Rechtsanwalt Dr. Sven Henseler, Diplom-Finanzwirt (FH)

Rechtsanwalt & Diplom-Finanzwirt (FH)

Ausbildung im gehobenen Dienst der rheinland-pfälzischen Finanzverwaltung. Nach Abschluss als Diplom-Finanzwirt (FH) Studium der Rechtswissenschaften an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Im Anschluss Referendariat in Rheinland-Pfalz (Schwerpunkt im Steuerrecht und Steuerstrafrecht). Seit 2005 Zulassung zur Anwaltschaft. Von 2005 bis 2011 wissenschaftlicher Mitarbeiter an einem strafrechtlichen Lehrstuhl in Mainz für Strafrecht und Strafprozessrecht. Seit 2008 Rechtsanwalt bei Buchert Jacob Partner.

2011 Promotion im Verkehrsrecht mit dem Titel „§ 142 IV – Ist eine tätige Reue des Gesetzgebers erforderlich?“. Bis 03/2024 Dozent an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht. Lehrbeauftragter an der Johannes Gutenberg-Universität. Vorlesungen im Wahlpflichtbereich „Strafverteidigung“ (z.B. „Themenschwerpunkte der Strafverteidigung: Von Arbeits- bis Steuerstrafrecht“).

Arbeitsschwerpunkte

  • Steuerstrafrecht
  • Wirtschaftsstrafrecht
  • Arbeitsstrafrecht

Vorträge

„Die strafrechtliche Behandlung von Nichtzahlungen an die SOKA-BAU“ (Ort: SOKA-BAU Wiesbaden)
„Datenhehlerei (§ 202d StGB) bei Rückerlangung von Kundendaten?“ (3. Symposium der Fakultätsmitglieder der EBS Law School)
„Steuerdatenkauf und Steuerfahndung vs. Steuerberater und Strafverteidiger“ (Sparkasse Darmstadt zusammen mit Herrn Frank Wehrheim)
„Die strafbefreiende Selbstanzeige und ihre Übertragbarkeit auf Teile des Wirtschaftsstrafrechts“ (Universität Mannheim)
„Das Patientenrechtegesetz: Zielsetzungen und (Rechts-) Folgen“ (Ort: Klinikum Bad Soden)

Letzte Veröffentlichungen

  • „Betrug und Computerbetrug – Auswirkungen der Digitalisierung am Beispiel von SOKA-BAU“ in: NZWiSt 2022, 394-400
    Der Computerbetrug gemäß § 263a StGB gewinnt durch fortschreitende Automatisierung an Bedeutung. Er stellt eine eigenständige Vorschrift dar – trotz Verwandtschaft und gleichem Unrechtsgehalt unterscheiden sich Betrug und Computerbetrug hinsichtlich erfolgsverursachender Handlungen.
    Klassische Betrugsfälle können nun Computerbetrug sein, da Bearbeitungs- und Entscheidungsprozesse von Menschen auf Maschinen verlagert wurden. Eine betrugsnahe Auslegung verschleiert jedoch teilweise diese Unterschiede und untergräbt die gesetzgeberische Entscheidung für eine separate Regelung.
  • „Strafbarkeitsrisiken im Zusammenhang mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz“ in: DStR 2021, 206-209
    Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz verkompliziert das deutsche Steuerrecht und birgt (steuer-)strafrechtliche Risiken. Unternehmer und Unternehmerinnen können sich dem Vorwurf der Steuerhinterziehung, des Betruges oder der Untreue ausgesetzt sehen.
  • „Masernimpfpflicht, Maskenpflicht und unrichtige Gesundheitszeugnisse“ in: MedR 2020, 1000-1003
    Eigenmächtiges Handeln, wie das Ausstellen falscher Gesundheitszeugnisse, ist gemäß § 278 StGB strafbar. Bei einer Masernerkrankung mit schweren oder tödlichen Folgen kann eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung gegeben sein.
  • „Verbandssanktionengesetz: Fragen aus Theorie und Praxis“ (zusammen mit Herrn Dr. Friedrich Franke) in: ZRP 2020, 209-212
    Der Regierungsentwurf wirft wichtige Fragen auf, sorgt aber nicht für die notwendige Klarheit. Der Gesetzgeber hat sich mit diesen Problemen auseinanderzusetzen und muss Lösungsansätze bieten.
  • „Datenhehlerei (§ 202 d StGB) bei Rückerlangung von Kundendaten?“ in: NStZ 2020, 258-262
    Entgegen der Aussage im Gesetzgebungsverfahren besteht keine eindeutige Straffreiheit für Berechtigte bezüglich des formellen Datengeheimnisses. In verschiedenen Sachverhaltskonstellationen ist die Straffreiheit weder auf Tatbestandsebene noch im Rahmen der Rechtswidrigkeit erreichbar. Der Gesetzgeber sollte die befürwortete Straffreiheit im Tatbestand festlegen. Falls keine Lösung durch den Gesetzgeber erfolgt, müssen zumindest die Strafverfolgungsbehörden in die Lage versetzt werden, zum Schutz der personenbezogenen Daten und einer Vielzahl von Betroffenen schnell und effektiv zu reagieren.

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