Selbständiges Einziehungsverfahren (§ 435 StPO) I Anwälte Frankfurt

Strafverteidigung in Frankfurt – selbstständiges Einziehungsverfahren (§ 435 StPO) & bundesweite Vertretung

Wenn Ermittlungsbehörden Vermögenswerte sichern oder endgültig entziehen wollen, stehen Betroffene schnell vor existenziellen Risiken. Unsere Kanzlei Buchert Jacob Peter verteidigt entschlossen gegen Einziehungsanträge – auch dann, wenn gar kein Strafverfahren gegen eine bestimmte Person geführt wird. Das sogenannte selbstständige Einziehungsverfahren nach § 435 StPO erlaubt eine Anordnung der Einziehung unabhängig von einer Verurteilung. Genau hier setzen wir mit fundierter Strafverteidigung an: schnell, zielorientiert und bundesweit.

Wenn Sie von einem selbstständigen Einziehungsverfahren nach § 435 StPO oder von Maßnahmen der Vermögensabschöpfung betroffen sind, sollten Sie frühzeitig unsere Strafverteidiger in Frankfurt mit besonderer Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht einschalten, um Einziehungsantrag, Anknüpfungstat und Umfang einer möglichen Wertersatzeinziehung gezielt prüfen zu lassen.

Für eine diskrete Ersteinschätzung und die Entwicklung einer belastbaren Strategie zur Sicherung Ihrer Vermögenswerte erreichen Sie uns unter 069 710 33 330 oder per E-Mail an kanzlei@dr-buchert.de.

Problem: Einziehung ohne Verurteilung – was droht?

Das objektive Verfahren nach § 435 StPO ist nicht gegen eine bestimmte Person gerichtet, sondern auf die selbstständige Anordnung der Einziehung. Rechtsgrundlage ist materiell § 76a StGB; danach können Taterträge oder Tatmittel entzogen werden, selbst wenn niemand verurteilt wird – etwa weil der Täter unbekannt ist, Verfahren aus Opportunitätsgründen eingestellt wurden (§§ 153 ff. StPO) oder Verfolgungshindernisse bestehen. Für Betroffene bedeutet dies: Konten- oder Sachwerte sind gefährdet, obwohl die Schuldfrage nicht in einem klassischen Strafverfahren geklärt wurde. Bereits im Ermittlungsverfahren drohen Eingriffe wie Beschlagnahme oder Durchsuchung, die wir umgehend prüfen und angreifen.

Besonders brisant: Auch die Wertersatzeinziehung ist möglich, wenn der konkrete Gegenstand nicht mehr vorhanden ist. Die Staatsanwaltschaft kann einen Antrag stellen, der den Gegenstand oder den Geldbetrag genau bezeichnen muss (§ 435 Abs. 2 StPO). Im Zwischenverfahren (Verweis auf §§ 201 ff. StPO) wird über die Eröffnung entschieden; anschließend kann per Beschluss oder Urteil entschieden werden (§§ 434, 436 StPO). Für Betroffene ist es entscheidend, frühzeitig Akteneinsicht zu erhalten und die Darstellung der sogenannten Anknüpfungstat sowie die behauptete Herkunft von Vermögenswerten zu entkräften – genau hier hilft eine versierte Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht, etwa bei Vorwürfen um Untreue, Betrug oder Geldwäsche.

Lösung: Aktive Strafverteidigung mit Fokus auf Vermögensschutz

Unser zentrales Ziel ist der Schutz Ihrer Vermögenswerte. Wir sichern sofort Ihre Verfahrensrechte, beantragen Akteneinsicht in die Ermittlungsakte, prüfen die Zulässigkeit der Maßnahme und die behauptete Einziehungsgrundlage. Wir werten behördliche Berechnungen kritisch aus und machen Beweisverwertungsverbote geltend. Bereits zu Beginn stärken wir Ihr Auskunftsverweigerungsrecht und Ihre Position bei Vorladungen. Soweit möglich, zielen wir auf eine Einstellung oder begrenzen den Einziehungsumfang – immer mit Blick auf Verhältnismäßigkeit und die sachliche Beweislage.

Während die Behörde das Opportunitätsprinzip nutzen kann, gilt für die Einziehungsanordnung das strenge Legalitäts- und Bestimmtheitsgebot: Der Antrag muss die Einziehungsgegenstände eindeutig bezeichnen; pauschale Wertannahmen genügen nicht. Wir überprüfen die Kausalität zwischen Tat und Vermögensvorteil, stellen Alternativursachen heraus und konfrontieren ungesicherte Hypothesen mit belastbaren Daten. In geeigneten Konstellationen kann eine Verständigung über den Umfang der Einziehung in Betracht kommen – stets unter Wahrung Ihrer Verteidigungsposition.

