Kapitalmarktstrafrecht – Fachanwalt für Strafrecht – Strafverteidiger
Strafverteidigung im Kapitalmarktstrafrecht in Frankfurt – bundesweit
Strafverteidigung im Kapitalmarktstrafrecht erfordert präzises Fachwissen, schnelle Reaktionsfähigkeit und eine klare Strategie. Als erfahrene Verteidiger von Buchert Jacob Peter vertreten wir Beschuldigte und Angeklagte in Ermittlungs- und Hauptverfahren wegen Insiderhandel, Marktmanipulation, Bilanzdelikten sowie kapitalanlagenahen Betrugsformen – in Frankfurt am Main und bundesweit. Unser Ziel ist die frühzeitige Weichenstellung: Wir sichern Akteneinsicht, wahren Aussage- und Auskunftsverweigerungsrechte und strukturieren eine Verteidigung, die rechtlich trägt und praktisch wirkt.
Wer mit kapitalmarktnahen Vorwürfen konfrontiert ist, sieht sich häufig komplexen Sachverhalten, wirtschaftlichen Bewertungen und europarechtlich geprägten Normen ausgesetzt. Wir begleiten Sie durch das gesamte Strafverfahren – vom ersten Ermittlungsverfahren bis hin zu Revision oder Wiederaufnahme – und legen den Fokus auf Verfahrensrechte und Beweisfragen.
Problem: Dynamik und Vielgestaltigkeit des Kapitalmarktstrafrechts
Eine einheitliche Definition des Kapitalmarktstrafrechts gibt es nicht. Erfasst werden Normen, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Bezug zum Kapitalmarkt haben – von klassischen Vorschriften wie Betrug und Untreue bis hin zu aktien-, handels- oder wertpapierrechtlichen Straftatbeständen. Daneben spielen Ordnungswidrigkeiten eine erhebliche Rolle. In der Praxis geht es häufig um Insiderhandel, Kursmanipulation, Bilanzdelikte und kapitalanlagenahen Betrug, etwa Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) in modernen Erscheinungsformen.
Die Kapitalmärkte haben eine erhebliche volkswirtschaftliche Bedeutung. Die gesetzliche Landschaft ist dementsprechend vielschichtig: Vorgaben aus dem WpHG, BörsG, AktG, GmbHG und HGB (insbesondere §§ 238 ff. HGB) treffen auf europäische Regelungen. Für Beschuldigte bedeutet das: Verfahren sind rechtlich wie tatsächlich anspruchsvoll – umso wichtiger ist eine frühzeitige Verteidigung.
Lösung: Engagierte Strafverteidigung – früh, strukturiert, wissenschaftlich fundiert
Wir setzen auf drei Säulen: Verteidigungsrechte sichern, Sachverhalt durchdringen, rechtliche Angriffspunkte identifizieren. In der ersten Phase klären wir den Status (Zeuge, Beschuldigter) und schützen Sie vor nachteiligen Äußerungen – gerade bei Beschuldigtenvernehmung oder Vorladung. Bei Maßnahmen wie Durchsuchung, Festnahme, Haftbefehl oder Untersuchungshaft reagieren wir schnell und zielgerichtet.
Mit der Akteneinsicht analysieren wir Ermittlungsansätze, Handelsdaten, Kommunikationsverläufe, Publizitätspflichten und Bewertungsmethoden. Wir prüfen, ob Einstellungen nach § 153 StPO, § 153a StPO, § 170 Abs. 2 StPO oder nach §§ 154 ff. StPO erreichbar sind. Kommt es zur Anklage, nehmen wir zur Anklageschrift dezidiert Stellung und entwickeln eine prozessuale Linie für die Hauptverhandlung.
Wissenschaftliche Grundlage und Normenbezug
Die europäische Marktmissbrauchsverordnung (MAR, VO (EU) Nr. 596/2014) samt Marktmissbrauchsrichtlinie (MAD, RL 2014/57/EU) prägt die Bereiche Insidergeschäfte und Marktmanipulation. National erfolgten u. a. mit dem 1. und 2. Finanzmarktnovellierungsgesetz (FiMaNoG 2016/2017) Anpassungen im WpHG, das heute ein umfangreiches Sanktionsregime (insbesondere §§ 119 ff. WpHG) umfasst. Historisch relevant sind frühere Fassungen des § 38 WpHG; die Rechtsentwicklung führte zu deutlichen Verschärfungen – einschließlich Versuchsstrafbarkeit und Qualifikationen bei banden- oder gewerbsmäßigem Handeln.
