Steuerhinterziehung und Geldwäsche

Steuerhinterziehung und Geldwäsche in Frankfurt – Strafverteidigung & bundesweite Vertretung

Mit der Ausweitung des Geldwäschestraftatbestands (§ 261 StGB, All-Crime-Ansatz) kann heute jede rechtswidrige Tat Vortat der Geldwäsche sein – damit auch die (einfache) Steuerhinterziehung. Für Beschuldigte bedeutet das: Ermittlungen wegen Steuerdelikten können sich schnell zu komplexen Parallelverfahren mit Kontosperren, Beschlagnahmen und Einziehung ausweiten. Unsere Kanzlei Buchert Jacob Peter übernimmt Ihre Strafverteidigung in Frankfurt am Main und bundesweit – mit schneller Akteneinsicht, klarer Strategie und dem Ziel der frühen Verfahrensentschärfung.

Dieser Beitrag erklärt, wann Steuerhinterziehung als Vortat der Geldwäsche relevant wird, wo Grenzen verlaufen (Stichwort „ersparte Aufwendungen“), wie sich Ermittlungen typischerweise entwickeln und welche Verteidigungsschritte wir sofort einleiten. Ergänzende Hintergründe finden Sie in unserem Rechtslexikon sowie unter Aktuelles.

Problem: All-Crime-Ansatz – was hat sich geändert?

Früher nannte § 261 StGB a. F. nur gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung als taugliche Vortaten. Nach der Reform entfällt der Katalog: jede rechtswidrige Tat kann Vortat sein – grundsätzlich also auch die „einfache“ Steuerhinterziehung. Damit steigen Risiken für Betroffene: Schon ein auf Steuerrecht fokussiertes Ermittlungsverfahren kann geldwäscherechtliche Folgen auslösen, etwa Durchsuchungen, Festnahmen und Kontensperren. Wichtig: Schweigen und Aussageverweigerungsrecht wahren, bevor Erklärungen abgegeben werden.

Grenze: „Ersparte Aufwendungen“ sind kein Tatobjekt der Geldwäsche

Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass ersparte Aufwendungen aus einer Steuerhinterziehung kein taugliches Tatobjekt der Geldwäsche sind. Im Kern: Ein zu niedrig festgesetzter Steuerbetrag ist zwar ein bezifferbarer Vorteil, bildet aber keinen abgrenzbaren Vermögensgegenstand. Konsequenz: In solchen Konstellationen scheidet eine Verurteilung wegen Geldwäsche regelmäßig aus. Anders liegt es bei zufließenden Vermögenswerten wie unrechtmäßigen Steuererstattungen – diese können Tatobjekt sein und ein Geldwäscherisiko auslösen.

In der Verteidigung prüfen wir daher präzise: Handelt es sich um eine Erstattung (Vermögenszufluss) oder lediglich um eine ersparte Zahlung? Diese Unterscheidung ist zentral für die Frage, ob der Geldwäschetatbestand überhaupt eröffnet ist.

Lösung: Verteidigungslinien bei Steuerhinterziehung & Geldwäsche

1. Saubere Trennung der Tatkomplexe

Wir trennen den steuerlichen Komplex (§ 370 AO) vom geldwäscherechtlichen Vorwurf (§ 261 StGB). Das verhindert Doppelbewertungen und überdehnte Tatbilder. Grundlage ist die vollständige Akteneinsicht sowie die Prüfung, ob ein dringender Tatverdacht überhaupt besteht.

2. Tatobjekt-Analyse: Vermögenszufluss vs. Ersparnis

Lag ein Vermögenszufluss vor (z. B. „zu Unrecht gutgebrachte Erstattung“)? Dann prüfen wir Gesetzmäßigkeit, Periodenidentität und Rückforderungs-/Kompensationslagen. Ging es nur um ersparte Aufwendungen, argumentieren wir konsequent gegen die Eröffnung des Geldwäschetatbestands – gestützt auf die Linie der Rechtsprechung.

