Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16. April 2026 (1 StR 557/25) die Anforderungen an die Berechnung hinterzogener Einkommensteuer bei verdeckten Gewinnausschüttungen konkretisiert. Eine pauschale Anwendung des Steuersatzes von 25 Prozent auf die nicht erklärten Gewinnausschüttungen genügt danach nicht, wenn weitere steuerliche Faktoren das tatsächliche Veranlagungsergebnis beeinflussen können.
Der 1. Strafsenat beanstandete damit die Berechnung des Steuerschadens durch das Landgericht Oldenburg. Dieses hatte bei der Ermittlung der Einkommensteuerverkürzung andere Einkunftsarten, mögliche Verlustverrechnungen und weitere Besteuerungsparameter nicht ausreichend berücksichtigt.
Die Entscheidung ist für das Steuerstrafrecht von Bedeutung, weil die Höhe der festgestellten Steuerverkürzung regelmäßig erheblichen Einfluss auf die Strafzumessung und die strafrechtliche Vermögensabschöpfung hat. Zugleich bestätigt der BGH, dass das Tatgericht die Besteuerungsgrundlagen nachvollziehbar feststellen und die tatsächlich festgesetzte Steuer mit der bei zutreffender Erklärung geschuldeten Steuer vergleichen muss.
Sie finden den Beschluss im Volltext hier: BGH, Beschluss vom 16. April 2026 – 1 StR 557/25.
Ausgangsverfahren: Gewinne einer deutschen GmbH über ausländische Gesellschaften verschoben
Dem Beschluss lag ein umfangreiches Steuerstrafverfahren gegen den Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH sowie dessen Steuerberater zugrunde.
Die im Jahr 2001 gegründete Gesellschaft war im Bereich der Errichtung von Windparks tätig. Nach den Feststellungen des Landgerichts entwickelte der beteiligte Steuerberater ein Modell, mit dem Gewinne der deutschen Gesellschaft über drei Gesellschaften in Portugal und der Schweiz der inländischen Besteuerung entzogen werden sollten.
Die ausländischen Gesellschaften verfügten weder über einen eigenen Geschäftsbetrieb noch über die erforderlichen Mitarbeiter, um die Bauaufträge tatsächlich auszuführen. Die Geschäftsanteile wurden über Treuhänder gehalten. Der deutsche Geschäftsführer konnte auf die ausländischen Gesellschaftskonten zugreifen und wickelte die Bauaufträge weiterhin von Deutschland aus ab.
Das Landgericht bewertete die Verlagerung der Aufträge auf die ausländischen Gesellschaften als Scheingeschäfte. Die entsprechenden Betriebsgewinne seien tatsächlich weiterhin der deutschen GmbH zuzurechnen gewesen.
In den Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen der Gesellschaft für die Jahre 2008 bis 2012 wurden diese Gewinne jedoch nicht angegeben. Teilweise wurden stattdessen Verluste erklärt. Für spätere Veranlagungszeiträume unterblieb die Abgabe von Ertragsteuererklärungen.
Daneben ging das Landgericht davon aus, dass der Geschäftsführer verdeckte Gewinnausschüttungen erhalten hatte, die in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2008 bis 2015 nicht offengelegt worden waren.
Nach den Berechnungen des Landgerichts belief sich die hinterzogene Körperschaft- und Gewerbesteuer einschließlich Solidaritätszuschlag auf rund 1,945 Millionen Euro. Hinzu kam eine angenommene persönliche Einkommensteuerverkürzung einschließlich Solidaritätszuschlag von rund 2,656 Millionen Euro.
Landgericht Oldenburg verhängt mehrjährige Freiheitsstrafen
Das Landgericht Oldenburg hatte den Geschäftsführer am 28. Mai 2025 wegen Steuerhinterziehung in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Gegen den Steuerberater verhängte es wegen Steuerhinterziehung in 17 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen galten sechs beziehungsweise fünf Monate der Freiheitsstrafen als vollstreckt.
