Geldfälschung – Anwälte Frankfurt

Geldfälschung nach § 146 StGB – Strafverteidigung in Frankfurt und bundesweit

Der Vorwurf der Geldfälschung nach § 146 StGB gehört zu den schwerwiegenden Anschuldigungen im deutschen Strafrecht. Schon der gesetzliche Strafrahmen – Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr – zeigt, dass der Gesetzgeber Geldfälschung als Angriff auf die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftslebens versteht. Für Betroffene ist eine frühzeitige, qualifizierte Strafverteidigung entscheidend, um Fehlinterpretationen von Tatsachen, technische Unsicherheiten und rechtliche Spielräume konsequent zu nutzen.

Die Anwaltskanzlei Buchert Jacob Peter in Frankfurt am Main verteidigt seit vielen Jahren Beschuldigte in komplexen wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren – dazu gehören auch Ermittlungen wegen Falschgeld, bandenmäßiger Strukturen oder internationaler Bezüge. Unsere Verteidigung ist wissenschaftlich fundiert, prozessorientiert und zugleich auf die konkrete Lebenssituation des Mandanten zugeschnitten. Wir vertreten Sie in Frankfurt und bundesweit vor allen Strafgerichten.

Rechtsgrundlagen der Geldfälschung – § 146 StGB im Überblick

Schutzgut: Sicherheit und Zuverlässigkeit des Geldverkehrs

Die Geldfälschungsdelikte schützen nicht nur einzelne Opfer, sondern vor allem das kollektive Vertrauen in das Geldsystem. Das Strafrecht bewahrt die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Geldverkehrs, also die Erwartung, dass Banknoten und Münzen, die im Alltag verwendet werden, echt sind und ihren aufgedruckten Wert auch tatsächlich repräsentieren. Wird dieses Vertrauen erschüttert, drohen erhebliche volkswirtschaftliche Schäden und systemische Risiken.

Diese kollektiv ausgerichtete Schutzrichtung erklärt, warum Geldfälschung als Verbrechen eingestuft ist und teilweise schon sehr frühe Vorbereitungsakte erfasst. Die Vorschriften knüpfen außerdem an internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei an und sind eng mit anderen Vorschriften des Strafverfahrens und des Betrugsstrafrechts verzahnt.

Was ist „Geld“ im Sinne von § 146 StGB?

Als Geld gelten alle vom Staat oder einer ermächtigten Stelle ausgegebenen, zum Umlauf bestimmten Zahlungsmittel, also insbesondere Euro-Banknoten und Euro-Münzen. Ein gesetzlicher Annahmezwang ist nicht erforderlich. Auch noch nicht in Umlauf gebrachte Banknoten sind bereits geschützt, solange sie als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmt sind.

Kein Geld im Sinne des § 146 StGB sind dagegen grundsätzlich außer Kurs gesetzte Banknoten und Münzen, sofern keine Einlösepflicht der Zentralbank mehr besteht. Diese können im Einzelfall jedoch über andere Delikte erfasst werden. Als Geld ausgegebene Gold- oder Silbermünzen bleiben strafrechtlich Geld, auch wenn sie im Alltag überwiegend als Anlageobjekte gehandelt werden.

Besonders praxisrelevant ist die Abgrenzung zu Kryptowährungen wie Bitcoin. Diese werden von der Rechtsprechung regelmäßig nicht als „Geld“ im Sinne des § 146 StGB angesehen. Fragen der Besteuerung und strafrechtlichen Risiken knüpfen hier eher an das Thema Bitcoin oder die Besteuerung von Kryptowährungen an, nicht an Geldfälschung.

Wann ist Geld „falsch“?

Geld ist falsch, wenn es nicht von dem Aussteller stammt, der auf dem Schein oder der Münze erkennbar ist – oder wenn das Stück in seiner konkreten Gestalt nicht vom Staat hergestellt wurde. Entscheidend ist, dass der äußere Anschein eines gültigen Zahlungsmittels erzeugt wird.

