Polizei im Ermittlungsverfahren § 163 StPO

Erforschung von Straftaten in Frankfurt – Strafverteidigung & bundesweite Vertretung

Die Erforschung von Straftaten ist Kernaufgabe der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Für Beschuldigte entscheidet diese frühe Phase oft über die Weichenstellung des gesamten Verfahrens: Von der ersten Vorladung über Durchsuchung, Beschlagnahme und vorläufige Festnahme bis zur Akteneinsicht kommt es darauf an, Fehler zu vermeiden und die eigenen Rechte konsequent zu sichern. Unsere Kanzlei Buchert Jacob Peter begleitet Sie strafverteidigend – diskret, schnell, bundesweit.

Problem: Ermittlungsdruck & Eingriffe – was bedeutet „Erforschung von Straftaten“ konkret?

Polizeibehörden sind verpflichtet, Straftaten zu erforschen und Verdunkelungsgefahren zu verhindern. Die Staatsanwaltschaft ist Herrin des Ermittlungsverfahrens und steuert die Maßnahmen. Der Einstieg ist regelmäßig ein Anfangsverdacht, später wird auf hinreichenden Tatverdacht und ggf. dringenden Tatverdacht geprüft. Für Sie heißt das: Der Ton wird schärfer, Eingriffe werden wahrscheinlicher – jetzt zählt eine starke Verteidigungsstrategie.

Lösung: Sofortmaßnahmen der Verteidigung – schweigen, sichern, steuern

Rechtsgrundlagen im Überblick – Polizei & Ermittlungsbefugnisse

Zeugen- und Sachverständigenvernehmung (§ 163 Abs. 3–6 StPO)

Die Polizei darf Zeugen und Sachverständige vernehmen, um den Sachverhalt aufzuklären. Die Abläufe, Belehrungen und Protokollierung sind nicht bloße Formalien – wir achten darauf, dass Standards eingehalten werden. Ein Blick in unseren Überblick zum Ermittlungsverfahren hilft, die Zusammenhänge zu verstehen.

Beschuldigtenvernehmung (§ 163a Abs. 4 StPO)

Bei der Beschuldigtenvernehmung muss die zur Last gelegte Tat benannt werden; eine genaue rechtliche Würdigung wie in § 136 StPO ist bei der Polizei nicht erforderlich. Praxis-Tipp: Ohne Akteneinsicht keine Sachangaben. Mehr dazu unter Beschuldigtenvernehmung/Vorladung und Polizei im Ermittlungsverfahren (§ 163 StPO).

Vorläufige Festnahme (§ 127 Abs. 2 StPO) & Haft

Polizeibeamte können vorläufig festnehmen. Darauf können Vorführung zum Haftrichter, Untersuchungshaft oder die Entlassung folgen. Wir prüfen Haftgründe (Flucht-, Verdunkelungsgefahr), Haftfortdauer und legen Rechtsmittel ein.

Eilkompetenz („Gefahr im Verzug“) u. a. für Durchsuchung/Beschlagnahme

Für bestimmte Ermittlungsmaßnahmen (z. B. Durchsuchung – § 105 StPO; Beschlagnahme – § 98 StPO) sieht die StPO eine Eilkompetenz der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vor. Welche Beamten hierzu zählen, regeln die Länder. Wir kontrollieren, ob „Gefahr im Verzug“ tragfähig begründet ist und ob milderes Vorgehen möglich gewesen wäre.

Verdeckte Ermittler (§ 110a StPO) & nicht offen ermittelnde Personen (noeP)

Verdeckte Ermittler (VE) agieren unter legender Identität und kommen bei schwerer, oft organisierter Kriminalität zum Einsatz – mit hohen Eingriffsschwellen. NoeP (nicht offen ermittelnde Personen) nutzen gelegentlich eine falsche Identität, ohne dauerhaft verdeckt eingesetzt zu sein; die StPO enthält hierfür keine spezielle Norm, hergeleitet wird das aus den allgemeinen Ermittlungsbefugnissen. Verteidigungsschwerpunkte: Grenzen der Täuschung, Dokumentationspflichten, Verwertbarkeit.