3. Sicherung von Vermögenswerten

Wir reagieren früh auf Sicherungsmaßnahmen und Einziehungsanträge: Einwendungen zur Herkunft der Werte, zur Verstrickung und zur Verhältnismäßigkeit. Parallel prüfen wir Rechtsbehelfe gegen Beschlüsse sowie Möglichkeiten der Verständigung im Verfahren.

4. Prozessstrategie & Verfahrensbeendigung

Je nach Aktenlage streben wir frühe Einstellungen an, etwa nach § 170 II StPO, § 153 StPO oder § 153a StPO. Kommt es zur Hauptverhandlung, vertreten wir Sie vor Amtsgericht oder Wirtschaftsstrafkammer und nutzen bei Bedarf Berufung und Revision.

Vorgehen: So laufen Ermittlungen typischerweise ab

Geldwäscheermittlungen entstehen häufig „im Sog“ von Steuerverfahren – etwa nach Prüfungen der Steuerfahndung oder Hinweisen der FKS. Polizei (§ 163 StPO) und Staatsanwaltschaft koordinieren Maßnahmen wie Durchsuchung, Beschlagnahme und – selten – Haftbefehle. Für Beschuldigte gilt: keine Einlassung ohne Akteneinsicht, stattdessen konsequent Schweigerecht und Termine nur über die Verteidigung (Vorladung beachten).

Schlüsselfragen der Verteidigung

  • Vortat-Qualifikation: Liegt überhaupt eine einschlägige Vortat vor (Steuerhinterziehung, ggf. mit Erstattungszufluss) oder nur ersparte Aufwendungen?
  • Tatobjekt: Abgrenzbarer Gegenstand (Geld, Buchgeld, Forderung) oder bloßer rechnerischer Vorteil ohne Trennbarkeit?
  • Spur & Zeitraum: Periodenidentität, Kontenbewegungen, Bargeldflüsse, Bezug zu Umsatzsteuerkarussellen?
  • Maßnahmenabwehr: Verhältnismäßigkeit von Beschlagnahme/Einziehung, Zugriff Dritter, Rechtsbehelfe.
  • Prozess: Chancen auf Verständigung, Berufung, Revision.

Risiken für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Der All-Crime-Ansatz weitet theoretisch den Kreis möglicher Täter:innen und Teilnehmer:innen. In der Praxis ist jedoch zu differenzieren: Nicht jede Handlung im Umfeld steuerlich fehlerhafter Abläufe erfüllt sofort die Voraussetzungen von § 261 StGB. Erforderlich bleibt ein Bezug zu einem konkreten Tatobjekt und ein entsprechender Vorsatz. Verteidigungsziel ist die klare Abgrenzung von bloßen Mitwirkungshandlungen ohne Bezug zu einem tatbestandsfähigen Vermögensgegenstand.

Vorteile mit Buchert Jacob Peter

FAQ: Steuerhinterziehung & Geldwäsche

Ist jede Steuerhinterziehung automatisch Vortat der Geldwäsche?

Nein. Zwar kann jede rechtswidrige Tat grundsätzlich Vortat sein. Ersparte Aufwendungen aus einer Steuerhinterziehung sind aber kein Tatobjekt. Anders bei Erstattungen oder sonstigen Zuflüssen.

Wie verhalte ich mich bei Durchsuchung oder Kontosperre?

Ruhe bewahren, Schweigerecht nutzen, sofort die Verteidigung kontaktieren. Wir prüfen Rechtsbehelfe gegen Durchsuchung/Beschlagnahme und die Voraussetzungen einer Einziehung.

Spielt Vorsatz eine Rolle?

Ja. Für § 261 StGB ist Vorsatz erforderlich; wirksame Verteidigung setzt an Wissen, Willen und am konkreten Tatobjekt an. Bei reinen Steuerfragen bleibt der Fokus auf § 370 AO.

Welche Gerichte sind zuständig?

Je nach Fall Amtsgericht oder Wirtschaftsstrafkammer. Gegen Entscheidungen bestehen Berufungs– und Revisionsmöglichkeiten.

Call-to-Action: Jetzt Verteidigung sichern

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