Räuberische Erpressung in Frankfurt – Strafverteidigung & bundesweite Vertretung
Wer mit dem Vorwurf der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) konfrontiert ist, steht sofort unter erheblichem Druck. Denn bei Gewaltanwendung oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben drohen hohe Strafen und einschneidende Maßnahmen schon im Ermittlungsverfahren. Unsere Kanzlei Buchert Jacob Peter in Frankfurt begleitet Beschuldigte und Unternehmen mit erfahrener Strafverteidigung – diskret, schnell und bundesweit.
Problem: Was bedeutet räuberische Erpressung – und wo liegen die Risiken?
Bei der räuberischen Erpressung werden die Mittel des Raubes – Gewalt oder Drohung mit unmittelbarer Gefahr – genutzt, um eine Vermögensverfügung zu erzwingen. Anders als beim Raub steht häufig nicht die Wegnahme im Vordergrund, sondern das erzwungene Handeln des Opfers. In der Praxis geht es etwa um Geldforderungen unter massiver Drohung, das Erzwingen von PINs oder die Preisgabe von Verstecken. Die Grenze zum Raub kann fließend sein; entscheidend sind die Umstände, die innere Willensrichtung des Genötigten und das äußere Erscheinungsbild des Gebens und Nehmens. Frühe juristische Einordnung verhindert Fehlbewertungen, die schnell in Haft oder belastende Maßnahmen münden können – vom Haftbefehl bis zur Durchsuchung.
Wesentlich ist die „Gegenwärtigkeit“ der Gefahr: Eine Drohung kann auch dann gegenwärtig sein, wenn sie als Dauergefahr jederzeit in einen Schaden umschlagen kann. Das ist für die Verteidigung bedeutsam, etwa wenn vermeintlich „Zeit gelassen“ wird, aber tatsächlich eine unmittelbare Drucklage fortbesteht. Gerade in Konstellationen mit mehreren Beteiligten, Drohungen gegen Dritte oder Unternehmen und bei längeren Abläufen sind präzise Feststellungen erforderlich. Unser Team strukturiert den Sachverhalt, grenzt ab und schützt Ihre Rechte – von der ersten Anzeige an.
Lösung: Konsequente Strafverteidigung – frühzeitig, strukturiert, entschlossen
Wir starten sofort mit einer Verteidigungsstrategie, die auf Klarheit und Geschwindigkeit setzt: Wir sichern Beweise, verhindern belastende Alleingänge und schützen vor unüberlegten Aussagen. Kern ist die Akteneinsicht, denn nur der Blick in die Ermittlungsakte zeigt, welche Beweismittel tatsächlich vorliegen. Bis dahin raten wir, das Auskunftsverweigerungsrecht zu nutzen. Bei polizeilichen Vorladungen zur Beschuldigtenvernehmung übernehmen wir Kommunikation und Terminsteuerung. In dringlichen Situationen (Festnahme, Durchsuchung, drohender Haft) sind wir erreichbar und handeln umgehend.
Viele Verfahren lassen sich bereits im Ermittlungsstadium steuern: Je nach Aktenlage prüfen wir den Anfangsverdacht, die Schwelle des hinreichenden Tatverdachts und legen die Weichen für eine Einstellung oder einen Verständigungsweg. Wenn es zur Anklageschrift kommt, bereiten wir die Hauptverhandlung gezielt vor – sachlich, faktenbasiert und mit Blick auf praktikable Lösungen.
Vorgehen: So arbeiten wir in § 255-Verfahren
- Ersteinschätzung und Schutz vor voreiligen Angaben; