Staatsanwaltschaft als „Herrin des Verfahrens“ – Strafverteidigung in Frankfurt & bundesweit
Problem: Wenn die Staatsanwaltschaft ermittelt – was bedeutet das?
Im Ermittlungsverfahren prüft die Staatsanwaltschaft, ob ein Anfangsverdacht vorliegt und ob die Beweise für einen hinreichenden Tatverdacht genügen. Für einschneidende Maßnahmen – etwa Haftbefehl – wird ein dringender Tatverdacht verlangt. Parallel koordiniert die Staatsanwaltschaft die Polizei (Polizei im Ermittlungsverfahren) und entscheidet später über Anklage, Strafbefehl oder Einstellung. Schon kleinste Fehler – spontane Aussagen, unbedachte Telefonate – können die eigene Position nachhaltig schwächen.
Lösung: Verteidigungsstrategie mit Blick auf die „Herrin des Verfahrens“
- ● Sofortschutz: Wir übernehmen die Kommunikation, sichern umgehend Akteneinsicht und prüfen die Rechtmäßigkeit von Beschlagnahmen und Durchsuchungen.
- ● Prozessökonomie nutzen: Frühe Anträge auf Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder auf § 153 StPO, § 153a StPO bzw. §§ 154 ff. StPO sparen Risiken, Zeit und Kosten.
- ● Taktische Gesprächsführung: Zielgerichteter Kontakt zur Staatsanwaltschaft, fundierte Einlassungen erst nach Akteneinsicht – nie „kurz erklären“ am Telefon.
- ● Hauptverhandlung denken: Beweisstrategie, mögliche Verständigung, Hauptverhandlung und Rechtsmittel von Beginn an mitplanen.
Vorgehen: So läuft das Strafverfahren – und wo wir ansetzen
1) Vorladung & erste Maßnahmen
Bei Vorladung als Beschuldigte*r gilt: keine Angaben zur Sache, Termin durch die Verteidigung koordinieren, Aktenlage abwarten. Das Aussageverweigerungsrecht schützt – und wird nicht negativ ausgelegt.
2) Ermittlungen & Beweiserhebung
Die Staatsanwaltschaft steuert die Beweiserhebung – von Ermittlungsakte bis Gutachten. Wir prüfen Beweisverwertbarkeit, regen ergänzende Ermittlungen an und adressieren Lagen mit Fluchtgefahr oder Untersuchungshaft mit geeigneten Gegenmaßnahmen.
3) Anklage, Strafbefehl oder Einstellung
Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft über Anklage (ggf. Anklageschrift im Wirtschaftsstrafverfahren), Strafbefehl (Strafbefehl) oder Einstellung. In passenden Fällen arbeiten wir auf § 153a (mit Auflagen) oder § 153 hin; in komplexen Verfahren kann §§ 154 ff. StPO sinnvoll sein.
4) Hauptverhandlung & Plädoyers
Kommt es zur Hauptverhandlung, bestimmen Beweisstrategie, Anträge und mögliche Verständigungen den Ausgang. Wir prüfen regelmäßig, ob verfahrensökonomische Lösungen erreichbar sind – stets mit Blick auf die Position der Staatsanwaltschaft als Prozessgegnerin.
5) Urteil & Rechtsmittel
Nach Urteil beraten wir zu Rechtsmitteln. Fehler bei Revision und Strafzumessung sind – richtig herausgearbeitet – erfolgsträchtig.
Rechtsgrundlagen & Befugnisse: Das sollten Sie kennen
Die Rolle der Staatsanwaltschaft als „Herrin des Verfahrens“ prägt die Ermittlungsleitung. Die Polizei handelt im Auftrag (§ 163 StPO), kann aber bei Eilkompetenzen (z. B. Durchsuchung, Beschlagnahme) selbst tätig werden. Maßgeblich ist immer die Aktenlage – deshalb ist Akteneinsicht der Dreh- und Angelpunkt jeder Verteidigung.
Vorteile früher Verteidigung
- ● Risikoreduktion: Zielgerichtete Kommunikation senkt das Risiko überzogener Maßnahmen (z. B. Arrest, U-Haft).
- ● Verfahrensökonomie: Frühzeitige Einstellungsstrategien sparen Ressourcen – bei Staatsanwaltschaft, Gericht und Mandant.
- ● Beweisarbeit: Widersprüche aufdecken, Alternativhypothesen begründen, Verwertungsfragen stellen.
- ● Planbarkeit: Klare Roadmap bis zur Rechtskraft; bei Bedarf Informationsupdates unter Aktuelles.
Typische Fehler – und wie Sie sie vermeiden
Kein „kurzer Rückruf“ bei Polizei oder Staatsanwaltschaft. Keine vorschnellen schriftlichen Einlassungen ohne Akteneinsicht. Keine Diskussionen beim Zugriff oder bei Durchsuchungen; stattdessen Namen notieren, Beschluss zeigen lassen, Verteidigung anrufen. Und: Schweigen ist kein Schuldeingeständnis, sondern professionell.
FAQ – Staatsanwaltschaft als „Herrin des Verfahrens“
Entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob Anklage erhoben wird?
Ja. Nach Abschluss der Ermittlungen wählt sie zwischen Anklage, Strafbefehl oder Einstellung (z. B. § 170 Abs. 2 StPO, § 153, § 153a, §§ 154 ff.).
Muss ich zur polizeilichen Vorladung erscheinen?
Nein – bei polizeilicher Ladung keine Erscheinenspflicht. Anders bei Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht. Hinweise im Beitrag Vorladung.
Was bringt Schweigen?
Es schützt vor vorschnellen Selbstbelastungen. Eine sinnvolle Einlassung erfolgt – wenn überhaupt – erst nach Akteneinsicht und Beratung.
Kann das Verfahren eingestellt werden?
Ja, bei fehlendem hinreichenden Tatverdacht (§ 170 Abs. 2) oder – abhängig von Schuld und öffentlichem Interesse – nach § 153, § 153a bzw. §§ 154 ff..
Wie läuft die Hauptverhandlung ab?
Von Aufruf bis Urteil regelt das Gesetz klare Abläufe; Näheres in Hauptverhandlung. Eine Verständigung ist möglich, aber kein Muss.
Call-to-Action: Wir verteidigen – früh, eng abgestimmt, bundesweit
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Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob, Fachanwältin für Strafrecht
Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster
Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.
Telefon: 069 710 33 330 · E-Mail: kanzlei@dr-buchert.de
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