Gewerbeerlaubnis (Steuerhinterziehung) I Anwälte Frankfurt

Gewerbeuntersagung nach Steuerstrafverfahren – Verteidigung in Frankfurt & bundesweit

Ein steuerstrafrechtlicher Vorwurf – insbesondere Steuerhinterziehung – kann für Gewerbetreibende viel mehr bedeuten als Geld- oder Freiheitsstrafe. Im Raum steht häufig die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO – mit existenziellen Folgen für Betrieb, Familie und Mitarbeitende. Unsere Strafverteidigung aus Frankfurt am Main verteidigt Sie bundesweit – schnell, strukturiert und mit klarem Fokus auf die Abwehr einer Untersagung und die Sicherung Ihrer beruflichen Zukunft.

Wenn nach einem Steuerstrafverfahren eine Gewerbeuntersagung droht oder bereits angekündigt ist, sollten Sie frühzeitig unsere Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht in Frankfurt – mit besonderer Erfahrung im Steuerstrafrecht hinzuziehen.

Für eine schnelle Einschätzung Ihrer Situation und die Entwicklung einer verzahnten Straf- und Gewerberechtsstrategie erreichen Sie uns unter 069 710 33 330 oder per E-Mail an kanzlei@dr-buchert.de.

Problem: Strafvorwurf trifft Gewerberecht – warum es schnell ernst wird

Behörden dürfen ein Gewerbe untersagen, wenn Gründe für Unzuverlässigkeit vorliegen (§ 35 Abs. 1 S. 1 GewO). In der Praxis genügen oft fortgesetzte steuerliche Pflichtverletzungen – etwa erhebliche Steuerrückstände – oder einschlägige Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit. Auch Geschäftsführer:innen einer GmbH können als Verantwortliche betroffen sein (§ 35 Abs. 7a GewO). Parallel laufende Ermittlungsverfahren (z. B. nach einer Maßnahme der Steuerfahndung oder der Bußgeld- und Strafsachenstelle) speisen die gewerberechtliche Prognose häufig mit belastenden Erkenntnissen (§ 35 Abs. 3 GewO). Das kann zu Durchsuchungen, Beschlagnahmen und im Extremfall Untersuchungshaft führen (Fluchtgefahr, Haftbefehl).

Lösung: Verteidigung verzahnen – Strafsache, Gewerberecht, Zukunftsprognose

Wir arbeiten die Strafakte auf, entkräften die Unzuverlässigkeitsprognose und schaffen tragfähige Perspektiven. Maßgeblich ist, dass die Behörde eine zukünftige ordnungsgemäße Gewerbeausübung nicht ausschließen darf. Hier setzen wir an:

  • Sachstand klären: Sofortige Akteneinsicht in der Strafsache; belastende Punkte (z. B. Kassenführung, Voranmeldungen, Lohnabgaben) differenziert aufarbeiten.
  • Strafrechtliche Weichen: Zielgerichtet auf Verfahrensbeendigungen hinwirken – etwa § 153 StPO, § 153a StPO oder § 170 Abs. 2 StPO; ggf. Beschränkung nach §§ 154 ff. StPO.
  • Gewerberechtliche Prognose: Zahlungs- und Stabilisierungsplan, geordnete Abläufe und Nachentrichtungen belegen die zukünftige Ordnungsmäßigkeit.
  • Verhältnismäßigkeit durchsetzen: Teil- statt Totaluntersagung, Befristung, Auflagen – die Behörde muss die mildesten Mittel prüfen.

Rechtlicher Rahmen – kompakt erklärt

§ 35 GewO: Untersagung bei Unzuverlässigkeit

Die Behörde untersagt ein Gewerbe, wenn hinreichende Gründe für Unzuverlässigkeit sprechen. Dazu zählen z. B. erhebliche Steuerrückstände (oft ab ca. 12.000 € als gewichtiges Indiz), Bilanzdelikte, § 266a StGB, oder Vermögensdelikte im betrieblichen Kontext. Eine Verschuldensprüfung ist nicht erforderlich; es genügt eine ungünstige Zukunftsprognose. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die letzte Behördenentscheidung.

Geschäftsführer:innen im Fokus – § 35 Abs. 7a GewO

Neben Inhaber:innen können auch verantwortliche Personen (z. B. GmbH-Geschäftsführer:innen) getroffen werden. Das Risiko steigt, wenn sie faktisch die Geschicke prägen – dazu unsere Übersicht zum faktischen Geschäftsführer.

Informationsfluss aus dem Steuerverfahren

Nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO darf das Finanzamt bei öffentlichem Interesse die Gewerbeaufsicht informieren – aber nur über Sachverhalte, die auf Unzuverlässigkeit schließen lassen. Parallel fließen Erkenntnisse aus dem Strafverfahren ein (§ 35 Abs. 3 GewO). Unsere Aufgabe: Einordnung und Begrenzung dieser Erkenntnisse, Rechtsbehelfe und Gegenbeweise.