Vorgehen: Vom Antrag bis zur Entscheidung

Antrag und Eröffnung

Der Antrag nach § 435 Abs. 2 StPO muss darlegen, warum ein subjektives Verfahren (gegen eine bestimmte Person) nicht möglich ist und weshalb die Einziehung „zu erwarten“ ist. Wir prüfen die formelle Umgrenzungsfunktion und die materielle Informationsfunktion des Antrags, rügen Unklarheiten und verlangen Nachbesserung. Im Zwischenverfahren nach §§ 201 ff. StPO wird über die Eröffnung entschieden; fehlt es an Voraussetzungen, ist die Eröffnung zu versagen. Unsere Eingaben beziehen sich dabei gezielt auf die Anforderungen an die Antragsschrift im Lichte der Anklageschrift, auf die Darlegung der Anknüpfungstat sowie die konkrete Bestimmung des Gegenstands bzw. Geldbetrags.

Hauptverfahren und Beweis

Kommt es zur Entscheidung, gelten sinngemäß die Verfahrensregeln der §§ 424–430, 433 StPO; die Rechte der Beteiligten orientieren sich an denen eines Angeklagten – mit Besonderheiten. Wir beantragen die mündliche Verhandlung, sichern prozessuale Rechte in der Hauptverhandlung und bekämpfen unzulässige Beweismittel. Typische Angriffsflächen sind die Herkunftszurechnung, die Reichweite der Wertersatzeinziehung sowie die Bewertung von Drittbegünstigung (§ 73b StGB). Wir prüfen Alternativen zur Vermögensabschöpfung (Rückgabe, zivilrechtliche Titulierung) sowie mildernde Maßnahmen. Am Ende steht eine Entscheidung per Urteil oder Beschluss; wir wahren Fristen für Berufung und Revision und berücksichtigen Besonderheiten der Revisionspraxis.

Besonderheiten: Verjährung, Opportunität, Übergang

Nach § 76a Abs. 2 StGB kann Einziehung auch nach Eintritt der Verjährung angeordnet werden – ein häufig unterschätztes Risiko. Wir setzen hier mit Einwänden zur Beweislage, zur tatkausalen Vermögenszuordnung und zur Angemessenheit an. Ein Übergang vom subjektiven zum objektiven Verfahren ist aus prozessökonomischen Gründen möglich, etwa bei dauernder Verhandlungsunfähigkeit; wir wahren Verteidigungsrechte nahtlos fort. Wird eine Entscheidung ohne Eröffnungsbeschluss getroffen, kann dies – je nach Lage – zur Einstellung im Rechtsmittelverfahren führen. Auf dieser Ebene zählt prozessuale Präzision.

Wissenschaftliche Grundlage und typische Streitfragen

Die Vermögensabschöpfung ist nach geltendem Recht keine strafähnliche Sanktion, sondern eine Maßnahme eigener Art; sie zielt auf Abschöpfung rechtsgrundlos erlangter Vorteile. Verfassungsrechtlich ist die selbstständige Einziehung zulässig, solange Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit und rechtliches Gehör gewahrt sind. Empirisch zeigen forensische Analysen, dass Herkunftszuschreibungen häufig auf unsicheren Indizketten beruhen – hier setzen wir mit Hypothesentests und Alternativszenarien an. Rechtspsychologische Erkenntnisse zur Aussagekonstanz und zur Fehleranfälligkeit von Erinnerungen fließen – soweit einschlägig – in die Beweiswürdigung ein. Kriminalökonomisch ist zu beachten, dass Transaktionsketten mehrdeutig sein können; in dubio pro reo wirkt im Einziehungsverfahren mittelbar über Beweismaß und Zurechnung.

Streitentscheidend sind regelmäßig: die Identifizierung der Anknüpfungstat, die tatkausale Verknüpfung von Vermögensbestandteilen, Drittbegünstigung und Umfang der Wertersatzbemessung. Wir stellen sicher, dass die Einziehungsanordnung konkrete, überprüfbare Tatsachen ausweist – keine bloßen Verdachtsbehauptungen. Zudem prüfen wir prozessuale Schranken wie Postbeschlagnahmeverbote und Beweisverwertungsverbote. Bei behördlichen Rechenmodellen verlangen wir Offenlegung der Annahmen und überprüfen Parameter, Konfidenzen und Sensitivitäten – rechtlich übersetzt: Tragfähigkeit der Überzeugungsbildung.