Praxis: Typische Maßnahmen & wie wir sie für Sie angreifen

  • Durchsuchung: Prüfung von Richtervorbehalt, Beschlussinhalt, Durchsuchungsobjekt und -zweck; Sicherstellung von Kopien betriebsrelevanter Unterlagen. Mehr unter Durchsuchung und Ermittlungsakte.
  • Beschlagnahme: Erforderlichkeit, Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit; Beschwerde/Anträge auf Herausgabe. Siehe Beschlagnahme.
  • Vernehmung: Vor jedem Gespräch Verteidigerkontakt, keine Spontan-Einlassungen; ggf. schriftliche Absage des Termins bis zur Akteneinsicht.
  • Festnahme/Haft: Sofortige Prüfung der Haftvoraussetzungen, Haftprüfung/Haftbeschwerde, Alternativen (Meldeauflagen etc.). Siehe Haftbefehl und Untersuchungshaft.

Strategie: Vom Ermittlungsbeginn bis zur Hauptverhandlung

1) Ermittlungsphase strukturieren

Wir verschaffen uns rasch ein Lagebild: Was steht in der Ermittlungsakte? Welche Beweise sind tragend? Wo liegen Angriffsflächen? Bei Bedarf regen wir entlastende Ermittlungen an. Überblicksbeitrag: Ermittlungsverfahren.

2) Zwischenverfahren nutzen

Vor der Hauptverhandlung wird der hinreichende Tatverdacht geprüft. Hier lassen sich Verfahren beschränken oder – je nach Lage – Einstellungen nach § 153 StPO, § 153a StPO oder §§ 154 ff. StPO erreichen.

3) Hauptverhandlung & Rechtsmittel

In der Hauptverhandlung sichern wir Befragungsrechte, setzen Beweisanträge und behalten die Strafzumessung mit Blick auf die Revision im Auge. Näheres zum Ablauf: Hauptverhandlung und Rechtsmittel. Aktuelle Hinweise finden Sie unter Aktuelles.

Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden

  • „Kurz anrufen“ bei der Polizei: Spontanäußerungen landen in der Akte – besser erst Verteidiger kontaktieren.
  • Einverständnis ohne Prüfung: Freiwillige Herausgaben/Einlassungen nur nach Strategie; sonst drohen irreparable Nachteile.
  • Unklare interne Kommunikation: Gerade im Unternehmen: klare Zuständigkeiten, keine „ad hoc“-Erklärungen, Dokumente sichern.

FAQ – Erforschung von Straftaten (Polizei & Ermittlungsbefugnisse)

Muss ich zur polizeilichen Vorladung erscheinen?

Nein, zur polizeilichen Vorladung besteht grundsätzlich keine Erscheinenspflicht. Anders kann es bei Ladungen der Staatsanwaltschaft/Gericht sein. Hinweise: Vorladung.

Darf die Polizei ohne Richter durchsuchen?

Nur ausnahmsweise bei „Gefahr im Verzug“. Wir prüfen die Begründung und wehren unzulässige Maßnahmen ab. Details: Durchsuchung, Beschlagnahme.

Was mache ich bei Festnahme/Haftbefehl?

Schweigen, Verteidigung anrufen. Wir prüfen Haftgründe und stellen Anträge. Mehr: Haftbefehl, Untersuchungshaft, Vorführung Haftrichter.

Wie gehe ich mit einer Beschuldigtenvernehmung um?

Keine Sachangaben ohne Akteneinsicht, Termin ggf. absagen lassen, Strategie abstimmen. Hintergrund: Beschuldigtenvernehmung, § 163 StPO.

Können verdeckte Ermittler gegen mich eingesetzt werden?

Ja, bei schweren Delikten unter strengen Voraussetzungen. Wir kontrollieren Rechtmäßigkeit und Verwertbarkeit der Ergebnisse.

Call-to-Action: Jetzt Verteidigung sichern

Post von Polizei, Zoll oder Staatsanwaltschaft? Wir reagieren sofort, sichern Ihre Rechte und steuern das Verfahren – bundesweit aus Frankfurt am Main. Informieren Sie sich auch in unserem Überblick zum Ermittlungsverfahren und in der Strafverteidigung.

Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte und Anwälte für Strafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit

Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob, Fachanwältin für Strafrecht
Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster
Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim

Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.

Telefon: 069 710 33 330 · E-Mail: kanzlei@dr-buchert.de

Mehr dazu: Steuerstrafrecht, Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht, Anwälte

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