Bilanz- und Publizitätsthemen stehen seit dem FISG (2021) stärker im Fokus. Daneben spielen Konstellationen mit Kryptowerten und Token eine wachsende Rolle. Hier überschneiden sich straf- und aufsichtsrechtliche Fragen mit Krypto-Bezügen und steuerlichen Themen wie der Besteuerung von Kryptowährungen. In der Verteidigung sind die Abgrenzungen zwischen erlaubtem Markthandeln, zulässiger Kommunikation und strafbarer Einwirkung zentral.
Vorgehen: Von der ersten Maßnahme bis zum Urteil
Kapitalmarktstrafverfahren beginnen häufig mit verdeckten Ermittlungen, anschließend folgen Vorladungen, Durchsuchungen oder Sicherstellungen. Wir begleiten Sie vom ersten Kontakt mit Polizei und Staatsanwaltschaft über die Einordnung der Ermittlungsakte bis zur Strategie im Gerichtssaal. Wir prüfen Zuständigkeiten – etwa der Wirtschaftsstrafkammern der Landgerichte – und greifen materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Aspekte an, inklusive Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln.
Ein klassischer Verteidigungsansatz ist die kritische Auseinandersetzung mit der Datenbasis – etwa bei angeblichen Kursbeeinflussungen oder Insiderinformationen: Gab es tatsächlich kursrelevante Informationen? War die Information präzise und öffentlich nicht bekannt (Art. 7 MAR)? Lässt sich ein kausaler Einfluss auf den Marktpreis nachweisen? Zusätzlich prüfen wir Verfahrenshindernisse, Tatbestandsalternativen und die Voraussetzungen der Einziehung.
Typische Tatvorwürfe im Überblick
- Insiderhandel (Art. 14 MAR; §§ 119 ff. WpHG): Erwerb/Veräußerung unter Nutzung nicht öffentlicher, präziser Information.
- Marktmanipulation (Art. 12, 15 MAR; §§ 119 ff. WpHG): Scheintransaktionen, irreführende Signale, Informationsmanipulation.
- Bilanzdelikte und kapitalmarktorientierte Falschdarstellungen mit Anknüpfungen an HGB/AktG, flankiert von spezialgesetzlichen Normen.
- Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) in modernen Ausprägungen; Abgrenzung zu § 263 StGB und Urkundenfälschung.
Im Einzelfall treten Überschneidungen zu Wirtschaftsstrafrecht, Unternehmensstrafrecht und – je nach Sachverhalt – Insolvenzstrafrecht und Arbeitsstrafrecht auf. Steuerliche Bezüge adressieren wir abgestimmt, etwa bei verdeckten Ausschüttungen oder Steuerhinterziehung.
Vorteile: Spezialisierung, Erfahrung, Klarheit
Als Kanzlei mit langjähriger Ausrichtung auf Strafverteidigung im Wirtschafts- und Kapitalmarktumfeld bringen wir die nötige Verzahnung aus Dogmatik, Prozessrecht und forensischer Praxis mit. Wir kennen die Schnittstellen zu Börsen- und Publizitätspflichten, die Bewertung von Handelsmustern sowie die Besonderheiten internationaler Sachverhalte. Unser Ansatz ist klar: nüchtern, rechtlich belastbar, konzentriert auf Ergebnisse – Einstellung, Freispruch, Reduktion.
Transparenz gehört dazu: Wir erläutern Chancen und Risiken, entwickeln Verteidigungsoptionen und halten Sie zu jedem Schritt informiert – auch über neue Entscheidungen und Beiträge unter Aktuelles. Für vertiefende Begriffe verweisen wir auf unser Rechtslexikon.
Call-to-Action: Früh handeln, Rechte sichern
Wenn Sie eine Vorladung erhalten, eine Durchsuchung erlebt haben oder Ihnen Insiderhandel oder Marktmanipulation vorgeworfen werden, sprechen Sie uns unmittelbar an. Schweigen ist Ihr gutes Recht; jede Einlassung sollte erst nach Akteneinsicht und anwaltlicher Beratung erfolgen. Wir sind zeitnah erreichbar und vertreten Sie bundesweit.
