Korruptionsstrafrecht und Strafverteidigung in Frankfurt – Verteidigung bei Korruptionsvorwürfen
Korruptionsvorwürfe gehören heute zu den sensibelsten Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts. Sie treffen häufig Führungskräfte, Mitarbeiter im Einkauf oder Vertrieb, Angehörige der freien Berufe, Amtsträger sowie Ärzte und Manager. Neben der eigentlichen strafrechtlichen Sanktion drohen existenzielle Nebenfolgen: Verlust der beruflichen Stellung, Eintragung im Wettbewerbsregister, berufsrechtliche Maßnahmen, Vermögenseinziehungen und Reputationsschäden. Die Kanzlei Buchert Jacob Peter in Frankfurt verteidigt seit vielen Jahren Mandantinnen und Mandanten in komplexen Korruptionsverfahren – regional in Frankfurt, bundesweit und in Fällen mit internationalem Bezug.
Der Begriff Korruption selbst findet sich zwar nicht im Gesetzestext, spielt aber in vielen Normen des Strafgesetzbuches eine Rolle. Die einschlägigen Vorschriften reichen von der Vorteilsannahme und Bestechlichkeit im öffentlichen Dienst (§§ 331–335a StGB) bis hin zur Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) oder spezifischen Konstellationen im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB). Auch Geldwäsche, Betrug, Untreue oder Steuerhinterziehung treten häufig als Begleitdelikte auf.
Aktuelle Lagebilder des Bundeskriminalamtes und der Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International zeigen, dass Korruption weiterhin ein relevantes Phänomen bleibt – mit einem erheblichen, nur teilweise sichtbaren Dunkelfeld. Für die Einzelperson, die plötzlich als Beschuldigte oder Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren steht, geht es jedoch vor allem um eines: eine qualifizierte, frühzeitige und strategisch kluge Strafverteidigung.
Was bedeutet Korruption im strafrechtlichen Sinne?
In der Alltagssprache steht „Korruption“ für Bestechung, Vetternwirtschaft oder „schwarze Kassen“. Strafrechtlich präziser fasst man unter dem Korruptionsbegriff eine Reihe unterschiedlicher Straftatbestände zusammen:
- ● Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB)
- ● Bestechlichkeit und Bestechung (§§ 332, 334 StGB)
- ● Auslandsbestechung (§ 335a StGB)
- ● Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§§ 299, 300 StGB)
- ● Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB)
- ● Sportwettbetrug und Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe (§§ 265c, 265d StGB)
Gemeinsam ist diesen Delikten, dass eine Verknüpfung zwischen einem Vorteil und einer pflichtwidrigen oder dienstbezogenen Handlung besteht. Typischerweise geht es um Geldzahlungen, Sachzuwendungen, Einladungen oder andere Vorteile, auf die kein Rechtsanspruch besteht und die mit der Erwartung verbunden sind, Entscheidungen zu beeinflussen.
Für die strafrechtliche Bewertung ist entscheidend, ob eine sogenannte „Unrechtsvereinbarung“ vorliegt: Wird eine Diensthandlung oder geschäftliche Entscheidung bewusst „verkauft“ oder beeinflusst, sodass die neutrale Wahrnehmung der Interessen des Dienstherrn oder Arbeitgebers nicht mehr gewährleistet ist. Ob dies der Fall ist, ist in der Praxis oft Gegenstand intensiver Beweisaufnahme – und zentraler Ansatzpunkt für eine effektive Strafverteidigung.
Historische Entwicklung und Gesetzgebung
Die Korruptionsdelikte wurden seit den 1990er Jahren mehrfach verschärft. Mit dem Korruptionsbekämpfungsgesetz von 1997 und den Reformen 2015/2016 wurde der Anwendungsbereich erweitert, unter anderem auf Auslandsbestechung und den Gesundheitssektor. Zugleich wurden Möglichkeiten der Vermögensabschöpfung durch die Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff. StGB) ausgebaut. Für Betroffene bedeutet dies, dass nicht nur eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe droht, sondern auch der vollständige Zugriff auf Vermögenswerte, die als „aus der Tat erlangt“ gelten können.
Die strafrechtliche Entwicklung ist daher eng mit wirtschafts- und rechtspolitischen Debatten verbunden. In der Verteidigungspraxis spielt die genaue Kenntnis dieser Gesetzgebungsgeschichte und der Rechtsprechung eine wichtige Rolle, etwa bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe oder der Bewertung von Grenzfällen, in denen die Sozialadäquanz von Zuwendungen streitig ist.