Dazu zählen klassische Fälschungen von Banknoten, aber auch sogenannte „Systemnoten“, also aus Teilen verschiedener echter Banknoten zusammengesetzte Scheine. Dagegen werden bloße Veränderungen, die nur Sammler täuschen sollen, häufig nicht als Geldfälschung eingeordnet, weil sie die Funktion als Zahlungsmittel nicht betreffen. Die genaue Einordnung ist eine juristisch anspruchsvolle Wertung – und damit ein wichtiger Ansatzpunkt für eine differenzierte Strafverteidigung.

Die Tathandlungen des § 146 StGB

Nachmachen und Verfälschen von Geld

Die erste Gruppe der Tathandlungen erfasst das Nachmachen und das Verfälschen von Geld. Beim Nachmachen wird vollständig neues falsches Geld hergestellt, das echt aussehen soll. Beim Verfälschen dient echtes Geld als Ausgangspunkt und wird so verändert, dass der Anschein eines höheren Wertes entsteht – etwa durch Veränderung der Wertzahl oder Kombination verschiedener Teile.

Die Strafbarkeit setzt voraus, dass das Produkt zur Täuschung eines durchschnittlich arglosen Verkehrsteilnehmers geeignet ist. Reine Fantasiescheine oder Übungsnoten ohne Ähnlichkeit zu echten Banknoten genügen hierfür nicht. Wo die Grenze verläuft, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls und erfordert häufig sachverständige Begutachtung, was im Rahmen der Verteidigung gezielt genutzt werden kann.

Sich-Verschaffen und Feilhalten von Falschgeld

Die zweite Gruppe von Tathandlungen betrifft das Sich-Verschaffen von Falschgeld. Strafbar ist bereits der Erwerb von Falschgeld mit der Absicht, es später als echt in Umlauf zu bringen oder ein solches Inverkehrbringen zu ermöglichen. Es genügt, dass der Täter eigene Verfügungsgewalt über das Falschgeld erlangt – etwa durch Annahme eines Pakets oder Übergabe in bar. Nicht erforderlich ist eine aktive Mitwirkung an der Herstellung.

Ebenfalls erfasst ist das Feilhalten, also das erkennbare Bereithalten von Falschgeld zum Verkauf. In der Praxis betrifft dies etwa das Anbieten von Falschgeld über Online-Plattformen oder im Darknet. Die dogmatische Ausgestaltung dieser Variante ist in der Literatur umstritten, spielt jedoch in der Verteidigungspraxis insbesondere eine Rolle bei der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme.

Inverkehrbringen von Falschgeld

Unter Inverkehrbringen versteht die Rechtsprechung das Überführen von Falschgeld in den allgemeinen Zahlungsverkehr, indem ein anderer die tatsächliche Verfügungsmacht erhält und das Geld nach Belieben verwenden kann. Dies kann durch Bezahlen im Geschäft, Weitergabe an Privatpersonen, Einwurf in Automaten oder Übergabe an eine Bank geschehen.

Wichtig ist: Das Inverkehrbringen ist auch dann tatbestandsmäßig, wenn der Empfänger die Unechtheit kennt, solange das Falschgeld damit den ersten Schritt in Richtung allgemeiner Verwendung macht. Komplex wird die Rechtslage, wenn das Falschgeld innerhalb einer Tätergruppe nur intern weitergereicht wird. Hier kommt es stark auf die konkrete Rollenverteilung an – ein zentraler Punkt für eine differenzierte Verteidigungsstrategie.

In bestimmten Konstellationen, etwa wenn nach einer früheren Verurteilung weiteres Falschgeld aus demselben Bestand in Umlauf gebracht wird, kann das Inverkehrbringen eine eigenständige Tat nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB darstellen. Die Konkurrenzfragen – insbesondere das Verhältnis zu Betrug – sind komplex und bedürfen einer sorgfältigen rechtlichen Analyse.

Strafrahmen, Qualifikationen und Versuch

Der Grundtatbestand der Geldfälschung ist als Verbrechen mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bewehrt. In schweren Fällen – insbesondere bei gewerbsmäßigem Handeln oder bei bandenmäßiger Begehung – sieht § 146 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren vor. Minder schwere Fälle können mit Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren (bzw. einem Jahr bis zu zehn Jahren im qualifizierten Fall) geahndet werden.

