Steuerliche Behandlung von Krypto-Vermögen in Frankfurt – Verteidigung & Einordnung für Privatpersonen
Krypto-Vermögen ist längst im Alltag angekommen – steuerlich aber bleibt vieles anspruchsvoll. Steuerrecht ist Informationsrecht: Ohne belastbare Daten zu Transaktionen, Wallets und Blockchain wird die Besteuerung schnell zur Streitfrage. Wer als Privatperson oder als Einzelunternehmer mit Nachfragen des Finanzamts konfrontiert ist, braucht eine klare Linie – fachlich fundiert und mit Blick auf mögliche Steuerhinterziehung, Steuerfahndung und die Absicherung der eigenen Rechte (Akteneinsicht & Steuergeheimnis). Unsere Kanzlei Buchert Jacob Peter in Frankfurt verteidigt bundesweit – diskret, konsequent und ohne Compliance-Beratung.
Dieser Beitrag erläutert die Grundsätze der Besteuerung von Bitcoin, Ether & Co., die Position der Finanzverwaltung, typische Problemfelder (etwa Krypto-zu-Krypto) und die praktischen Folgen für Privatvermögen und Betriebsvermögen. Zudem zeigen wir, wie wir bei Ermittlungen und Außenprüfungen vorgehen und wann eine Selbstanzeige in Betracht kommt.
Problem: Warum ist die Besteuerung von Krypto-Assets so komplex?
Virtuelle Währungen und Token gelten aus Sicht der Finanzverwaltung als Wirtschaftsgüter. Das BMF begründet dies damit, dass Einheiten übertragbare vermögenswerte Vorteile repräsentieren und Marktpreise über Börsen abrufbar sind. Damit sind sie grundsätzlich einer eigenständigen Bewertung zugänglich. Was in der Theorie klar klingt, wird in der Praxis schwierig – insbesondere, wenn Vorgänge im Krypto-Ökosystem bleiben, etwa beim Tausch Bitcoin gegen Ether. Dann fehlt oft der Euro-Geldfluss, und doch soll eine steuerbare Anschaffung oder Veräußerung vorliegen.
Die Folge sind Abgrenzungsfragen, die schnell strafrechtliche Relevanz erhalten können – etwa wenn das Finanzamt steuerpflichtige Gewinne annimmt und unzutreffende Erklärungen als § 370 AO bewertet. Genau hier setzen wir als Verteidigung im Steuerstrafrecht an.
Grundlagen laut BMF-Schreiben vom 10.05.2022
Das BMF vertritt – vereinfacht – folgende Linie: Auch der Tausch von virtuellen Währungen ist eine Anschaffung bzw. Veräußerung. Der Veräußerungsgewinn ist die Differenz aus Veräußerungserlös und Anschaffungs-/Werbungskosten. Der Veräußerungserlös ist der Marktkurs der erlangten Einheiten am Tauschtag; der Marktkurs der hingegebenen Einheiten bildet die Anschaffungskosten der erhaltenen Einheiten. Für die Ertragsteuer folgt bei Privatpersonen regelmäßig die Einordnung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG.
- Spekulationsfrist: Liegen zwischen Anschaffung und Veräußerung ≤ ein Jahr, ist der Gewinn steuerpflichtig (§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
- Freigrenze: Bis 600 € privater Gewinne im Kalenderjahr greift die Freigrenze (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG). Wird sie überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
- Mehrfachkäufe: Anschaffungskosten müssen zuordenbar sein; wo das nicht gelingt, akzeptiert die Verwaltung teilweise Durchschnittskosten.
Wichtig: Das BMF-Schreiben bindet vorrangig die Verwaltung, nicht unmittelbar Gerichte oder Steuerpflichtige. Europäische Entwicklungen – z. B. Meldepflichten wie Crypto-Asset-Reporting – können die Praxis weiter verändern. Aktuelle Beiträge hierzu finden Sie unter Aktuelles.
Privatvermögen: Krypto handeln, tauschen, nutzen
Bei Privatpersonen geht es häufig um Käufe, Verkäufe und Krypto-zu-Krypto-Tausch. Die Ermittlung des korrekten Marktkurses am Tauschtag, die Dokumentation von Gebühren, Airdrops oder Forks und die saubere Periodenzuordnung entscheiden über die Steuer. Fehlerhafte oder unvollständige Aufstellungen können Nachfragen der Finanzverwaltung auslösen – im Extremfall mit steuerstrafrechtlicher Dimension.
- Dokumentation: Exportieren Sie Börsen-Historien, notieren Sie Wallet-Zuordnungen und sichern Sie Kursquellen. Bei zentralen Börsen gelingt das meist besser als im DeFi-Umfeld.
- Grenzfälle: Bei internen Transfers, Bridges oder Wraps ist zu prüfen, ob eine steuerbare Veräußerung vorliegt. Streitstand sorgfältig dokumentieren.
- Nachfragen vom Amt: Antworten nur nach Prüfung; bei Risiken frühzeitig Verteidigung einbinden.
Betriebsvermögen: Wenn Krypto Teil des Unternehmens ist
Sind Einheiten dem Betriebsvermögen zugeordnet, sind Veräußerungserlöse Betriebseinnahmen, Anschaffungskosten Betriebsausgaben. Fehlen exakte Werte, kann auf durchschnittliche Anschaffungskosten abgestellt werden. Dabei gilt: Fehler bei der Ermittlung oder Zuordnung können Bilanzdelikte oder Buchführungspflichtverletzungen nach sich ziehen – mit strafrechtlichem Risiko.
