ESG – Environmental, Social and Governance I Anwälte Frankfurt

ESG (Environmental, Social & Governance) – Strafrechtliche Risiken, Ermittlungen & Verteidigung | Frankfurt & bundesweit

ESG – Umwelt, Soziales und Unternehmensführung – ist längst ein Geschäftsrealitätsthema. Wo Transparenz erwartet wird, entstehen zugleich straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Risiken: Unrichtige Angaben, irreführende Kommunikation oder lückenhafte Berichterstattung können Ermittlungen wegen Betrugs, Bilanzdelikten, Korruptionsvorwürfen oder marktbezogenen Delikten wie Kursmanipulation und Insiderhandel auslösen. Unsere Kanzlei Buchert Jacob Peter verteidigt Betroffene in allen Phasen des Ermittlungsverfahrens, der Hauptverhandlung und der Revisionin Frankfurt und bundesweit.

Problem: ESG-Druck, Berichtspflichten – und der strafrechtliche „Fallstrick“

ESG-Anforderungen betreffen Berichte, Investor Relations und öffentliche Aussagen. Schon unpräzise Formulierungen können rechtliche Folgen haben. Typische Anknüpfungspunkte:

  • Greenwashing-Vorwürfe: Übertreibungen oder unzutreffende Nachhaltigkeitsaussagen können den Tatbestand des § 263 StGB (Betrug) oder – kapitalmarktnah – Marktmanipulation berühren.
  • Berichts- & Abschlussangaben: Fehler in Lageberichten, Nachhaltigkeits- oder Finanzberichten können Bilanzdelikte und Zurechnungen zu Leitungspersonen auslösen.
  • Kapitalmarktkommunikation: ESG-Informationen als kursrelevante Tatsachen tangieren Insiderrecht und Verbotstatbestände des Marktmissbrauchs.
  • Verbandsbußen & Verantwortlichkeit: Datenschutz- oder Nachhaltigkeitssachverhalte können in Verbandsverfahren münden (vgl. Datenschutzverstoß – Verbandshaftung).

Kommt es zu Verdachtsmomenten, folgen häufig Durchsuchungen, Beschlagnahmen und – bei Verdunkelungs- oder Fluchtgefahr – Haftbefehle. Für Unternehmen und Verantwortliche geht es dann um Handlungsfähigkeit, Schadensbegrenzung und eine belastbare Verteidigungsstrategie.

Lösung: Strafverteidigung früh einschalten – Sicht auf Fakten, Akten & Risiken

Wir strukturieren die Verteidigung entlang der Aktenlage – mit klaren Zielen:

  • Akteneinsicht & Fallarchitektur: Vollständige Akteneinsicht, Sicherung interner Unterlagen, forensische Einordnung von Aussagen/Reports, saubere Trennung von Tatsachen und Bewertungen.
  • Einlassungsstrategie: Schweigen, schriftliche Stellungnahme oder Aussage – abhängig von Beweisrisiken und Zielkorridor (Einstellung, Beschränkung, Verteidigung in der Hauptverhandlung).
  • Prozessuale Hebel: Angriffe auf unverhältnismäßige Maßnahmen, Einziehungsrisiken begrenzen, Wege zu § 153 StPO / § 153a StPO prüfen, ggf. verfahrensökonomische Beschränkungen nach §§ 154 ff. StPO.

ESG-bezogene Risikofelder – strafrechtlich gedacht

1) Greenwashing / „Greenhushing“ (Kommunikation & Marketing)

Rechtlich heikel wird es, wenn Nachhaltigkeitsaussagen tatsachenwidrig sind oder entscheidende Informationen fehlen. Folgen können sein: Ermittlungen wegen Betrugs, kapitalmarktrechtliche Vorwürfe wie Kursmanipulation, oder – je nach Kontext – Zurechnungen auf Leitungsebene. Entscheidend ist die objektive Erkennbarkeit unzutreffender Angaben und deren Relevanz für Investitions- oder Kaufentscheidungen.

2) Berichtsfehler & Abschlussangaben (HGB/Finanzkommunikation)

Unrichtige oder irreführende Angaben in Berichten – auch wenn „nichtfinanziell“ überschrieben – können strafrechtlich relevant sein. Im Fokus stehen Bilanzdelikte, Zurechnungen zu Entscheidungsträgern und ggf. Vorwürfe der Untreue, wenn durch unzutreffende Darstellung Vermögensdispositionen beeinflusst wurden. In kapitalmarktnahen Fällen rücken Insiderinformationen und Mitteilungspflichten in den Vordergrund.

3) Markt- & Anlegerkommunikation (MAR/WpHG)

ESG-Fakten können kursrelevant sein. Irreführende Signale, „Marking the close“ oder absatzgetriebenes „Scalping“ fallen unter Marktmanipulation. Prüfmaßstab ist, ob Handlungen geeignet sind, Angebot, Nachfrage oder Preis irrezuführen. Schon der Versuch ist eigens sanktioniert; parallele OWi- und Straftatbestände sind möglich.

4) Datenthemen & Verbandsverantwortlichkeit

Werden personenbezogene Daten im ESG-Kontext unrechtmäßig verarbeitet oder Sicherungsmaßnahmen vernachlässigt, drohen Verbandsverfahren und empfindliche Bußgelder (vgl. Datenschutzverstoß – Verbandshaftung). In Einzelfällen kommen strafrechtliche Nebentatbestände hinzu.

Ihre Vorteile mit Buchert Jacob Peter – Strafverteidigung mit Markt- und Unternehmensverständnis

FAQ – ESG & Strafrecht (Kurzüberblick für Mandanten)

Wann wird eine ESG-Aussage strafrechtlich relevant?

Wenn sie tatsachenwidrig ist oder wesentliche Umstände verschweigt und dadurch Investitions- oder Kaufentscheidungen beeinflusst. In Betracht kommen u. a. Betrug, Bilanzdelikte und – kapitalmarktnah – Marktmanipulation.

Reicht schon der Versuch?

Im Kapitalmarktrecht: Ja – der Versuch bestimmter Verhaltensweisen ist eigenständig sanktioniert. Entscheidend ist die Eignung zur Irreführung.

Wie gehe ich nach einer Vorladung vor?

Ruhe bewahren, Termin über Verteidigung koordinieren, Akteneinsicht abwarten und keine Spontanstatements abgeben. Nützliche Hinweise: Beschuldigtenvernehmung, Strafverteidigung.

Haften nur Unternehmen oder auch Verantwortliche persönlich?

Beides ist möglich. Neben Verbandsbußen stehen natürliche Personen im Fokus – bis hin zu Haftfragen in Extremfällen. Die Abgrenzung interner Verantwortlichkeiten ist zentral.

Welche Rolle spielt die Beweisführung?

Eine saubere Trennung von Fakten, Bewertungen und Prognosen ist der Schlüssel – mit belastbaren Dokumentenketten, Freigaben und Prüfvermerken. In der Hauptverhandlung kommt oft das Selbstleseverfahren zum Einsatz.

Call-to-Action: Frühzeitig verteidigen – diskret, strukturiert, wirksam

Ermittlungen zu ESG-Aussagen oder Berichten? Wir sichern Ihre Rechte, ordnen die Fakten und entwickeln eine tragfähige Verteidigungsstrategie – in Frankfurt und bundesweit. Hinweise und Entwicklungen finden Sie unter Aktuelles.

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