Kompensationsverbot

Kompensationsverbot im Steuerstrafrecht in Frankfurt – Verteidigung bei § 370 AO, bundesweit

Wer mit dem Kompensationsverbot im Rahmen der Steuerhinterziehung konfrontiert wird, steht rasch vor komplexen Abgrenzungen zwischen steuererhöhenden und steuermindernden Umständen. Unsere Kanzlei Buchert Jacob Peter übernimmt die Strafverteidigung im Steuerstrafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit – mit schneller Akteneinsicht, präziser rechtlicher Einordnung und einer Verteidigungsstrategie, die auf frühe Verfahrenseinstellungen zielt.

§ 370 Abs. 4 S. 3 AO bestimmt, dass eine bereits eingetretene Steuerverkürzung nicht dadurch entfällt, dass die betroffene Steuer aus anderen Gründen hätte niedriger festgesetzt werden können. Zugleich hat die Rechtsprechung wichtige Ausnahmen entwickelt – insbesondere bei unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen verschwiegenen Mehr- und Minderbeträgen. Genau hier setzt die Verteidigung an. Vertiefende Begriffe und Systematik finden Sie in unserem Rechtslexikon und unter Aktuelles.

Problem: Was bedeutet das Kompensationsverbot in der Praxis?

Der Gesetzeszweck des Kompensationsverbots ist, eine nachträgliche „Gesamtsaldierung“ zu verhindern: Wer in der Erklärung steuererhöhende Tatsachen verschweigt, soll sich nicht im Nachhinein auf andere – ebenfalls nicht erklärte – Entlastungsposten berufen können. Andernfalls würde das Steueraufkommen gefährdet und die strafrechtliche Beurteilung in unübersichtlicher Weise von zivil- oder steuerrechtlichen Nebenfragen abhängen. Das Kompensationsverbot wirkt damit als Begrenzungsregel für die Verkürzungsberechnung im Ermittlungsverfahren und späteren Hauptverhandlung.

Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof klargestellt: Das Verbot gilt nicht schrankenlos. Wo ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen verschwiegenen Mehr- und Minderposten besteht, sind steuermindernde Beträge in die Verkürzungsberechnung von Rechts wegen einzustellen. Das schützt Angeklagte davor, dass materiell zutreffende Gegenansprüche unberücksichtigt bleiben.

Lösung: Verteidigungslinien gegen eine schematische Anwendung

Vorsteuer und Umsatzsteuer – Ausnahme bei wirtschaftlichem Zusammenhang

Besonders praxisrelevant ist die Konstellation der Verrechnung von Vorsteuer mit Umsatzsteuer. Der BGH hat entschieden, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 UStG die Nichtangabe eines steuerpflichtigen Ausgangsumsatzes typischerweise die Nichtgeltendmachung des korrespondierenden Vorsteueranspruchs nach sich zieht. Besteht ein solcher enger wirtschaftlicher Zusammenhang, ist der Vorsteuervergütungsanspruch bei der Verkürzungsberechnung zu berücksichtigen – mit der Folge, dass die Steuerverkürzung gemindert bis hin zum vollständigen Entfall sein kann. Für die Verteidigung bedeutet das: Wir prüfen systematisch, ob die Voraussetzungen dieser Ausnahme vorliegen und welche Nachweise (Rechnungen, Leistungsbezug, Periodenidentität) sich aus der Ermittlungsakte ergeben.

Einfuhrumsatzsteuer – verrechenbar bei Periodengleichlauf

Auch gezahlte Einfuhrumsatzsteuer ist kein „anderer Grund“ im Sinne des § 370 Abs. 4 S. 3 AO, wenn sie in denselben Anmeldungszeiträumen anfällt und mit den erklärten Umsätzen wirtschaftlich verknüpft ist. Der BGH verlangt, abzugsfähige Vorsteuer- und Einfuhrumsatzsteuerbeträge festzustellen, den jeweiligen Erklärungen zuzuordnen und mit den Umsatzsteuerzahllasten zu verrechnen. Verteidigungsschwerpunkt ist somit die Periodenidentität und die saubere Zuordnung – ein Punkt, der sich mit gezielten Beweisanträgen und einer konsistenten Aufbereitung der Unterlagen durchsetzen lässt.

Grenzen der „Gegenrechnung“ – wann das Verbot greift

Wo kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, bleibt es beim Kompensationsverbot. Nicht erklärte, andere Entlastungstatbestände dürfen dann nicht nachträglich „nachgeschoben“ werden. Umso wichtiger ist die präzise Tatsachenarbeit früh im Verfahren: Welche Posten hängen objektiv zusammen? Welche Minderungen hätten bei richtigen Angaben im selben Zeitraum zugestanden? An dieser Schnittstelle entscheidet sich häufig, ob eine beanspruchte Verkürzung bestätigt oder deutlich reduziert wird.