Typische Konstellationen von Korruptionsvorwürfen
Amtsträgerkorruption (§§ 331–335a StGB)
Im öffentlichen Dienst betreffen Korruptionsvorwürfe häufig Beamte, Angestellte von Behörden oder Personen, die nach § 11 StGB wie Amtsträger behandelt werden. Schon der Vorwurf, Einladungen, Geschenke oder andere Zuwendungen im Zusammenhang mit Vergabeentscheidungen oder behördlichen Verfahren angenommen zu haben, kann ein Ermittlungsverfahren auslösen. Gerade im Bereich von Bauvergaben, Infrastrukturprojekten oder Public-Private-Partnerships sind die Grenzen zwischen zulässiger Kontaktpflege und strafbarer Vorteilsannahme oft umstritten.
Für Betroffene ist wichtig zu verstehen, dass bereits das bloße Fordern oder Sichversprechenlassen eines Vorteils eine Strafbarkeit begründen kann – selbst wenn die Zuwendung später nicht erfolgt. In der Verteidigung geht es daher regelmäßig darum, die Einordnung als „Vorteil“ zu hinterfragen, die dienstliche Neutralität zu belegen oder den Zusammenhang zur konkreten Diensthandlung in Frage zu stellen.
Wirtschaftskorruption und geschäftlicher Verkehr (§ 299 StGB)
Im Unternehmensbereich steht § 299 StGB im Zentrum. Strafbar ist sowohl das Anbieten als auch das Annehmen von Vorteilen, wenn dadurch im Wettbewerb unlauter Einfluss auf die geschäftliche Entscheidung eines Mitarbeiters oder Beauftragten genommen werden soll. Betroffen sind typischerweise Mitarbeiter in Einkauf, Vertrieb, Projektvergabe und Management. Korruptionsverfahren überschneiden sich hier oft mit Wirtschaftsstrafrecht, Kapitalmarktstrafrecht und Unternehmenssanktionierung.
Besonders praxisrelevant sind komplexe Geschäftsmodelle mit Beraterhonoraren, Erfolgsprämien oder Vertriebsprovisionen. Hier kann sich im Nachhinein die Frage stellen, ob es sich um legitime Vergütung oder um verschleierte Bestechungszahlungen handelt. Interne Untersuchungen, E-Mails, Verträge und Buchungsunterlagen spielen in solchen Verfahren eine zentrale Rolle. Für die Verteidigung ist es entscheidend, frühzeitig Einsicht in die Ermittlungsakte zu erhalten und die wirtschaftlichen Hintergründe sorgfältig aufzuarbeiten.
Korruptionsvorwürfe im Gesundheitswesen und im Arbeitsstrafrecht
Mit §§ 299a, 299b StGB wurden auch Korruptionskonstellationen im Gesundheitswesen ausdrücklich unter Strafe gestellt. Betroffen sind insbesondere Vertragsärzte, Klinikärzte und pharmazeutische Unternehmen. Kooperationen, Sponsoring von Fortbildungen oder Einladungen zu Kongressen müssen hier sehr genau geprüft werden. Die Grenze zwischen zulässiger Zusammenarbeit und strafbarer Vorteilsgewährung ist nicht immer klar – umso wichtiger ist eine erfahrene Strafverteidigung im Medizinstrafrecht.
Korruptionsverdachtslagen können zugleich in das Arbeitsstrafrecht hineinwirken, etwa wenn Vorwürfe nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) mit verdeckten Zahlungen, „Schwarzlohn“ oder Scheinselbstständigkeit verknüpft sind. Hier können die Berechnungsfragen der Schadenshöhe – beispielsweise bei Sozialversicherungsbeiträgen – für die Strafzumessung entscheidend sein. Vertiefende wissenschaftliche Auswertungen, etwa zur Schwarzlohnproblematik, finden sich in den auf der Kanzleiseite veröffentlichten Fachbeiträgen und Materialien.
Ablauf des Ermittlungsverfahrens bei Korruptionsdelikten
Vom Anfangsverdacht bis zur Anklage
Korruptionsverfahren beginnen häufig mit einem Hinweis aus dem Unternehmen, einer anonymen Meldung, Auffälligkeiten im Rechnungswesen oder durch Informationen aus anderen Verfahren. Liegt ein Anfangsverdacht vor, leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein. In spezialisierten Dezernaten, häufig mit Wirtschaftsreferenten, werden Buchungsunterlagen, E-Mails, Kommunikationsdaten und Verträge ausgewertet. Je nach Komplexität des Falles dauert dies Monate bis Jahre.