Gegen den Geschäftsführer ordnete das Gericht darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von rund 2,657 Millionen Euro an.
Beide Angeklagten legten Revision ein. Der Bundesgerichtshof gab ihren Rechtsmitteln teilweise statt, weil die Berechnung der hinterzogenen Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2015 nicht den strafrechtlichen Anforderungen entsprach.
BGH: Steuerverkürzung muss durch Vergleich von Soll- und Ist-Steuer ermittelt werden
Im Mittelpunkt des Beschlusses steht die Berechnung des sogenannten Verkürzungsbetrags bei einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hierfür grundsätzlich ein Vergleich zwischen der gesetzlich geschuldeten Steuer und der tatsächlich festgesetzten Steuer erforderlich.
Die Soll-Steuer bezeichnet diejenige Steuer, die bei vollständigen und zutreffenden Angaben nach den gesetzlichen Vorschriften festzusetzen gewesen wäre.
Die Ist-Steuer ist demgegenüber die tatsächlich festgesetzte Steuer, die aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu niedrig ausgefallen ist.
Die Differenz bildet den strafrechtlich maßgeblichen Verkürzungsbetrag.
Dieses Berechnungsprinzip setzt voraus, dass das Tatgericht die steuerlich relevanten Tatsachen und die maßgeblichen Berechnungsparameter feststellt. Gerade bei der Einkommensteuer können unterschiedliche Einkunftsarten, Verluste, Freibeträge und weitere steuerliche Umstände das Ergebnis der Veranlagung beeinflussen.
Eine isolierte Betrachtung einzelner verschwiegener Einnahmen reicht deshalb nicht aus, wenn hierdurch wesentliche Bestandteile der Steuerberechnung außer Betracht bleiben.
Der BGH verweist insoweit auch auf seine bisherige Rechtsprechung, insbesondere den Beschluss vom 5. Februar 2026 (1 StR 510/25).
Steuerhinterziehung und Berechnung des Steuerschadens
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Warum die pauschale Besteuerung verdeckter Gewinnausschüttungen mit 25 Prozent nicht genügte
Das Landgericht hatte die persönliche Einkommensteuerverkürzung des Geschäftsführers für die Jahre 2009 bis 2015 im Wesentlichen dadurch berechnet, dass es auf die verdeckten Gewinnausschüttungen einen Steuersatz von 25 Prozent nach § 32d EStG anwandte.
Der Bundesgerichtshof beanstandete diese Berechnung ausdrücklich.
Das Landgericht hatte weder den konkreten Inhalt der eingereichten Einkommensteuererklärungen noch die maßgeblichen Angaben der ergangenen Steuerbescheide hinreichend festgestellt.
Zudem wurden die übrigen Einkünfte des Angeklagten und mögliche steuermindernde Faktoren nicht berücksichtigt.
Insbesondere konnte der BGH nicht ausschließen, dass Verluste aus anderen Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 EStG oder Verlustvorträge aus anderen Veranlagungszeiträumen nach § 10d EStG vorhanden waren, die das steuerliche Ergebnis beeinflusst hätten.
Damit war nicht hinreichend sicher feststellbar, dass die vereinfachte Berechnung zumindest zu einem Mindestverkürzungsbetrag führte, der die Angeklagten nicht benachteiligte.
Der BGH stellte allerdings zugleich klar, dass angesichts des erheblichen Umfangs der verdeckten Gewinnausschüttungen eine Einkommensteuerverkürzung dem Grunde nach nicht vollständig ausgeschlossen werden konnte.
Die Beanstandung betraf deshalb nicht das Vorliegen einer Steuerhinterziehung als solches, sondern die Höhe der hierfür angenommenen Einkommensteuerverkürzung.
Verdeckte Gewinnausschüttungen: Halbeinkünfteverfahren, Teileinkünfteverfahren und Abgeltungsteuer
Die Entscheidung berührt zugleich die unterschiedlichen Besteuerungssysteme für Gewinnausschüttungen an Gesellschafter.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt im steuerrechtlichen Sinne insbesondere dann vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Vermögensvorteil zuwendet, der nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruht.