Neben der Dauer der Freiheitsstrafe spielen die Möglichkeit von Bewährung, Einziehungsanordnungen und registerrechtliche Folgen eine zentrale Rolle. In geeigneten Konstellationen können Strafrahmenverschiebungen und Strafmilderung erreicht werden, etwa bei geringer Fälschungsqualität, kooperativem Verhalten oder fehlender Vorstrafe.

Der Versuch der Geldfälschung ist strafbar. Vollendung tritt bereits mit dem Herstellen oder Sich-Verschaffen von täuschungsgeeignetem Falschgeld ein, nicht erst mit dem tatsächlichen Inverkehrbringen. Für die Verteidigung ist entscheidend, ob die Nachahmung überhaupt geeignet war, einen durchschnittlichen Dritten zu täuschen – ist dies zu verneinen, kommt nur eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht oder der Tatbestand ist gar nicht erfüllt.

Typische Konstellationen aus der Verteidigungspraxis

„Blüten“ im Alltag – vom Urlaubssouvenir bis zur Automatenzahlung

In der Praxis reicht das Spektrum von einzelnen „Blüten“ im Portemonnaie bis hin zu strukturierten Bandenfällen. Häufig geraten Personen in den Fokus der Ermittlungsverfahren, weil sie unbewusst Falschgeld weitergegeben haben – etwa nach Bargeldgeschäften, auf Flohmärkten oder nach Reisen ins Ausland. Hier steht die Frage im Mittelpunkt, ob der Beschuldigte die Unechtheit erkennen konnte und ob er mit der erforderlichen Absicht handelte, das Falschgeld als echt in Umlauf zu bringen.

Die Abgrenzung zu Fahrlässigkeit oder bloßer Unachtsamkeit ist oft schwierig. Ein zentrales Verteidigungsziel ist daher, den subjektiven Tatvorwurf zu relativieren oder völlig in Frage zu stellen und so eine Verurteilung wegen Geldfälschung zu vermeiden. In Betracht kommt dann allenfalls eine geringere Verantwortlichkeit, etwa im Rahmen des Gebrauchs von Falschgeld oder in Ausnahmefällen ein strafloses Verhalten.

Organisierte Strukturen und bandenmäßige Geldfälschung

In komplexeren Fällen stehen professionelle, arbeitsteilige Strukturen im Vordergrund. Verdachtsmomente für bandenmäßige Begehung können Telefonüberwachung, internationale Versandwege oder größere Stückzahlen sein. Die Einordnung als Bande und als gewerbsmäßiges Handeln hat erhebliche Auswirkungen auf den Strafrahmen. Gleichzeitig sind die Anforderungen an den Nachweis einer Bandenabrede recht hoch.

Aus Verteidigersicht ist es entscheidend, die individuelle Rolle des Mandanten präzise zu analysieren: War er tatsächlich Mitglied einer auf Dauer angelegten Tätergruppe oder lediglich kurzfristig eingebunden? Ging es um eigenständige Verfügung über Falschgeld oder nur um untergeordnete Botentätigkeiten? Hier knüpft die Verteidigung an die Rechtsprechung zu Täterschaft, Teilnahme und Zeugnisverweigerungsrechten Dritter an.

Ablauf des Verfahrens bei Verdacht der Geldfälschung

Schon der erste Anfangsverdacht – etwa durch Sicherstellung eines verdächtigen Geldscheins – kann ein strukturiertes Ermittlungsverfahren auslösen. Die Staatsanwaltschaft ist „Herrin des Verfahrens“ und bedient sich häufig spezialisierter Polizeieinheiten. Es drohen Durchsuchungen, Sicherstellungen und im Einzelfall auch Haftbefehle, insbesondere wenn der Verdacht bandenmäßiger oder gewerbsmäßiger Tätigkeit im Raum steht.

Beschuldigte sollten ihr Auskunftsverweigerungsrecht kennen und wahrnehmen. Eine unbedachte Aussage in einer Beschuldigtenvernehmung lässt sich später nur schwer korrigieren. Zentrale Grundlage jeder Verteidigungsstrategie ist die Akteneinsicht durch den Verteidiger. Erst dann lässt sich der tatsächliche Ermittlungsstand seriös bewerten.

