Unternehmenssanktionierung § 30 OWiG und § 130 OWiG

Unternehmensgeldbuße & Aufsichtspflicht (§§ 30, 130 OWiG) – Strafverteidigung in Frankfurt & bundesweit

Unternehmensgeldbußen nach § 30 OWiG und Vorwürfe der Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG treffen Unternehmen, Organe und Führungskräfte hart: Ermittlungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen, wirtschaftliche Risiken durch Einziehung sowie Reputationsfolgen. Wir verteidigen strukturiert – von der ersten Maßnahme im Ermittlungsverfahren bis zu Rechtsbehelfen und gerichtlichen Entscheidungen. Ein Überblick über Voraussetzungen, typische Fehlerbilder und wirksame Verteidigungsansätze.

Problem: Zurechnung, Aufsicht & wirtschaftliche Folgen richtig einordnen

Deutschland kennt kein „Unternehmensstrafrecht“ – Sanktionen erfolgen über das Ordnungswidrigkeitenrecht. Zentral ist die Unternehmenssanktionierung nach §§ 30, 130 OWiG:

  • § 30 OWiG: Verbandsgeldbuße, wenn eine Leitungsperson als solche tatbestandsmäßig handelt oder der Verband bereichert wird (Gewinn/ersparte Aufwendungen).
  • § 130 OWiG: Vorwurf unzureichender Aufsicht im Betrieb/Unternehmen/Konzern; Zuwiderhandlungen hätten bei gehöriger Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert werden müssen.

Konsequenzen reichen von Geldbußen über Sanktionsfolgen bis zur Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile. Parallel drohen individuelle Verfahren gegen Organe nach StGB/AO (z. B. Steuerstrafrecht) und aufsichtsrechtliche Eingriffe. Ohne professionelle Strafverteidigung entstehen rasch strategische Nachteile.

Lösung: Verteidigung mit klarem Prüfprogramm – Zurechnung angreifen, Aufsicht belegen, Risiken begrenzen

Wir verbinden prozessuales Handwerk mit wirtschaftlichem Verständnis. Ziel ist die Zurechnungsfrage sauber zu trennen, Aufsichtsmaßnahmen belastbar darzustellen und finanzielle Risiken zu reduzieren.

  • Zurechnung (§ 30 OWiG) kritisch prüfen: Leitungspersoneigenschaft, funktionaler Zusammenhang („als solche“) und etwaige Privatsphäre-Handlungen differenzieren; Anklagevorwurf und Tatsachengrundlage vergleichen.
  • Aufsicht (§ 130 OWiG) substantiiert nachweisen: Auswahl, Organisation, Instruktion, Kontrolle, Reaktion – risikobasiert und dokumentiert; rechtliche Grenzen (Zumutbarkeit/Verhältnismäßigkeit) betonen.
  • Finanzielle Folgen trennen: Ahndungsanteil vs. Abschöpfung; Wechselwirkung mit Einziehung und mit etwaigem Strafbefehl gegen natürliche Personen.
  • Verfahrenssteuerung: Umgang mit Staatsanwaltschaft, Bußgeld- und Strafsachenstelle, Ermittlungsakte, Verständigung und gerichtlicher Hauptverhandlung.

Vorgehen: Phasenmodell der Verteidigung in §§ 30/130-OWiG-Verfahren

1) Erste 72 Stunden – sichern, sortieren, schützen

  • Akutmaßnahmen: Reaktionsfähigkeit bei Durchsuchung und Beschlagnahme herstellen, Kontaktpunkte bündeln, interne Kommunikation ordnen.
  • Akteneinsicht & Lagebild: Vorwürfe, Tatzeiträume, Rollen. Früh prüfen, ob „Leitungsperson“ oder Bereicherungsalternative behauptet wird.
  • Schutz vor Folgerisiken: Schnittstellen zu FKS, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht identifizieren.

2) Vertiefung – Zurechnung, Aufsicht, Dokumente

  • Zurechnungsangriff: Tätigkeiten „als solche“ vs. „bei Gelegenheit“, Abgrenzung faktischer Geschäftsführer, Reichweite der Vollmacht/Delegation.
  • Aufsichtsarchitektur darlegen: Zuständigkeitsmatrix, Schulungen, Kontrollen, Reaktionswege – angemessen zum Risiko; Criminal Compliance als Verteidigungsfaktor, nicht als Selbstzweck.
  • Finanzmodule prüfen: Vorteilsermittlung, Kausalität, Doppelanrechnungen, Verhältnis zu Geldstrafe natürlicher Personen.