Betroffene nehmen das Verfahren oft erst wahr, wenn sie eine polizeiliche Vorladung, eine Durchsuchung oder eine Vorladung als Beschuldigter erhalten. Spätestens dann ist es geboten, einen spezialisierten Strafverteidiger einzuschalten, bevor eine Einlassung zur Sache erfolgt. Denn jede frühe Aussage kann die Weichen für den weiteren Verlauf des Verfahrens stellen.
Zwangsmaßnahmen: Durchsuchung, Beschlagnahme, Vermögensarrest
In Korruptionsverfahren sind Zwangsmaßnahmen ausgesprochen häufig. Neben Haus- und Bürodurchsuchungen nach §§ 102 ff. StPO werden regelmäßig elektronische Datenträger, Mobiltelefone und Geschäftsunterlagen sichergestellt. Hinzu kommen Beschlagnahmen und Vermögensarreste, die der späteren Einziehung dienen sollen.
Eine wichtige Aufgabe der Verteidigung besteht darin, die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen zu überprüfen, rechtliche Grenzen gegenüber den Ermittlungsbehörden zu markieren und frühzeitig gegen überzogene Arrest- oder Einziehungsmaßnahmen vorzugehen. Dies kann erhebliche Vermögensrisiken mindern und Verhandlungsspielräume öffnen.
Schweigerecht und Akteneinsicht als zentrale Verteidigungsinstrumente
Beschuldigte sind nicht verpflichtet, zur Sache auszusagen. Das Auskunftsverweigerungsrecht und das Recht zu schweigen sind Grundpfeiler eines fairen Verfahrens. Erst nach vollständiger Akteneinsicht durch die Verteidigung lässt sich verantwortbar entscheiden, ob und in welchem Umfang eine Einlassung sinnvoll ist.
Gerade in Korruptionsverfahren mit umfangreichen E-Mail-Beständen, internen Dokumenten und komplexen Vertragskonstruktionen ist eine vorschnelle „Erklärung zur Entlastung“ riskant. Strukturiertes Aktenstudium, Analyse der wirtschaftlichen Hintergründe und gegebenenfalls Hinzuziehung von Sachverständigen sind hier oft die Grundlage für eine tragfähige Verteidigungsstrategie.
Strafen, Nebenfolgen und arbeitsrechtliche Konsequenzen
Der konkrete Strafrahmen hängt vom jeweiligen Tatbestand und der Einordnung als „Normalfall“ oder „besonders schwerer Fall“ ab. In § 299 StGB sind Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorgesehen; in besonders schweren Fällen oder bei Amtsträgerkorruption nach §§ 332, 334 StGB können deutlich höhere Strafen drohen. Hinzu kommen Nebenfolgen wie Berufsverbot, Strafen mit Eintragung im Führungszeugnis und berufsrechtliche Verfahren.
In der Praxis besonders einschneidend sind arbeitsrechtliche Reaktionen: Bei Verdacht auf Schmiergeldannahme oder -zahlung nehmen Arbeitgeber häufig eine außerordentliche Kündigung in den Blick. Auch ohne tatsächlichen Vermögensschaden wird das Vertrauen als nachhaltig zerstört angesehen. Für Betroffene ergibt sich regelmäßig eine Doppelbelastung aus Strafverfahren und arbeitsgerichtlichem Verfahren. Hinzu kommen mögliche Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld nach § 159 SGB III.
Eine vorausschauende Strafverteidigung im Korruptionsstrafrecht berücksichtigt diese Wechselwirkungen. Die Abstimmung mit arbeits- und sozialrechtlichen Fragestellungen ist oft sinnvoll, um etwaige Einlassungen konsistent zu halten und negative Folgewirkungen zu begrenzen.
Verteidigungsstrategien bei Korruptionsvorwürfen
Frühe Einbindung der Verteidigung
Erfahrungsgemäß werden wichtige Weichen im frühen Ermittlungsstadium gestellt. Wer eine polizeiliche Vorladung, eine Durchsuchung oder einen Haftbefehl erhält, sollte unverzüglich spezialisierten Rat einholen. Die Kanzlei Buchert Jacob Peter verfügt über langjährige Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht, im Unternehmensstrafrecht und im Steuerstrafrecht, sodass wirtschaftliche, steuerliche und strafrechtliche Aspekte zusammen gedacht werden können.
