Landgericht München: Compliance-System erforderlich

Bedeutung der Compliance im Vorstand

Die Einhaltung rechtlicher Vorgaben innerhalb einer Aktiengesellschaft ist eine zentrale Leitungsaufgabe des Vorstands. Dieser trägt die Verantwortung dafür, dass das Unternehmen so organisiert ist, dass Gesetzesverstöße frühzeitig erkannt und verhindert werden.

Das Landgericht München I hat in einem Grundsatzurteil klargestellt, dass die Einrichtung eines funktionierenden Compliance-Systems zur Gesamtverantwortung des Vorstands gehört. Unterlässt ein Vorstandsmitglied die Implementierung angemessener Kontrollstrukturen, kann dies zu einer persönlichen Haftung führen.

Die Kanzlei Buchert Jacob Peter berät Vorstände, Aufsichtsräte und Unternehmen bei der Einrichtung, Überprüfung und Verteidigung von Compliance-Strukturen – sowohl präventiv als auch im Fall von Ermittlungen.

Haftungsrisiken bei unzureichender Compliance

Ein unzureichendes Compliance-System kann erhebliche Konsequenzen haben. Wenn gesetzeswidrige Handlungen – etwa über intransparente Zahlungen, Beraterverträge oder fehlende Kontrollen – möglich sind, liegt regelmäßig eine Verletzung der sogenannten Legalitätspflicht vor.

Vorstände müssen sicherstellen, dass das interne Kontrollsystem den rechtlichen und organisatorischen Anforderungen entspricht. Umfang und Tiefe der Maßnahmen hängen von Größe, Tätigkeit und Risikolage des Unternehmens ab.

Weiterführend: Ablauf Strafverfahren, Ermittlungsverfahren, Akteneinsicht, Durchsuchung, Geldwäsche, Insiderhandel

Anforderungen an ein wirksames Compliance-System

Ein wirksames Compliance-System ist auf die Prävention und Kontrolle von Risiken ausgerichtet. Es muss gewährleisten, dass relevante Rechtsvorschriften im Unternehmen eingehalten und Verstöße frühzeitig erkannt werden.

Zu den wesentlichen Elementen gehören:
• eine Risikoanalyse für gefährdete Geschäftsbereiche,
• klare Zuständigkeiten und Berichtslinien innerhalb des Vorstands,
• Dokumentation und Überwachung von Drittbeziehungen und Beraterverträgen,
• laufendes Monitoring der Zahlungsströme,
• strukturierte interne Untersuchungen bei Verdachtsfällen,
• Schulungen und Sensibilisierung der Mitarbeitenden.

Vertiefend: Hinweisgeberschutzgesetz, Whistleblowing, Korruption, Betrug

Vorgehensweise im Verdachtsfall

Wenn Hinweise auf mögliche Gesetzesverstöße oder Regelverletzungen bestehen, ist der Vorstand verpflichtet, zeitnah zu handeln. Unsere Kanzlei unterstützt in dieser Phase durch strukturierte und rechtssichere Maßnahmen:

  1. Analyse und Sachverhaltsaufklärung – Sichtung relevanter Unterlagen, Datenanalysen und Interviews.
  2. Sofortmaßnahmen – Sicherung von Beweismitteln und Unterbindung weiterer Risiken.
  3. Kommunikation mit Behörden – Koordination von Auskünften und ggf. Abgabe von Stellungnahmen.
  4. Nachhaltige Prävention – Überprüfung und Anpassung der bestehenden Compliance-Strukturen.

Relevante Begriffe: Ermittlungsakte, Auskunftsverweigerungsrecht, Beschlagnahme, Einstellung des Verfahrens

Unsere Beratungsschwerpunkte

Die Kanzlei Buchert Jacob Peter verfügt über langjährige Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht und der Compliance-Beratung. Wir unterstützen Unternehmen und Organmitglieder in allen Phasen – von der Prävention bis zur Verteidigung.

Unsere Tätigkeitsschwerpunkte:
• Beratung bei der Einrichtung von Compliance-Systemen,
• Begleitung interner Untersuchungen,
• Verteidigung in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren,
• Schulungen und Compliance-Checks,
• rechtliche Bewertung von Organisationsstrukturen.

Siehe auch: Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht, Unternehmensstrafrecht

Vorstandshaftung – Kernaussagen des LG München I

Das Urteil des Landgerichts München I hat die Verantwortung des Vorstands für Compliance-Systeme deutlich konkretisiert. Danach gilt:

• Der Vorstand muss ein angemessenes Überwachungssystem einrichten, das geeignet ist, bestandsgefährdende Entwicklungen und Gesetzesverstöße frühzeitig zu erkennen.
• Die Verantwortung kann nicht auf Bereichsleiter oder nachgeordnete Ebenen delegiert werden.
• Bei Anhaltspunkten für Regelverstöße besteht eine Pflicht zur Aufklärung und gegebenenfalls zur Anpassung der Kontrollmechanismen.
• Eine Haftung kann bereits bei leichter Fahrlässigkeit eintreten.

Lesetipp: Hinreichender Tatverdacht, Anfangsverdacht, Beschuldigter, Rechtskraft

Typische Risikofelder im Unternehmenskontext

Zu den besonders risikobehafteten Bereichen zählen:
• Beraterverträge und externe Dienstleister,
• internationale Geschäftsbeziehungen,
• Finanz- und Rechnungswesen,
• Steuer- und Sozialversicherungsrecht,
• Drittparteienmanagement.

Weiterführend: Insolvenzstrafrecht, Insolvenzverschleppung, Vorenthalten von Arbeitsentgelt

Prävention als Führungsaufgabe

Ein funktionierendes Compliance-System ist nicht nur Ausdruck rechtmäßiger Unternehmensführung, sondern auch ein Beitrag zur nachhaltigen Risikosteuerung.

Die Kanzlei Buchert Jacob Peter begleitet Unternehmen bei der Weiterentwicklung bestehender Systeme, bei der Einführung von Hinweisgebersystemen und bei der Ausgestaltung von Kontrollprozessen.

Empfehlungen: Kronzeuge, Kapitalanlagebetrug, Kursmanipulation

Beratung und Verteidigung

Wir stehen Ihnen in allen Phasen zur Seite – von der rechtlichen Bewertung über die Implementierung geeigneter Maßnahmen bis zur strategischen Verteidigung in Ermittlungs- und Hauptverfahren.

Aktuelle Fachbeiträge finden Sie unter Aktuelles und im Rechtslexikon.


FAQ zu Vorstandspflichten und Compliance

Welche Pflicht trifft den Vorstand beim Thema Compliance?
Der Vorstand muss sicherstellen, dass das Unternehmen rechtmäßig handelt und geeignete Maßnahmen zur Prävention und Aufklärung von Verstößen bestehen.

Kann die Verantwortung delegiert werden?
Nein. Der Vorstand kann Aufgaben übertragen, bleibt aber insgesamt verantwortlich.

Was geschieht bei Verdachtsfällen?
Es besteht eine Pflicht zur umgehenden Aufklärung und zur Anpassung der Kontrollmechanismen.

Wie hoch ist das Haftungsrisiko?
Bereits einfache Fahrlässigkeit kann zu einer persönlichen Haftung führen.

Welche Bereiche sind besonders risikobehaftet?
Vor allem externe Dienstleister, internationale Zahlungen und steuerliche Pflichten.


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Mehr dazu: Steuerstrafrecht, Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht, Anwälte

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