Kommt es zur Anklage, folgt in der Regel eine Hauptverhandlung vor dem Amts- oder Landgericht. Je nach Fallgestaltung sind Berufung oder Revision gegen ein Urteil möglich. Die Kanzlei Buchert Jacob Peter begleitet Mandantinnen und Mandanten in allen Verfahrensstadien – von der ersten polizeilichen Maßnahme bis hin zur Überprüfung von Strafzumessungsfragen in der Revision.

Verteidigungsstrategien bei Geldfälschung

Subjektive Tatseite: Vorsatz und Absicht in Frage stellen

§ 146 StGB verlangt nicht nur Vorsatz hinsichtlich der Falschgeldeigenschaft, sondern – in weiten Teilen – auch eine besondere Absicht, das Falschgeld als echt in Verkehr zu bringen oder ein solches Inverkehrbringen zu ermöglichen. Dieser subjektive Zusatz („überschießende Innentendenz“) bietet häufig Angriffspunkte. Unklarheiten, spontane Handlungen, irrige Vorstellungen oder eine fehlende Planungstiefe können genutzt werden, um den Tatnachweis zu erschüttern oder zumindest einen minder schweren Fall zu begründen.

Gerade bei alltäglichen Situationen – etwa wenn jemand vermeintlich nur „einen Schein loswerden“ wollte – ist zu prüfen, ob tatsächlich ein zielgerichtetes Handeln im Sinne des Gesetzes vorlag. Andernfalls kann der Vorwurf der Geldfälschung auf eine geringere Beteiligungsform oder einen anderen Tatbestand zurückgeführt werden.

Technische Qualität der Fälschung und Gutachten

Die Frage, ob ein Schein oder eine Münze überhaupt zur Täuschung geeignet ist, ist kein bloßes Detail, sondern tatbestandsrelevant. Moderne Drucktechniken, Sicherheitsmerkmale und Prüfgeräte führen dazu, dass manche Fälschungen zwar Laien täuschen könnten, andere jedoch schon auf den ersten Blick erkennbar sind. In Grenzfällen ist zu prüfen, ob lediglich ein Versuch vorliegt oder ob die Anforderungen an ein „falsches Geld“ überhaupt erfüllt sind.

In vielen Verfahren sind sachverständige Gutachten zentral. Eine effektive Verteidigung bedeutet, diese Gutachten kritisch zu hinterfragen, eigene Fragen zu formulieren und – falls erforderlich – ergänzende Privatgutachten beizubringen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ermittlungsbehörden sehr früh von „täuschend echt“ sprechen, ohne dass die technische Analyse abgeschlossen ist.

Bezug zu anderen Delikten: Betrug, Geldwäsche und Wirtschaftsstrafrecht

Geldfälschung tritt in der Praxis häufig gemeinsam mit anderen Vermögensdelikten auf, etwa mit Betrug oder Geldwäsche. In besonders komplexen Fallgestaltungen können zudem Vorschriften des Kapitalmarktstrafrechts oder des Unternehmensstrafrechts berührt sein. Die rechtlich zutreffende Einordnung der Taten und das Konkurrenzverhältnis der einzelnen Delikte sind für den am Ende relevanten Strafrahmen von großer Bedeutung.

Wer mit Vorwürfen als Finanzagent:in oder wegen Geldwäsche konfrontiert ist, sollte frühzeitig unsere Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht in Frankfurt – mit besonderer Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht und bei Bedarf auch im Steuerstrafrecht – hinzuziehen.

Für eine diskrete Ersteinschätzung Ihrer Situation und die Entwicklung einer passgenauen Verteidigungsstrategie erreichen Sie uns unter 069 710 33 330 oder per E-Mail an kanzlei@dr-buchert.de.

Unsere Kanzlei verbindet die Erfahrung im klassischen Strafrecht mit fundierter Expertise im Wirtschaftsstrafrecht und im Steuerstrafrecht. Dadurch können wir auch in umfangreichen Verfahren – etwa mit Durchsuchungen, Kontensperrungen oder Sicherstellungen – eine koordinierte Verteidigungsstrategie entwickeln.

Aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung, etwa zu digitalen Zahlungsmitteln oder neuen Ermittlungsinstrumenten, bereiten wir regelmäßig in unseren aktuellen Beiträgen auf. So stellen wir sicher, dass Ihre Verteidigung auch wissenschaftlich auf dem neuesten Stand bleibt.

FAQ zur Geldfälschung nach § 146 StGB

Welche Strafe droht bei Geldfälschung?

Der Grundtatbestand der Geldfälschung ist ein Verbrechen mit Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln, liegt die Untergrenze bei zwei Jahren. Ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, hängt von zahlreichen Faktoren ab, unter anderem Vorstrafen, Schadensumfang, Tatbeitrag und persönlicher Situation des Angeklagten.

Ist schon das bloße Annehmen von Falschgeld strafbar?

Allein das unbewusste Entgegennehmen von Falschgeld ist nicht automatisch strafbar. Strafbar wird es, wenn sich jemand falsches Geld in der Absicht verschafft, es als echt in Umlauf zu bringen oder dies zu ermöglichen. Wer ein ihm bereits bekanntes Falschgeld gezielt annimmt, um es weiterzugeben, kann den Tatbestand des Sich-Verschaffens erfüllen. Die Abgrenzung hängt stark von der inneren Vorstellung des Täters im konkreten Moment ab – ein klassisches Feld für sorgfältige Beweiswürdigung und Verteidigung.

Worin liegt der Unterschied zu § 147 StGB (Gebrauch von Falschgeld)?

§ 146 StGB erfasst insbesondere Herstellung, Verschaffung und gewerbsmäßigen Umgang mit Falschgeld und ist deutlich schärfer bedroht. § 147 StGB betrifft demgegenüber vor allem den Gebrauch von Falschgeld, das der Täter nicht selbst hergestellt oder sich mit entsprechender Absicht verschafft hat. In der Praxis kommt es häufig darauf an, ob das Gericht die Tat dem engeren Bereich der Geldfälschung oder der geringeren Stufe des Gebrauchs zuordnet. Eine gute Verteidigung prüft daher stets, ob eine Herabstufung in Betracht kommt.

Kann ich mich strafbar machen, wenn ich Falschgeld nur weitergebe, ohne es bemerkt zu haben?

Wer eine Banknote oder Münze gutgläubig weitergibt, ohne die Unechtheit erkannt zu haben, erfüllt den Tatbestand grundsätzlich nicht. Strafbar wird das Verhalten erst, wenn der Täter die Falschheit zumindest billigend in Kauf nimmt oder sogar gezielt ausnutzt. Gerade in Situationen mit schlechter Beleuchtung, vielen Geschäften oder fremder Währung ist zu prüfen, ob der Vorwurf eines vorsätzlichen Handelns überhaupt tragfähig ist.

Wann droht Untersuchungshaft bei Geldfälschung?

Untersuchungshaft kommt nur in Betracht, wenn ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund wie Flucht- oder Verdunkelungsgefahr vorliegen. Bei Geldfälschung wird Untersuchungshaft häufiger diskutiert, wenn bandenmäßige Strukturen, internationale Verbindungen oder eine erhebliche Menge an Falschgeld im Raum stehen. Ob ein Haftbefehl wirklich gerechtfertigt ist, sollte im Lichte der gesetzlichen Voraussetzungen und der tatsächlichen Beweislage sorgfältig überprüft werden.

Wann sollte ich einen Strafverteidiger einschalten?

Spätestens bei Vorladung als Beschuldigter, Durchsuchung oder Sicherstellung von Bargeld sollte unverzüglich ein erfahrener Strafverteidiger eingeschaltet werden. Je früher im Ermittlungsverfahren eine Verteidigung erfolgt, desto größer sind die Einflussmöglichkeiten auf Aktenlage, Beweisführung und spätere Strafzumessung. Die Kanzlei Buchert Jacob Peter steht Ihnen in Frankfurt und bundesweit für eine fundierte und diskrete Vertretung in Verfahren wegen Geldfälschung zur Verfügung.

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  • Abgeschlossenes Weiterbildungsstudium im Steuerstrafrecht (FernUni Hagen)
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Unsere Rechtsanwaltskanzlei arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.

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