BGH, Beschluss vom 19. März 2026 – Wann neutrale Handlungen strafbare Beihilfe sind

BGH konkretisiert die Grenzen neutraler und berufstypischer Handlungen

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19. März 2026 – 1 StR 618/25 – die Voraussetzungen einer strafbaren Beihilfe durch äußerlich neutrale oder berufstypische Handlungen näher konturiert. Die Entscheidung betrifft einen umfangreichen Komplex illegaler Beschäftigung im Bereich des Gebäudeabbruchs und der Schadstoffsanierung. Im Hintergrund standen Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB und der Steuerhinterziehung nach § 370 AO.

Praktisch bedeutsam ist die Entscheidung vor allem für Personen, deren eigene Beiträge für sich betrachtet zunächst alltäglich oder geschäftstypisch erscheinen. Die Teilnahme an Besprechungen, die Vermittlung von Arbeitnehmerunterkünften oder die Beschaffung von Fahrzeugen sind nicht ohne Weiteres strafbar. Nach Auffassung des 1. Strafsenats kommt es jedoch nicht entscheidend darauf an, ob eine solche Handlung auch im Rahmen einer legalen Geschäftstätigkeit „sinnvoll“ gewesen wäre. Maßgeblich bleibt eine wertende Betrachtung des gesamten Tatkontexts.

Der Beschluss erging zum Aktenzeichen 1 StR 618/25. Der ECLI lautet ECLI:DE:BGH:2026:190326B1STR618.25.0.

Sie finden den Beschluss im Volltext hier: BGH, Beschluss vom 19. März 2026 – 1 StR 618/25.

Ausgangsfall: System illegaler Beschäftigung im Baugewerbe

Nach den vom Bundesgerichtshof zugrunde gelegten Feststellungen hatten mehrere gesondert Verfolgte ein System illegaler Beschäftigung im Bereich des Gebäudeabbruchs und der Schadstoffsanierung aufgebaut. In die Strukturen waren mehrere Unternehmen eingebunden. Die überwiegend rumänischen Arbeitnehmer wurden zumindest teilweise nicht oder mit einem geringeren als dem tatsächlich gezahlten Arbeitslohn zur Sozialversicherung angemeldet.

Im Zeitraum von August 2016 bis November 2020 entstand nach den Feststellungen ein Beitragsschaden der Sozialversicherungsträger von mindestens 604.219,54 Euro. Daneben wurden Lohnsteuern von insgesamt mindestens 131.014,86 Euro verkürzt. Damit verband der Sachverhalt typische Schnittstellen zwischen Schwarzarbeit und Schwarzlohn, Sozialversicherungsstrafrecht und Steuerstrafrecht.

Der Angeklagte war nicht lediglich außenstehender Dienstleister. Nach den Feststellungen nahm er an wöchentlichen Baubesprechungen teil, vermittelte Unterkünfte für Arbeitnehmer und beschaffte Fahrzeuge für den Transport der auf den Baustellen eingesetzten Arbeitskräfte. Hinzu kam eine besondere Funktion innerhalb der Struktur: Wegen seiner früheren Zugehörigkeit zu verschiedenen Rockerclubs und einer teilweise von ihm aufgebauten Drohkulisse wurde er zum Schutz anderer Beteiligter, zur Durchsetzung von Forderungen und zur Einschüchterung bei Konflikten eingesetzt.

Dem Angeklagten waren die Schwarzlohnzahlungen bekannt. Nach den Feststellungen wusste er deshalb, dass Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer nicht vollständig abgeführt werden würden, und nahm dies zu seinem eigenen wirtschaftlichen Vorteil zumindest billigend in Kauf.

Vom ersten zum zweiten Rechtsgang

Bereits im ersten Rechtsgang hatte das Landgericht den Angeklagten wegen zahlreicher Taten nach § 266a StGB und wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Dieses Urteil war vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14. Juni 2023 – 1 StR 74/22 – aufgehoben und an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zurückverwiesen worden.

Im zweiten Rechtsgang verurteilte das Landgericht Aachen den Angeklagten am 17. Juli 2025 nunmehr wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 50 Fällen sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung. Gegen diese Verurteilung richtete sich die auf die Sachrüge gestützte Revision.

Die Revision hatte nur teilweise Erfolg. Der Bundesgerichtshof bestätigte insbesondere, dass die festgestellten Unterstützungshandlungen grundsätzlich als strafbare Beihilfe bewertet werden durften. Korrekturbedarf sah der Senat dagegen bei der konkurrenzrechtlichen Einordnung der einzelnen Beihilfehandlungen.

Strafverfahren wegen illegaler Beschäftigung und § 266a StGB

Verfahren wegen Schwarzarbeit, nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge oder illegaler Beschäftigungsstrukturen erfordern eine genaue Prüfung der individuellen Rolle, des Kenntnisstands und des konkreten Tatbeitrags. Weitere Informationen finden Sie in unserem Bereich Arbeitsstrafrecht.