Vorgehen: Schritt für Schritt durch Ermittlungen und Prozess

Wir begleiten Sie vom ersten Hinweis auf einen Anfangsverdacht bis zu Berufung oder Revision. Kern ist eine sorgfältige Perioden- und Belegprüfung kombiniert mit prozessualen Hebeln.

  • Sofort: Schweigen & Aktenlage klären. Keine Einlassung ohne Akteneinsicht; Sicherung relevanter Belege aus Buchhaltung und Zoll-/Steuerakten (Steuerfahndung, FKS).
  • Verkürzungsberechnung prüfen. Einordnung, ob Vorsteuer oder Einfuhrumsatzsteuer im selben Zeitraum gegenrechenbar sind; Abgleich mit Umsatzsteuer-Strukturen und tatsächlichen Leistungsbeziehungen.
  • Prozessorientierung. Antrag auf Einstellung oder § 153a StPO bei geringer Schuld; bei Anklage strikte Kontrolle der Anklageschrift und ihrer Umgrenzung.
  • Beweisanträge & Fristen. Ggf. eigene Berechnungen, Sachverständigenfragen und Fristsetzungen für Beweisanträge zur Periodenzuordnung.
  • Rechtsmittel. Bei fehlerhafter Saldierung oder Missachtung der Ausnahmegrundsätze nutzen wir Revision – inklusive Strafzumessungsfragen.

Beispiele aus der Rechtsprechung – Verteidigungsansätze

Die gerichtliche Linie zeigt, dass Vorsteueransprüche bei wirtschaftlicher Verknüpfung mit Ausgangsumsätzen anzurechnen sind (BGH, 13.09.2018 – 1 StR 642/17). Gleiches gilt für Einfuhrumsatzsteuer, wenn Zahlungen periodenidentisch sind und den jeweiligen Steuererklärungen zugeordnet werden können (BGH, 14.10.2020 – 1 StR 213/19). Für die Verteidigung heißt das: Wir setzen auf vollständige Tatsachenfeststellung und stringente Zuordnung – denn nur dann wird der wirtschaftliche Zusammenhang rechtlich wirksam.

In Verfahren mit internationaler Lieferkette, Barlohnflüssen oder Scheinleistungen sind zusätzlich saubere Abgrenzungen zu anderen Delikten erforderlich, etwa zum Betrug oder – bei Vorsteuerkarussellen – zum Umsatzsteuerkarussell. Eine trennscharfe Einordnung schützt vor Doppelbewertungen und überhöhten Schadensannahmen.

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FAQ zum Kompensationsverbot

Was ist das Kompensationsverbot nach § 370 Abs. 4 S. 3 AO?

Es untersagt, eine bereits eingetretene Steuerverkürzung durch nachträgliche, nicht erklärte Entlastungsposten „wegzurechnen“. Ziel ist es, eine reine Gesamtsaldierung zu vermeiden.

Gibt es Ausnahmen?

Ja. Besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen verschwiegenen Mehr- und Minderposten (z. B. Vorsteuer zum Ausgangsumsatz), sind Minderungen in die Verkürzungsberechnung einzubeziehen.

Spielt die Einfuhrumsatzsteuer eine Rolle?

Ist sie periodenidentisch angefallen und zuordenbar, kann sie mit Umsatzsteuerzahllasten verrechnet werden. Entscheidend sind Belege und die exakte Zuordnung in der Aktenlage.

Was bedeutet das für meine Verteidigung?

Wir prüfen Perioden, Leistungsbezüge und Belege, setzen auf Gegenrechnungen und argumentieren mit den BGH-Leitlinien. Ziel ist die Reduktion der behaupteten Verkürzung bis hin zum Entfall.

Welche Verfahrensschritte sind wichtig?

Früh Akteneinsicht sichern, keine unbedachte Aussage (Schweigerecht), präzise Einwendungen vorbereiten, ggf. auf Einstellung hinwirken.

Call-to-Action: Jetzt Verteidigung im Steuerstrafrecht sichern

Wird Ihnen eine Steuerverkürzung nach § 370 AO vorgeworfen und beruft sich die Behörde auf das Kompensationsverbot? Handeln Sie besonnen und sprechen Sie früh mit uns. Wir prüfen die Verkürzungsberechnung, die Periodenidentität und die wirtschaftlichen Zusammenhänge – diskret, strukturiert, bundesweit. Rufen Sie an unter 069 710 33 330 oder schreiben Sie an kanzlei@dr-buchert.de.

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Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.

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