3) Ergebnisorientiert verhandeln – und nötigenfalls streiten

§ 30 OWiG im Fokus: Adressaten, Handlungsbezug, Bußgeldrahmen

Adressaten sind juristische Personen und Personenvereinigungen. Erforderlich ist Handeln einer Leitungsperson als solche (Organ, Vertreter, Prokurist etc.) im funktionalen Unternehmensbezug – nicht bloßer Privatnutzen „bei Gelegenheit“. Alternativ genügt eine Bereicherungszielrichtung zugunsten des Verbandes. Beim Bußgeldrahmen ist zwischen Ahndungsanteil und Abschöpfung zu unterscheiden; Wechselwirkungen zur Einziehung sind sorgfältig darzustellen.

§ 130 OWiG im Fokus: Aufsichtspflicht mit Augenmaß

Maßstab ist die gehörige Aufsicht – zugeschnitten auf Größe, Risiken und Historie des Betriebs. Bausteine: Auswahl geeigneter Personen, klare Organisation, Instruktion/Schulung, Überwachung/Kontrolle, Reaktion bei Verstößen. Grenzen: rechtliche Zulässigkeit, Zumutbarkeit, Verhältnismäßigkeit; kein „Totalüberwachungsgebot“. Bei Vorbelastungen steigen die Anforderungen. Wichtig: Delegation ist möglich, Letztaufsicht bleibt.

Hinweisgebersysteme & interne Untersuchungen – verteidigungsrelevant eingesetzt

Interne Meldestellen nach HinSchG und Whistleblowing liefern wertvolle Anknüpfungstatsachen. Richtig dokumentiert, können sie Aufsicht und Reaktion belegen. Interne Untersuchungen sind kein Selbstzweck, sondern flankieren Verteidigung und Remediation – fokussiert, datenschutzkonform, forensisch sauber.

Vorteile mit Buchert Jacob Peter

  • Strafverteidigung aus einer Hand: Unternehmen, Organe und Mitarbeitende – koordiniert im Wirtschaftsstrafrecht.
  • Prozess- & Finanzexpertise: Trennscharfe Argumentation bei Zurechnung, Aufsicht und Vorteilsermittlung.
  • Praxisnähe: Erfahren im Umgang mit BuStra, FKS, Staatsanwaltschaften und Kammern für Wirtschaftsstrafkammern.

FAQ – §§ 30/130 OWiG kurz beantwortet

Haftet der Verband auch ohne identifizierte Täterperson?

Für § 30 genügt, dass eine Leitungsperson tatbestandsmäßig gehandelt hat; die exakte Person muss nicht stets prozessual feststehen. Zudem greift die Bereicherungsalternative.

Führt Fehlverhalten „einfacher“ Mitarbeitender zu § 30?

Über § 130 ja: Wird eine gehörige Aufsicht verfehlt und kommt es zu betriebsbezogenen Zuwiderhandlungen, kann dies den Verband nach § 30 belasten.

Wie hoch sind die finanziellen Risiken?

Erhebliche Bußgelder plus Abschöpfung. Parallelfragen der Einziehung sind mitzudenken; Doppelbelastungen sind rechtlich abzugrenzen.

Was bedeutet „wesentlich erschwert“ in § 130 konkret?

Erforderlich ist keine absolute Verhinderung, sondern eine deutliche Risikoabsenkung durch angemessene Aufsichtsschritte (Organisation, Instruktion, Kontrolle, Reaktion).

Welche Rolle spielen DSGVO/Kartellfälle?

Bei DSGVO-Bußgeldern (Art. 83) greifen eigene Rahmen; Kartellverfahren folgen umsatzbezogenen Maßstäben. Gleichwohl kann Aufsicht und Organisation verteidigungsrelevant sein.

Bringt ein dokumentiertes Aufsichtssystem Vorteile?

Ja. Substanzielle, gelebte Strukturen (Schulungen, Kontrollen, Reaktionen) können sanktionsmindernd wirken – wichtig ist die belastbare Dokumentation.

Sind Eintragungen ins Register zu erwarten?

Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen über 200 € werden im Gewerbezentralregister vermerkt.

Call-to-Action: Jetzt Lage prüfen lassen

Wir bewerten Vorwürfe nach §§ 30, 130 OWiG zügig und diskret, strukturieren die Verteidigung und begrenzen Risiken – bundesweit aus Frankfurt am Main. Aktuelle Hinweise finden Sie unter Aktuelles. Sprechen Sie uns an.

Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte und Anwälte für Strafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit

Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob, Fachanwältin für Strafrecht
Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster
Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim

Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.

Telefon: 069 710 33 330 · E-Mail: kanzlei@dr-buchert.de

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