Wann wird eine neutrale Handlung zur strafbaren Beihilfe?

Ausgangspunkt ist § 27 Abs. 1 StGB. Beihilfe setzt voraus, dass der Gehilfe einem anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Haupttat Hilfe leistet. Objektiv genügt grundsätzlich ein Beitrag, der die Haupttat fördert oder erleichtert. Er muss für den Eintritt des Taterfolgs nicht ursächlich sein.

Schwieriger ist die Einordnung bei Tätigkeiten, die auch in völlig legalen Geschäftsabläufen vorkommen. Die Vermietung einer Unterkunft, die Beschaffung eines Fahrzeugs, die Teilnahme an einer geschäftlichen Besprechung, administrative Tätigkeiten oder professionelle Beratungsleistungen besitzen für sich genommen regelmäßig keinen strafrechtlichen Charakter.

Der Bundesgerichtshof stellt jedoch klar, dass eine Handlung nicht allein deshalb straflos bleibt, weil sie äußerlich neutral, sozialüblich oder berufstypisch ist. Entscheidend sind die Umstände, in die sie eingebettet ist, sowie der Kenntnisstand des Hilfeleistenden.

Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf eine Straftat und weiß der Unterstützer dies, kann auch eine für sich betrachtet alltägliche Tätigkeit ihren neutralen Charakter verlieren. Umgekehrt genügt die bloße Möglichkeit, dass eine Leistung später für eine Straftat verwendet werden könnte, grundsätzlich nicht ohne Weiteres für eine Verurteilung wegen Beihilfe.

Damit bleibt insbesondere der Vorsatz eine zentrale Trennlinie. Die Frage lautet nicht allein, was der Beschuldigte getan hat, sondern was er über den deliktischen Zusammenhang wusste und mit welchem Willen er seinen Beitrag erbrachte.

Eine vergleichbare Problematik hat Buchert Jacob Peter bereits in dem Beitrag zu Strohmännern und fehlendem Beihilfevorsatz bei neutralen Handlungen behandelt. Dort war gerade nicht ausreichend belegt, dass die betroffenen Personen den notwendigen Vorsatz hinsichtlich der Haupttaten besaßen. Die Gegenüberstellung zeigt, wie stark die strafrechtliche Bewertung vom konkret nachweisbaren Wissen und vom sozialen Kontext der Unterstützungshandlung abhängt.

Das Kriterium der „Sinnhaftigkeit“ reicht dem 1. Strafsenat nicht aus

Besondere Bedeutung erhält der Beschluss durch die Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des 4. Strafsenats vom 16. Juli 2025 – 4 StR 482/24.

Dort war unter anderem darauf abgestellt worden, dass die Beauftragung von Subunternehmern, die Vermietung von Unterkünften an Arbeitnehmer und die Vermittlung eines Steuerberaters auch unabhängig von Straftaten nach § 266a StGB für einen Rohbaubetrieb sinnvoll sein konnten. Im nun entschiedenen Verfahren war die Sachlage nach Auffassung des 1. Strafsenats bereits tatsächlich anders gelagert.

Darüber hinaus äußert sich der 1. Strafsenat aber auch grundsätzlich zum methodischen Ansatz. Die Frage, ob eine Unterstützungshandlung auch losgelöst von der Straftat einen eigenständigen wirtschaftlichen oder praktischen Nutzen besitzt, hält der Senat nur für eingeschränkt geeignet, strafbares von straflosem Verhalten abzugrenzen.

Eine isolierte Betrachtung könne einen zusammengehörenden Lebensvorgang künstlich aufspalten und den tatsächlichen sozialen Kontext der Handlung ausblenden. Deshalb verlangt der Senat eine wertende Gesamtbetrachtung. Berücksichtigt werden müssen insbesondere der Zweck der Unterstützung, die äußere Situation, die Einbindung des Hilfeleistenden und dessen konkrete Kenntnisse.

Im entschiedenen Fall sah der Bundesgerichtshof die Tätigkeiten des Angeklagten gerade nicht als isolierte Serviceleistungen an. Sie waren nach den Feststellungen in ein auf illegale Beschäftigung ausgerichtetes System eingebunden und ermöglichten dessen fortlaufende Aufrechterhaltung. Hinzu kamen die Droh- und Einschüchterungsfunktion sowie der eigene wirtschaftliche Vorteil des Angeklagten.

Neutrale Handlung und strafbarer Tatbeitrag sind nicht dasselbe

Eine geschäftstypische oder alltägliche Tätigkeit ist nicht automatisch strafbar. Für eine Beihilfe nach § 27 StGB kommt es auf den konkreten Förderungsbeitrag und insbesondere auf den Vorsatz des Hilfeleistenden an. Maßgeblich ist nach der aktuellen BGH-Entscheidung eine wertende Betrachtung des gesamten Einzelfalls.