Werden Einheiten wiederholt angekauft und veräußert, kann der Handel als gewerblich eingestuft werden. Das BMF verweist auf Kriterien aus dem Wertpapier-/Devisenhandel. Für die Abgrenzung ist die Gesamtbetrachtung ausschlaggebend.
Krypto-zu-Krypto und Marktkurs: Was praktisch zählt
Die heikelsten Fragen stellen sich, wenn der Euro das System nicht berührt: Tausch BTC/ETH, Liquidity-Swaps, Token-Swaps. Die Verwaltung verlangt dennoch eine vollständige Euro-Bewertung am Tauschtag. In der Praxis fehlt es oft an lückenlosen Kursdaten, insbesondere bei DEX. Streitpunkte entstehen bei der Kursquelle, dem Zeitpunkt (Block-Zeit vs. Trade-Zeit) und den Gebühren. Hier entscheidet eine saubere, nachvollziehbare Methode – und die konsistente Anwendung.
Vollzug & Ermittlungen: Zentraler vs. dezentraler Handel
Die steuerinformationelle Durchdringung hat Grenzen. Bei zentralen Börsen können Finanzbehörden über Sammelauskunftsersuchen (§ 93 Abs. 1a AO) Informationen zu Wallet-Inhaberschaften erlangen und Public Keys natürlichen Personen zuordnen. Bei dezentralen Börsen ist das wegen der Handelsdynamik und der Protokoll-Architektur deutlich schwieriger. Das Entdeckungsrisiko ist dort geringer – rechtliche Pflichten bestehen aber unverändert.
Kommt es zu einer Steuerfahndung, Durchsuchung oder zur Beschlagnahme von Datenträgern, sichern wir unverzüglich Ihre Rechte – Akteneinsicht, Prüfen der Grundlagen, Gegenanträge. Bei gravierenden Fehlern in der Erklärungslage prüfen wir die Option einer Selbstanzeige.
Vorgehen der Verteidigung – Schritt für Schritt
- Sofort klären: Welche Börsen, welche Wallets, welche Perioden? Datenzugriffe sichern, Exportformate prüfen, Dokumentation konsolidieren.
- Rechtliche Einordnung: Privatvermögen oder Betriebsvermögen? Privates Veräußerungsgeschäft oder gewerblicher Handel? Abgleich mit der Linie der Verwaltung (Besteuerung von Kryptowährung).
- Methodik festlegen: Marktkurse, Gebühren, Zuordnung der Anschaffungskosten, nachvollziehbare Bewertungsquelle – konsistent und plausibel.
- Behördenkontakt steuern: Antworten nur geprüft; bei Risiko Verteidigungsmodus. Bezug auf Akteneinsicht und Rechtsbehelfe.
- Strafrecht im Blick: Mögliche § 370 AO-Vorwürfe früh antizipieren und Einstellungsoptionen prüfen.
FAQ: Häufige Fragen zur Krypto-Besteuerung
Ist jeder Tausch Krypto gegen Krypto steuerpflichtig?
Nach der Verwaltungslinie ja: Jeder Tausch kann eine Anschaffung/Veräußerung sein. Entscheidend sind korrekte Marktkurse und Anschaffungskosten. Streitfragen lösen wir argumentativ – mit konsistenter Dokumentation und Verweis auf das Rechtslexikon.
Gilt die Ein-Jahres-Frist immer?
Bei privaten Veräußerungsgeschäften regelmäßig ja. Wird die Frist überschritten, sind Gewinne grundsätzlich steuerfrei; Ausnahmen und Sonderkonstellationen prüfen wir im Einzelfall.
Wie gehe ich mit alten, lückenhaften Daten um?
Best-Effort-Rekonstruktion, nachvollziehbare Bewertungsmethode und eindeutige Zuordnung. Wo nötig, methodische Alternativen begründen. Bei Risiko: frühzeitig Verteidigung einbinden und Auskunftsrechte sichern.
Was passiert bei einer Nachfrage oder Außenprüfung?
Ruhe bewahren, Fristen beachten, nur abgestimmte Antworten. Wir übernehmen die Kommunikation, prüfen die Belege und flankieren mit Rechtsbehelfen. Bei strafrechtlichen Vorwürfen vertreten wir Sie in allen Stadien des Ermittlungsverfahrens.
Wie relevant sind Meldestandards wie Crypto-Asset-Reporting?
Sie erhöhen die Transparenz im Börsenumfeld. Wir beobachten die Entwicklung und berücksichtigen sie bei der Risiko- und Verteidigungsplanung. Hintergrund: Crypto-Asset-Reporting.
Call-to-Action: Jetzt Verteidigung & Einordnung sichern
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- Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Dr. Caroline Jacob
- Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Frank M. Peter
- Als Kooperationspartner Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
Dies bedeutet unter anderem folgende Zusatzqualifikationen:
- Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht (DAA)
- Zertifizierter Bilanzierungsexperte (Steuer-Fachschule Dr. Endriss)
- Abgeschlossenes Weiterbildungsstudium im Steuerstrafrecht (FernUni Hagen)
- Über 25 Jahre Erfahrung als Steuerfahnder
- Fachanwälte für Strafrecht
Unsere Rechtsanwaltskanzlei arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.
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