Vorteile mit Buchert Jacob Peter

Sie profitieren von erfahrener Verteidigung im Kerngebiet Strafverteidigung und aus zahlreichen komplexen Vermögensabschöpfungsverfahren. Wir bringen die Perspektive aus Verfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer ein, verbinden prozessuale Präzision mit ökonomischer Analyse und halten Sie stets auf dem Laufenden – etwa über neue Entwicklungen in Aktuelles. Bei Bedarf setzen wir neben Anfechtungen auch Wiederaufnahme oder flankierende Rechtsmittel ein und achten auf Folgen für Strafen, Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Parallelverfahren.

Call-to-Action: Früh sprechen, Chancen erhöhen

Je früher Sie uns einschalten, desto besser können wir den Umfang der Einziehung begrenzen oder abwenden. Rufen Sie uns an unter 069 710 33 330 oder schreiben Sie an kanzlei@dr-buchert.de. Wir übernehmen bundesweit – auch kurzfristig – die Verteidigung, sichern Ihre Rechte im Zwischen- und Hauptverfahren und vertreten Sie in Rechtsmitteln.

FAQ zum selbstständigen Einziehungsverfahren

Was ist der Unterschied zwischen subjektivem Strafverfahren und objektivem Einziehungsverfahren?

Im subjektiven Verfahren geht es um Schuld und Strafe einer bestimmten Person. Das objektive Verfahren (§ 435 StPO) richtet sich auf die Einziehung eines Gegenstands oder Wertersatzes – unabhängig von einer Verurteilung. Rechte der Beteiligten lehnen sich an die des Angeklagten an; gleichwohl gelten Besonderheiten der §§ 424–430, 433 StPO. Weitere Grundlagen finden Sie im Rechtslexikon zum Strafverfahren.

Kann Einziehung trotz Verjährung angeordnet werden?

Ja, § 76a Abs. 2 StGB erlaubt die Einziehung auch nach Eintritt der Verjährung. Umso wichtiger sind Einwände zur tatkausalen Herkunft, zur Reichweite der Drittbegünstigung und zur Verhältnismäßigkeit. Wir prüfen akribisch die Beweisgrundlagen und rügen Lücken. Hinweise zu Verjährungsfolgen und Einstellungsoptionen finden Sie unter Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO und § 153a StPO.

Welche Rolle spielt das Zwischenverfahren?

Das Zwischenverfahren (Verweis auf §§ 201–204 StPO) sichert rechtliches Gehör und filtert unzulässige oder mangelhafte Anträge aus. Fehlt es an der Unmöglichkeit eines subjektiven Verfahrens oder ist der Gegenstand nicht hinreichend bestimmt, ist die Eröffnung zu versagen. Näheres zu Hauptverhandlung und Urteil finden Sie im Lexikon.

Welche Kosten- und Auslagenfolgen drohen?

Der Einziehungsbeteiligte ist kein Angeklagter. Ihm können besondere Kosten seiner Beteiligung auferlegt werden (§ 472b StPO), die Verfahrenskosten als solche hingegen nicht. Über Rechtsmittel wie Berufung und Revision beraten wir mit Blick auf Nutzen-Risiko-Abwägung.

Gibt es das Verfahren auch im Ordnungswidrigkeitenrecht?

Ja, die selbstständige Einziehung ist auch im Bußgeldverfahren zulässig (§§ 27, 29a Abs. 5 OWiG). Wir wahren Ihre Rechte gegenüber der Verwaltungsbehörde und übertragen Verteidigungsstrategien aus dem Strafprozessrecht auf das OWiG-Verfahren.

Wie kann ich mich bei Durchsuchung oder Vorladung verhalten?

Bewahren Sie Ruhe, machen Sie von Ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch und kontaktieren Sie uns umgehend. Geben Sie keine Erklärungen ohne anwaltlichen Rat ab. Informationen zu Polizeibefugnissen und Vorladung finden Sie im Lexikon.

Relevante Begriffe im Überblick (Auswahl)

Zur Vertiefung empfehlen wir die Beiträge in unserem Rechtslexikon, u. a. zu Beschuldigtenvernehmung, Beschlagnahme, Durchsuchung, Ermittlungsverfahren, Staatsanwaltschaft, Hauptverhandlung, Urteil, Berufung und Revision. Für spezielle Konstellationen verweisen wir auf Unternehmensstrafrecht, Steuerstrafrecht und Arbeitsstrafrecht – jeweils mit Fokus auf die Verteidigung von Mandanten.

Mehr dazu: Steuerstrafrecht, Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht, Anwälte

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