Beihilfe kann bereits im Vorbereitungsstadium einsetzen

Der Bundesgerichtshof behandelt außerdem die zeitliche Dimension der Beihilfe. Ein Unterstützungsvorgang muss nicht erst in dem Zeitpunkt stattfinden, in dem Sozialversicherungsbeiträge fällig werden oder eine unrichtige beziehungsweise unterlassene Steuererklärung unmittelbar bevorsteht.

Beihilfe kann vielmehr bereits im Vorbereitungsstadium geleistet werden, wenn die Unterstützung mit dem Willen und dem Bewusstsein erfolgt, die spätere Haupttat zu fördern. Für komplexe Unternehmens- und Beschäftigungsstrukturen ist dieser Punkt praktisch relevant. Organisatorische und logistische Beiträge können zeitlich deutlich vor den eigentlichen Tathandlungen nach § 266a StGB oder § 370 AO liegen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede vorhergehende geschäftliche Mitwirkung automatisch strafbar wäre. Auch hier bleiben der objektive Förderungszusammenhang und insbesondere der nachweisbare Gehilfenvorsatz entscheidend.

Konkurrenzrecht: Nicht jede Haupttat führt zu einer eigenen Beihilfetat

Erfolg hatte die Revision bei der konkurrenzrechtlichen Bewertung. Das Landgericht war davon ausgegangen, dass zu jeder rechtlich selbständigen Tat der Haupttäter auch jeweils eine selbständige Beihilfetat des Angeklagten vorlag.

Der Bundesgerichtshof differenziert genauer. Leistet ein Gehilfe mit einer einzigen Unterstützungshandlung Hilfe zu mehreren Haupttaten, kann eine einheitliche Beihilfe vorliegen. Ebenso können mehrere Unterstützungshandlungen konkurrenzrechtlich eine Einheit bilden, wenn sie sich auf dieselbe Haupttat beziehen.

Im konkreten Verfahren unterstützten monatliche Hilfeleistungen teilweise gleichzeitig Taten nach § 266a StGB und Lohnsteuerhinterziehungen, deren Tatzeiträume sich überschnitten. Der Bundesgerichtshof fasste diese Beiträge deshalb teilweise zu einheitlichen Beihilfetaten zusammen.

Der Schuldspruch wurde dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 18 Fällen sowie wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in weiteren sechs Fällen schuldig ist.

Die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten blieb trotz dieser Änderung bestehen. Der Senat sah in der geänderten konkurrenzrechtlichen Bewertung keine Verringerung des gesamten Unrechts- und Schuldgehalts, die eine niedrigere Gesamtstrafe erforderlich gemacht hätte.

Praktische Bedeutung für Verfahren wegen § 266a StGB und Steuerhinterziehung

Die Entscheidung macht deutlich, dass in arbeitsteiligen Strukturen eine isolierte Betrachtung einzelner Leistungen zu kurz greifen kann. Ermittlungsbehörden und Gerichte werden insbesondere danach fragen, welche Funktion eine Tätigkeit innerhalb des gesamten Geschehens hatte, welche Informationen der Beteiligte besaß und ob sein Beitrag ein deliktisches System tatsächlich förderte.

Für die Verteidigung folgt daraus umgekehrt, dass bloße Berufs- oder Alltagstypik ebenso wenig eine abschließende Antwort liefert wie die bloße objektive Nützlichkeit einer Handlung für den Täter. Erforderlich bleibt eine individualisierte Prüfung der tatsächlichen Einbindung und des Wissens des konkreten Beschuldigten.

Besonders relevant sind dabei Dokumente und Kommunikationsdaten, aus denen sich der Kenntnisstand ableiten lassen soll: Besprechungsprotokolle, Chats, E-Mails, Zahlungsströme, Abrechnungen, organisatorische Anweisungen sowie Erkenntnisse über tatsächliche Beschäftigungs- und Entgeltstrukturen. Bei Vorwürfen nach § 266a StGB kommt zusätzlich der genauen Feststellung der Beschäftigungsverhältnisse und der Beitragshöhe erhebliche Bedeutung zu. Zu den Anforderungen an die Berechnung und Darstellung hat der BGH in einer weiteren Entscheidung Stellung genommen, die wir im Beitrag BGH, Beschluss vom 7. August 2025 – 1 StR 60/25 erläutern.

Bei grenzüberschreitender Beschäftigung können zusätzlich sozialversicherungsrechtliche Vorfragen entscheidend sein. Einen solchen Komplex behandelt unser Beitrag zum BGH-Urteil vom 30. April 2024 über ausländische Arbeitskräfte, A1-Bescheinigungen, § 266a StGB und Lohnsteuer.