Für die Gesellschaft gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Danach dürfen verdeckte Gewinnausschüttungen das steuerpflichtige Einkommen der Gesellschaft nicht mindern.
Auf Ebene des Anteilseigners sind die entsprechenden Vorteile grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zu erfassen.
Die konkrete einkommensteuerliche Behandlung hängt allerdings von den gesetzlichen Voraussetzungen und dem jeweiligen Veranlagungszeitraum ab.
Für den im Ausgangsverfahren betroffenen Veranlagungszeitraum 2008 war noch das Halbeinkünfteverfahren maßgeblich. Der Bundesgerichtshof hielt die hierzu vom Landgericht vorgenommene Berechnung für nachvollziehbar und rechtsfehlerfrei.
Für die Folgejahre konnten dagegen das seit 2009 geltende System der Abgeltungsteuer und gegebenenfalls die Regeln des Teileinkünfteverfahrens maßgeblich sein.
Während § 32d Abs. 1 EStG grundsätzlich einen gesonderten Steuersatz von 25 Prozent für bestimmte Kapitalerträge vorsieht, unterliegt die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens besonderen Voraussetzungen. Daneben kann unter den gesetzlichen Bedingungen eine Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG in Betracht kommen.
Entscheidend ist daher, welches Besteuerungsregime im konkreten Fall tatsächlich anzuwenden ist und welche Auswirkungen sich unter Berücksichtigung der übrigen steuerlichen Verhältnisse ergeben.
Der Beschluss des BGH legt für den konkreten Fall keinen abschließenden neuen Steuerbetrag fest. Vielmehr verlangt er, dass die hierfür erforderlichen Tatsachen im weiteren Verfahren ermittelt werden.
Verlustverrechnung und Kompensationsverbot im Steuerstrafrecht
Besondere Bedeutung kommt der Frage zu, in welchem Umfang steuerliche Verluste bei der Berechnung des strafrechtlichen Verkürzungsbetrags zu berücksichtigen sind.
Hierbei muss zwischen der regulären Ermittlung der gesetzlich geschuldeten Steuer und dem sogenannten Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO unterschieden werden.
Nach dieser Vorschrift wird eine eingetretene Steuerverkürzung grundsätzlich nicht dadurch beseitigt, dass die Steuer aus anderen Gründen hätte ermäßigt werden können.
Daraus folgt jedoch nicht, dass jede steuerlich relevante Verlustverrechnung bei der strafrechtlichen Berechnung außer Betracht bleiben dürfte.
Vielmehr ist im Einzelfall zu untersuchen, ob die betreffenden Umstände bereits Bestandteil der zutreffenden Steuerberechnung sind oder ob lediglich eine nachträgliche Verrechnung mit anderen steuermindernden Umständen geltend gemacht wird.
Der BGH beanstandete im vorliegenden Verfahren, dass das Landgericht mögliche Verluste aus anderen Einkunftsarten und Veranlagungszeiträumen bei seiner Berechnung nicht ausreichend berücksichtigt beziehungsweise deren Auswirkungen nicht hinreichend ausgeschlossen hatte.
Damit macht die Entscheidung deutlich, dass eine strafrechtliche Verkürzungsberechnung nicht unabhängig von der tatsächlichen einkommensteuerlichen Gesamtsituation erfolgen darf.
Weitere Erläuterungen zu dieser Abgrenzung enthält unser Rechtslexikon zum Kompensationsverbot im Steuerstrafrecht.
Teilweise Aufhebung der Strafen und der Einziehungsentscheidung
Die vom Bundesgerichtshof festgestellten Berechnungsfehler hatten erhebliche prozessuale Folgen.
