweiter Ausrichtung vertreten wir Mandanten vor Amts- und Landgerichten, in Wirtschaftsstrafkammern (vgl. Wirtschaftsstrafkammer) sowie in komplexen Verfahren mit überregionaler Zuständigkeit. Aktuelle Entwicklungen und Einordnungen finden Sie zudem unter Aktuelles.

FAQ

Muss ein Zeuge im Ausland vor einem deutschen Gericht erscheinen?

Das hängt maßgeblich davon ab, ob der Zeuge der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt. Ausländische Staatsangehörige mit dauerhaftem Aufenthalt im Ausland sind regelmäßig nicht in gleicher Weise zwangsweise zum Erscheinen anzuhalten. Praktisch spielt daher die freiwillige Einreisebereitschaft oder die Nutzung alternativer Vernehmungsformen eine zentrale Rolle.

Welche Rechte hat ein Auslandszeuge zur Aussageverweigerung?

Auch Auslandszeugen können sich auf gesetzliche Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte berufen, insbesondere auf § 55 StPO (vgl. Auskunftsverweigerungsrecht) oder auf Zeugnisverweigerungsrechte nach §§ 52 ff. StPO (vgl. Zeugnisverweigerungsrecht). Für § 55 StPO kann bereits ein Strafverfolgungsrisiko im Ausland ausreichend sein.

Kann das Gericht einen Beweisantrag auf einen Auslandszeugen leichter ablehnen?

Ja. Nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gelten für Beweisanträge auf Vernehmung von Auslandszeugen erleichterte Ablehnungsmöglichkeiten. Umso wichtiger ist ein sorgfältig begründeter Beweisantrag, der Beweisbedeutung und Einordnung in die Beweislage klar herausarbeitet.

Was passiert, wenn ein Auslandszeuge nicht einreisen will?

Dann kommen je nach Voraussetzungen alternative Vernehmungsformen in Betracht, insbesondere eine audiovisuelle Vernehmung nach § 247a StPO i. V. m. § 251 StPO oder eine kommissarische Vernehmung nach § 223 StPO. Entscheidend ist, dass Rechte der Verteidigung und die Überprüfbarkeit der Aussage gewahrt bleiben.

Welche Rolle spielt Akteneinsicht bei Auslandszeugen?

Die Akteneinsicht ist häufig der Ausgangspunkt, um zu erkennen, welche Auslandszeugen überhaupt relevant sind, welche früheren Aussagen existieren und ob formelle und materielle Anforderungen eingehalten wurden. Erst auf dieser Basis lässt sich eine tragfähige Beweisantrags- und Vernehmungsstrategie entwickeln.

Kann eine Vernehmung im Ausland später unverwertbar sein?

Das ist möglich, wenn zentrale Verfahrensrechte nicht beachtet wurden, etwa Benachrichtigungs- und Fragerechte der Verteidigung oder wesentliche deutsche Verfahrensanforderungen bei einer Rechtshilfevernehmung. Die Verwertbarkeit hängt stark vom Einzelfall ab und sollte frühzeitig geprüft werden.

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