Unrechtsvereinbarung, Sozialadäquanz und Beweisfragen
In vielen Verfahren ist streitig, ob überhaupt eine strafbare Unrechtsvereinbarung vorliegt oder ob es sich um sozialadäquate Zuwendungen im Rahmen üblicher Geschäftsbeziehungen handelt. Kriterien sind unter anderem der Wert der Zuwendung, Häufigkeit, Transparenz, Zeitpunkt und der konkrete Zusammenhang mit einer geschäftlichen oder behördlichen Entscheidung.
Auch wissenschaftliche und praxisorientierte Literatur zum Korruptionsstrafrecht – einschließlich Aufsätzen und Materialien, die über die Kanzlei zugänglich sind – wird in der Argumentation herangezogen, um Grenzfälle differenziert zu beleuchten und die Rechtsprechung im Lichte neuer Entwicklungen zu interpretieren. Dies kann etwa bei der Frage relevant sein, ob eine bestimmte Geschäftsstruktur tatsächlich auf eine gezielte Umgehung von Vergaberegeln angelegt war oder ob legitime wirtschaftliche Gründe im Vordergrund standen.
Vermögensabschöpfung, Einziehung und wirtschaftliche Risiken
Neben der eigentlichen Strafe wird in Korruptionsverfahren regelmäßig die Einziehung von Vermögenswerten geprüft. Die Reichweite der Vermögensabschöpfung ist dabei oft komplex und betrifft nicht nur direkt erzielte Schmiergeldzahlungen, sondern auch mittelbare Vorteile oder Firmengewinne. Eine sorgfältige Analyse der wirtschaftlichen Hintergründe, der Zahlungsbewegungen und der zugrunde liegenden Verträge ist für die Verteidigung unerlässlich.
In Grenzfällen kann es sinnvoll sein, frühzeitig Kompensations- oder Rückabwicklungsmodelle zu prüfen, um die Risiken einer weitreichenden Einziehung zu begrenzen und strafmildernde Gesichtspunkte (etwa Schadenswiedergutmachung oder kooperative Aufklärung) zu nutzen.
Unsere Erfahrung im Korruptionsstrafrecht in Frankfurt und bundesweit
Die Kanzlei Buchert Jacob Peter ist seit über 25 Jahren im Bereich der Strafverteidigung tätig und verfügt über besondere Expertise im Wirtschafts- und Korruptionsstrafrecht. Fachanwältinnen und Fachanwälte für Strafrecht, ein Diplom-Finanzwirt (FH) sowie ein ehemaliger Steuerfahnder arbeiten eng zusammen, um komplexe Sachverhalte in Korruptionsverfahren, im Steuerstrafrecht, im Zoll- und Verbrauchsteuerstrafrecht sowie im Umsatzsteuerkarussell fundiert zu bearbeiten.
Die auf der Website veröffentlichten Fachbeiträge, Urteilsanmerkungen und Materialien – etwa zu Schwarzlohn, Einziehungsfragen oder zur Rolle des Steuerberaters im Strafverfahren – geben einen Einblick in den wissenschaftlichen Anspruch und die praktische Tiefe der Arbeit der Kanzlei. Aktuelle Entwicklungen, Gesetzesänderungen und wichtige Entscheidungen werden regelmäßig im Bereich Aktuelles aufgegriffen und eingeordnet.
Mandantinnen und Mandanten profitieren von dieser Kombination aus wissenschaftlicher Analyse, langjähriger Verteidigungspraxis und genauer Kenntnis der Ermittlungsbehörden und Gerichte, etwa der Wirtschaftsstrafkammern an Landgerichten.
FAQ – Strafverteidigung bei Korruptionsvorwürfen
Ich habe eine polizeiliche Vorladung wegen Korruption erhalten – muss ich erscheinen?
Als Beschuldigte oder Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, zu einem Termin bei der Polizei zu erscheinen, und müssen zur Sache keine Angaben machen. Es ist in der Regel sinnvoll, zunächst eine spezialisierte Verteidigung zu beauftragen, die Einsicht in die Ermittlungsakte nimmt. Erst auf dieser Grundlage sollte über eine Stellungnahme entschieden werden.
Wie verhalte ich mich bei einer Durchsuchung in Wohnung oder Büro?