Rechtlicher Hintergrund: Entwicklung und Tendenzen
Die Finanzkrise und Skandale um Referenzzinssätze (LIBOR/EURIBOR) führten europaweit zu Regulierungsverdichtungen. Die MAR/MAD-Reformen und MiFID II haben Transparenz und Sanktionsrahmen erweitert. National verdichteten FiMaNoG 2016/2017 das Sanktionssystem; das FISG stärkte das Bilanz-Enforcement. Für Beschuldigte bedeuten diese Reformen: erhöhte Anforderungen an Vorsatz- und Wissensnachweise, jedoch auch neue Angriffspunkte bei Auslegung, Tatbild und Beweisführung.
Parallel wuchs die praktische Relevanz kapitalmarktnaher Großfälle – von Bilanzskandalen (Wirecard) bis zu Kryptokonstellationen. Für die Strafverteidigung ist entscheidend, ökonomische Sachverhalte juristisch präzise zu fassen, etwa bei Handelsdaten, Publizitätszeitpunkten, Kursreaktionen oder der Frage, ob eine Information „präzise“ war. Genau hier setzen wir an – mit akribischer Aktenarbeit und klaren juristischen Linien.
Praxisnahe Hinweise für Betroffene
- Keine Angaben ohne anwaltliche Beratung; berufen Sie sich auf Ihr Auskunftsverweigerungsrecht.
- Bei Durchsuchung Ruhe bewahren, Protokolle sichern, keine „Spontanerklärungen“ abgeben.
- Sofort Akteneinsicht veranlassen – Grundlage jeder Verteidigungsentscheidung.
- Prüfen, ob Verfahrensbeendigungen nach § 153a StPO oder § 170 Abs. 2 StPO in Betracht kommen.
FAQ zum Kapitalmarktstrafrecht
Welche Vorwürfe sind typisch?
Häufig sind Insidergeschäfte (Art. 14 MAR; §§ 119 ff. WpHG), Marktmanipulation (Art. 12, 15 MAR) sowie Bilanzdelikte und Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) – oft begleitet von Urkundenfälschung oder Untreue.
Was droht bei Insiderhandel oder Marktmanipulation?
Je nach Schwere Freiheitsstrafen im Verbrechensbereich, flankiert von hohen Geldbußen und Einziehung. Die exakte Strafdrohung richtet sich nach Tatbild, Qualifikationen und wirtschaftlicher Dimension.
Wie läuft ein Kapitalmarktstrafverfahren ab?
Es beginnt mit dem Ermittlungsverfahren, ggf. mit Durchsuchung oder Sicherstellungen. Nach Anklageschrift folgt die Hauptverhandlung; Rechtsmittel wie Revision sind möglich. Details erläutern wir im persönlichen Gespräch.
Kann eine Einstellung erreicht werden?
Ja, abhängig von Beweislage, Schuldumfang und Verfahrensökonomie sind Einstellungen nach § 153 StPO, § 153a StPO oder § 170 Abs. 2 StPO möglich.
Wer ist zuständig?
Je nach Delikt und Umfang die Wirtschaftsstrafkammern der Landgerichte, teils auch spezialisierte Spruchkörper. Frühzeitige Zuständigkeitsprüfung ist strategisch wichtig.
Soll ich auf eine Vorladung reagieren?
Nicht ohne anwaltliche Beratung. Nutzen Sie Ihr Auskunftsverweigerungsrecht und kontaktieren Sie uns. Wir übernehmen die Kommunikation, beantragen Akteneinsicht und beraten Sie zu jedem Schritt.
Wie helfen Sie bei Krypto-Sachverhalten?
Wir strukturieren technische und steuerliche Aspekte strafprozessual – von Transaktionsdaten bis zur Besteuerung von Kryptowerten – und greifen nur belastbare Tatbestandsmerkmale an.
Jetzt sprechen – vertraulich und zügig
Sie benötigen strafrechtliche Unterstützung im Kapitalmarktumfeld? Wir beraten und verteidigen Sie umfassend – diskret, sachlich, durchsetzungsstark. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.
Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte und Anwälte für Strafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit
- Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht
- Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob, Fachanwältin für Strafrecht
- Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster
- Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
Dies bedeutet unter anderem folgende Zusatzqualifikationen:
- Fachanwalt / Fachanwältin für Strafrecht
- Zertifizierter Verteidiger im Wirtschaftsstrafrecht (DSV)
- Zertifizierte Bilanzierungsexperten (Steuer-Fachschule Dr. Endriss)
- EU-Datenschutzbeauftragte
Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.
Kontakt: Telefon 069 710 33 330 · E-Mail kanzlei@dr-buchert.de
Mehr dazu: Steuerstrafrecht, Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht, Anwälte
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