Der 1. Strafsenat hob die Einzelstrafaussprüche für die Einkommensteuerhinterziehungen der Jahre 2009 bis 2015 auf. Zugleich entfielen die gegen beide Angeklagte ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafen.
Darüber hinaus hob der BGH die gegen den Geschäftsführer angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen auf, soweit sie den Betrag von 283.109,25 Euro überstieg. Dieser bestehen gebliebene Betrag betraf die Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag für 2008.
Die übrigen Teile der Verurteilung blieben bestehen.
Die Sache wurde im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen.
Ein Freispruch erfolgte damit nicht. Im weiteren Verfahren ist insbesondere die Höhe der hinterzogenen Einkommensteuer für die betroffenen Jahre neu zu bestimmen. Darauf aufbauend sind auch die aufgehobenen Rechtsfolgen erneut zu beurteilen.
Weitere BGH-Entscheidung vom 22. Juli 2026 bestätigt die Anforderungen
Die Bedeutung der Entscheidung wird durch einen weiteren Beschluss des 1. Strafsenats vom 22. Juli 2026 (1 StR 523/25) unterstrichen.
Auch dort beanstandete der BGH eine Berechnung der Einkommensteuerverkürzung, bei der verdeckte Gewinnausschüttungen pauschal mit 25 Prozent angesetzt worden waren.
Wiederum konnte nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste aus anderen Einkunftsarten oder Veranlagungszeiträumen das Ergebnis beeinflussten.
Anders als im Verfahren vom 16. April 2026 führte dies jedoch nicht zu einer Zurückverweisung. Der BGH stellte das Verfahren hinsichtlich des betroffenen Tatvorwurfs aus Gründen der Prozessökonomie gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Die übrige Verurteilung und die Gesamtfreiheitsstrafe blieben bestehen.
Beide Entscheidungen verdeutlichen, dass die revisionsrechtliche Behandlung fehlerhafter Steuerberechnungen vom jeweiligen Verfahrensumfang und von den Auswirkungen des Berechnungsfehlers abhängt.
Praktische Bedeutung für Geschäftsführer, Gesellschafter und Steuerberater
Die Entscheidung hat besondere Relevanz für Steuerstrafverfahren, in denen verdeckte Gewinnausschüttungen, gesellschaftsrechtliche Gestaltungen oder grenzüberschreitende Gewinnverlagerungen Gegenstand der Ermittlungen sind.
Für die Feststellung des strafrechtlichen Schuldumfangs genügt es nicht, einen angenommenen Vermögenszufluss mit einem pauschalen Steuersatz zu multiplizieren, wenn die konkrete Steuerfestsetzung von weiteren Umständen abhängt.
Vielmehr müssen die maßgeblichen Einkommensteuererklärungen, Steuerbescheide, Einkunftsarten und gegebenenfalls vorhandenen Verlustfeststellungen ausgewertet werden.
Im Rahmen der Strafverteidigung können deshalb insbesondere die Vollständigkeit der Besteuerungsgrundlagen, das anzuwendende Besteuerungsverfahren und die rechnerische Herleitung des Verkürzungsbetrags überprüft werden.
Daneben sind bei der strafrechtlichen Bewertung von Beratungsmodellen die jeweiligen Tatbeiträge und die subjektiven Voraussetzungen einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung zu untersuchen. Eine fehlerhafte steuerliche Gestaltung oder Beratung begründet für sich genommen nicht automatisch den erforderlichen strafrechtlichen Vorsatz.
Weiterführend erläutert unser Rechtslexikon die Anforderungen an den Vorsatz.
Auch für die Revision im Strafrecht ist die Entscheidung bedeutsam. Fehlende oder unvollständige Berechnungsgrundlagen können einen sachlich-rechtlichen Fehler darstellen, wenn das Revisionsgericht die Höhe der behaupteten Steuerverkürzung nicht nachvollziehen kann.