Auch die möglichen Folgen einer Verurteilung nach § 266a StGB reichen über die eigentliche Strafe hinaus und können wirtschaftliche und berufliche Nebenfolgen auslösen.

Verteidigungsansätze bei dem Vorwurf strafbarer Unterstützung

Für die Verteidigung sind nach dem Beschluss insbesondere vier Ebenen voneinander zu trennen: Zunächst muss festgestellt werden, welche konkrete Haupttat tatsächlich begangen worden sein soll. Sodann ist zu prüfen, ob die dem Beschuldigten zugerechnete Handlung diese Tat objektiv gefördert hat. Davon getrennt ist die Frage des Wissens und Wollens des Beschuldigten zu untersuchen. Schließlich kann auch die konkurrenzrechtliche Zuordnung der einzelnen Unterstützungshandlungen erhebliche Bedeutung für den Schuldspruch besitzen.

Gerade bei geschäftstypischen Tätigkeiten darf aus der objektiven Unterstützung eines Unternehmens nicht ohne Weiteres auf vorsätzliche Unterstützung von Straftaten geschlossen werden. Umgekehrt schützt die äußere Neutralität einer Handlung nicht, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang und dem nachweisbaren Kenntnisstand ergibt, dass der Beitrag bewusst einem deliktischen System diente.

Bei gleichzeitigen Vorwürfen der Lohnsteuerhinterziehung sind zudem die eigenständigen Voraussetzungen des Steuerstrafrechts zu berücksichtigen. Bei komplexen unternehmerischen Tatstrukturen können daneben Fragen des Wirtschaftsstrafrechts eine Rolle spielen.

Service-Hinweis

Wer mit dem Vorwurf konfrontiert wird, durch organisatorische, logistische oder berufliche Tätigkeiten Straftaten anderer unterstützt zu haben, sollte die eigene Rolle nicht allein nach der äußeren Bezeichnung der Tätigkeit beurteilen. Für die strafrechtliche Einordnung sind die konkreten Abläufe, der Kenntnisstand, der zeitliche Zusammenhang und die Zuordnung zu den behaupteten Haupttaten maßgeblich.

Vor einer Einlassung ist deshalb regelmäßig eine genaue Auswertung der Ermittlungsakte und der zugrunde gelegten Kommunikations-, Unternehmens- und Beschäftigungsdaten sinnvoll.

FAQ zum BGH-Beschluss vom 19. März 2026 – 1 StR 618/25

Sind berufstypische oder alltägliche Handlungen automatisch straflos?

Nein. Eine äußerlich neutrale oder berufstypische Handlung kann nach § 27 StGB strafbare Beihilfe darstellen, wenn sie eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat fördert und der Hilfeleistende mit dem erforderlichen Vorsatz handelt.

Reicht es für die Strafbarkeit aus, dass eine Tätigkeit dem Haupttäter nützlich war?

Nein. Die bloße Nützlichkeit einer Handlung genügt nicht. Der BGH verlangt eine wertende Betrachtung des gesamten Einzelfalls unter Berücksichtigung des Tatkontexts und der Kenntnisse des Hilfeleistenden.

Schützt es vor Beihilfestrafbarkeit, wenn die Tätigkeit auch für legale Geschäfte sinnvoll war?

Nicht zwingend. Der 1. Strafsenat hält dieses Kriterium nur für bedingt geeignet. Auch eine unabhängig von Straftaten sinnvolle Tätigkeit kann im konkreten Zusammenhang strafbare Beihilfe sein.

Kann Beihilfe schon vor Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuer vorliegen?

Ja. Eine Hilfeleistung kann bereits im Vorbereitungsstadium erfolgen, wenn sie mit dem Willen und Bewusstsein erbracht wird, die spätere Haupttat zu fördern.

Hat die Revision zur Aufhebung der gesamten Verurteilung geführt?

Nein. Der BGH bestätigte die grundsätzliche Bewertung der Unterstützungshandlungen als strafbare Beihilfe. Korrigiert wurde insbesondere die konkurrenzrechtliche Einordnung. Die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten blieb bestehen.

Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte und Anwälte für Strafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit

Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht

Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob, Fachanwältin für Strafrecht

Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster

Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim

Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.

Telefon: 069 710 33 330

E-Mail: kanzlei@dr-buchert.de

Mehr dazu: Arbeitsstrafrecht | Strafverteidigung | Rechtslexikon | Beihilfe | § 266a StGB

Benötigen Sie eine Rechtsberatung?
Wir beraten und vertreten Privatpersonen und Unternehmen in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren bundesweit und vor allen Gerichten. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und unserer Kompetenz in Sachen Strafverteidigung.