Bewahren Sie Ruhe, lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und geben Sie lediglich die notwendigen Personalien an. Äußern Sie sich nicht zur Sache, unterschreiben Sie keine Erklärungen und nehmen Sie schnellstmöglich Kontakt zu einem Strafverteidiger auf. Die Einzelheiten der Durchsuchung sollten dokumentiert werden; überzogene Maßnahmen können später rechtlich überprüft werden. Hinweise zum Ablauf finden Sie auch im Rechtslexikon.
Wer darf Akteneinsicht nehmen?
Vollständige Akteneinsicht erhält nur die Verteidigung. Weder Beschuldigte noch Zeugen erhalten die gleiche Einsichtstiefe. Akteneinsicht ist für die Beurteilung der Beweislage und für die Entwicklung einer Verteidigungsstrategie zentral, etwa für die Entscheidung, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder ob es besser ist, zunächst zu schweigen. Ergänzende Informationen zum Ablauf des Verfahrens bietet der Beitrag Ablauf Strafverfahren.
Welche Strafen drohen bei Korruptionsdelikten konkret?
Die Spannweite reicht von Geldstrafen bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen, abhängig vom jeweiligen Tatbestand, der Funktion des Beschuldigten, der Höhe der Zuwendungen und der Bedeutung der betroffenen Entscheidung. Bei Amtsträgerkorruption sind die Strafrahmen deutlich schärfer als bei einfachen Fällen im geschäftlichen Verkehr. Hinzu kommen Nebenfolgen wie Berufsverbot, Eintragung in das Wettbewerbsregister oder Einziehung von Vermögenswerten.
Gibt es Möglichkeiten der Strafmilderung durch Kooperation?
In geeigneten Fällen kann eine aktive Mitwirkung an der Aufklärung, die Rückzahlung erlangter Vorteile oder die Unterstützung der Ermittlungsbehörden strafmildernd berücksichtigt werden. Ob und in welchem Umfang Kooperation sinnvoll ist, sollte jedoch immer sorgfältig nach Aktenlage abgewogen werden. Unkoordinierte „Geständnisse“ können die Situation verschlechtern. Erwägungen zur Strafmilderung sind daher Teil einer umfassenden Verteidigungsstrategie.
Welche Auswirkungen können Korruptionsvorwürfe auf mein Arbeitsverhältnis haben?
Arbeitgeber reagieren bei erhärtetem Korruptionsverdacht häufig mit außerordentlicher fristloser Kündigung, selbst bei langjähriger Betriebszugehörigkeit. Parallel zum Strafverfahren kann es daher zu einem arbeitsgerichtlichen Verfahren kommen, in dem die Vorwürfe aus einem anderen Blickwinkel geprüft werden. Die Verteidigung hat diese Überschneidungen im Blick und achtet darauf, dass Einlassungen nicht zu unnötigen Nachteilen im Arbeitsrecht führen.
Besteht ein Risiko von Untersuchungshaft?
Untersuchungshaft kommt in Korruptionsverfahren insbesondere dann in Betracht, wenn ein dringender Tatverdacht und Haftgründe wie Flucht- oder Verdunkelungsgefahr bestehen. Ob ein Haftbefehl erlassen wird, hängt stark vom Einzelfall ab. Die Verteidigung kann mit Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren gegen eine Untersuchungshaft vorgehen und alternative Maßnahmen anregen.
Was sind die wichtigsten Schritte unmittelbar nach Bekanntwerden des Vorwurfs?
Wesentlich sind drei Punkte: Schweigen, keine spontanen Erklärungen abgeben; umgehend eine erfahrene Verteidigung im Korruptionsstrafrecht kontaktieren; Akteneinsicht abwarten und dann gemeinsam die weitere Strategie festlegen. Ergänzend lohnt oft ein Blick in das Rechtslexikon, um Grundbegriffe wie Beschuldigter, Strafverfahren oder Urteil einzuordnen.
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- Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Dr. Caroline Jacob
- Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Frank M. Peter
- Als Kooperationspartner Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
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- Zertifizierter Bilanzierungsexperte (Steuer-Fachschule Dr. Endriss)
- Abgeschlossenes Weiterbildungsstudium im Steuerstrafrecht (FernUni Hagen)
- Über 25 Jahre Erfahrung als Steuerfahnder
- Fachanwälte für Strafrecht
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Mehr zur Verteidigung im Steuerstrafrecht in Frankfurt finden Sie hier: Anwalt Steuerstrafrecht Frankfurt
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