Bereits in unserem Beitrag zum BGH-Beschluss vom 19. Februar 2025 zur Umsatzsteuerhinterziehung wird die Bedeutung einer nachvollziehbaren Darstellung der Besteuerungsgrundlagen im Strafurteil behandelt.
Wichtig: Steuerpflicht und strafrechtlicher Verkürzungsbetrag sind zu unterscheiden
Die Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung beantwortet noch nicht abschließend die Frage, in welcher Höhe Einkommensteuer hinterzogen wurde. Hierfür müssen die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen und das tatsächlich anzuwendende Besteuerungsverfahren berücksichtigt werden. Besondere Fragen können sich bei Verlustverrechnungen und dem Kompensationsverbot ergeben. Für eine strafrechtliche Verurteilung müssen außerdem die Voraussetzungen der Steuerhinterziehung nach § 370 AO nachgewiesen sein.
Fazit: Pauschale Steuerberechnungen genügen den strafrechtlichen Anforderungen nicht
Mit seinem Beschluss vom 16. April 2026 bestätigt der Bundesgerichtshof, dass die Höhe einer hinterzogenen Einkommensteuer auf einer nachvollziehbaren Berechnung der tatsächlich geschuldeten und der tatsächlich festgesetzten Steuer beruhen muss.
Insbesondere bei verdeckten Gewinnausschüttungen genügt es nicht ohne Weiteres, einen pauschalen Steuersatz auf die angenommenen Ausschüttungsbeträge anzuwenden. Weitere Einkünfte, mögliche Verlustverrechnungen und die konkreten steuerlichen Verhältnisse können entscheidungserheblich sein.
Die Entscheidung zeigt zugleich, dass Fehler bei der Berechnung des Steuerschadens erhebliche Folgen für den Strafausspruch und die Einziehung von Vermögenswerten haben können, selbst wenn der Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung bestehen bleibt.
Für die steuerstrafrechtliche Praxis unterstreicht der Beschluss damit die Bedeutung einer vollständigen und überprüfbaren Ermittlung des Verkürzungsbetrags.
Häufige Fragen zur Steuerhinterziehung bei verdeckten Gewinnausschüttungen
Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung?
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter einen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Vermögensvorteil zuwendet, der nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruht. Sie darf das steuerpflichtige Einkommen der Gesellschaft grundsätzlich nicht mindern und kann beim Gesellschafter zu steuerpflichtigen Einkünften führen.
Darf der Steuerschaden bei verdeckten Gewinnausschüttungen pauschal mit 25 Prozent berechnet werden?
Eine solche Berechnung genügt nach dem BGH-Beschluss vom 16. April 2026 nicht, wenn andere steuerliche Faktoren das Veranlagungsergebnis beeinflussen können. Erforderlich ist grundsätzlich ein nachvollziehbarer Vergleich zwischen Soll- und Ist-Steuer.
Müssen steuerliche Verluste bei der Berechnung einer Steuerhinterziehung berücksichtigt werden?
Steuerlich relevante Verluste können den Verkürzungsbetrag beeinflussen. Ob und in welchem Umfang eine Verlustverrechnung zulässig ist, hängt vom anwendbaren Steuerrecht und den Umständen des Einzelfalls ab. Das Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO ist gesondert zu beachten.
Hat der BGH die Angeklagten freigesprochen?
Nein. Der BGH hat lediglich bestimmte Einzelstrafaussprüche, die Gesamtfreiheitsstrafen und einen Teil der Einziehungsentscheidung aufgehoben. Die übrige Verurteilung blieb bestehen. Das Landgericht muss im Umfang der Zurückverweisung erneut entscheiden.
Welche Bedeutung hat die Entscheidung für die Revision in Steuerstrafverfahren?
Eine unvollständige oder nicht nachvollziehbare Berechnung des Verkürzungsbetrags kann einen sachlich-rechtlichen Fehler darstellen. Je nach Bedeutung dieses Fehlers kann dies zur Aufhebung einzelner Strafen, der Gesamtstrafe oder weiterer Rechtsfolgen führen.
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