Vorgehen: Schritt für Schritt zur Abwehr der Gewerbeuntersagung

1) Erste 10 Tage – Handlungsfähigkeit sichern

  • Keine Spontan-Statements; Termine nur über die Verteidigung wahrnehmen (z. B. Vorladung).
  • Akteneinsicht beantragen, Steuerkonto sichten, Rückstände strukturieren.
  • Dokumente sichern: Buchhaltung, Kassenberichte, Lohnunterlagen, Korrespondenz mit dem Finanzamt.

2) Strafsache ordnen – Angriffsflächen schaffen

3) Gewerberechtliche Prognose – Zukunftsfähigkeit belegen

  • Konkreter Zahlungs- und Stabilisierungsplan, realistische Liquiditätsplanung, Nachentrichtungen; Abgrenzung zu Insolvenzverschleppung.
  • Organisatorische Klarheit: Verantwortlichkeiten, Vier-Augen-Prinzip, verlässliche Prozesse (ohne Formalismen – es zählt die Praxis).
  • Verhältnismäßigkeit ausloten: Teiluntersagung, Tätigkeitsbeschränkung statt Berufsverbot.

Typische Fallgruppen – und was wir daraus machen

  • Steuerrückstände: Fortlaufende Zahllücken können als unzulässiger Wettbewerbsvorteil bewertet werden. Gegenmaßnahme: belastbarer Tilgungsplan, dokumentierte Zahlungsdisziplin.
  • Lohnabgaben: Vorwürfe nach § 266a StGB belasten die Prognose. Priorität: sofortige Ordnung der Löhne/Sozialabgaben.
  • Rechnungslegung: Bilanzdelikte oder Kassenmängel; Gegenstrategie: Nachweise, externe Aufbereitung, Trennung Alt-/Neufälle.
  • Branchenspezifisch: Risiken in Bargeldbranchen, Bau, Gastronomie – regelmäßig mit Maßnahmen der Steuerfahndung verbunden.

Vorteile mit Buchert Jacob Peter – Strafverteidigung mit Unternehmergefühl

  • Wirtschaftsstrafrecht im Kern: Jahrzehntelange Erfahrung in Wirtschaftsstrafverfahren und Steuerstrafrecht.
  • Pragmatische Lösungen: Wir verhandeln, belegen und liefern – für eine positive Zukunftsprognose.
  • Bundesweite Vertretung: Aus Frankfurt in allen relevanten Regionen präsent.
  • Klarer Kurs: Ruhig, seriös, mandantenorientiert – mit Blick auf Betrieb und Arbeitsplätze.

FAQ – Gewerbeuntersagung & Steuerstrafrecht

Reicht ein laufendes Ermittlungsverfahren für eine Untersagung?

Nicht automatisch. Aber Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren dürfen einfließen (§ 35 Abs. 3 GewO). Wir arbeiten daran, die Prognose zu stabilisieren und belastende Punkte zu entschärfen.

Welche Rolle spielen Steuerrückstände?

Erhebliche Rückstände gelten als starkes Indiz für Unzuverlässigkeit. Ein konkreter Tilgungsplan, geordnete Verfahren und Nachentrichtungen sind zentrale Gegenargumente.

Kann die Behörde jedes Gewerbe untersagen?

Sie muss die Verhältnismäßigkeit wahren – oft ist eine teilweise Untersagung ausreichend. Das prüfen und verhandeln wir konsequent.

Hat eine strafrechtliche Verurteilung Bindungswirkung?

Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils können die Prognose prägen. Deshalb setzen wir frühzeitig auf Einstellungen (§ 153a/§ 153 StPO) oder einen Freispruch; nach einem Urteil prüfen wir Rechtsmittel und Rechtskraft.

Wer informiert die Gewerbeaufsicht?

Unter Umständen das Finanzamt (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO). Zulässig sind nur Mitteilungen, die auf gewerberechtliche Unzuverlässigkeit schließen lassen – bei Bagatellen muss die Mitteilung unterbleiben.

Was tun bei Vorladung oder Durchsuchung?

Ruhe bewahren, nichts unterschreiben, keine Angaben zur Sache. Sofort Verteidigung anrufen; Details zu Vorladung, Durchsuchung und Beschlagnahme finden Sie im Rechtslexikon.

Call-to-Action: Jetzt Zukunft sichern – wir verteidigen Ihr Gewerbe

Steuerstrafvorwurf und drohende Gewerbeuntersagung? Wir entwickeln Ihre Verteidigungsstrategie, stabilisieren die Prognose und verhandeln belastbare Lösungen – in Frankfurt und bundesweit. Neuigkeiten finden Sie unter Aktuelles. Sprechen Sie uns an.

Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte und Anwälte für Strafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit

Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob, Fachanwältin für Strafrecht
Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster
Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim

Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.

Telefon: 069 710 33 330 · E-Mail: kanzlei@dr-buchert.de

Mehr dazu: Steuerstrafrecht, Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht, Anwälte

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