Strohmänner / Strohfrauen: Kein automatischer Vorsatz zur Beihilfe bei neutralen Handlungen wie etwa einer Gewerbeanmeldung
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 25.04.2024 – 18 KLs 502 Js 2487/21, 18 KLs 502 Js 2133/16
Allein daraus, dass ein Strohmann ein Gewerbe anmeldet und ein Konto eröffnet für einen als faktischen Leiter des Gewerbes agierenden sowie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge verkürzenden Hintermann, kann nicht auf dessen Beihilfevorsatz geschlossen werden.
Zusammenfassung der Entscheidung zur Eröffnung des Hauptverfahrens des Landgerichts Nürnberg-Fürth
Die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen B, C, D und E wird aus tatsächlichen Gründen abgelehnt, da kein hinreichender Verdacht für die angeklagten Taten vorliegt. Es ist festgestellt worden, dass diese lediglich im Rahmen ihrer Rolle als Strohleute für A tätig waren, ohne dass Beweise für deren Beihilfevorsatz vorliegen.
Die Anklage führt aus, dass die Angeschuldigten wussten, dass sie ein Gewerbe anmeldeten und A Zugriff auf ihre Geschäftskonten gewährten, wodurch dessen Verantwortlichkeit verschleiert wurde. Dennoch ist nicht belegt, dass dies mit dem Bewusstsein geschah, dass A seine sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Pflichten verletzen würde.
Zusätzlich ist in den Akten festgehalten, dass gegen B, C, D und E kein hinreichender Beihilfevorsatz erkennbar ist. Die Ergebnisse der Ermittlungen belegen, dass sie nicht in die wesentlichen Entscheidungen und Tätigkeiten von A involviert waren, was ihre Verantwortung in den vorgeworfenen Taten entkräftet.
Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht
Der hinreichende Tatverdacht erfordert eine belastbare Tatsachengrundlage und darf nicht auf Spekulationen basieren. Ein solches Vorgehen verstößt gegen die Prinzipien der Strafprozessordnung, gemäß denen das Gericht das Hauptverfahren nur eröffnet, wenn nach dem vorbereitenden Verfahren ein hinreichender Verdacht besteht.
Weitere Aspekte der Entscheidung
- Beihilfevorsatz und subjektive Tatseite: Der Beihilfevorsatz muss sich auf die Haupttaten beziehen und kann nicht auf bloßen Vermutungen beruhen. Sowohl in den Feststellungen zur subjektiven Tatseite als auch bei der Annahme eines hinreichenden Tatverdachts muss eine klare Beweisgrundlage vorhanden sein.
- Statistische Wertung und externe Wahrnehmung: Auch wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Angeschuldigten in geringem Maße nach außen in Erscheinung traten, bleibt der Schluss, dass sie über das illegale Vorgehen von A informiert waren, rein spekulativ.
Benötigen Sie eine Rechtsberatung?
Wir beraten und vertreten Privatpersonen und Unternehmen in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren bundesweit und vor allen Gerichten. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und unserer Kompetenz in Sachen Strafverteidigung.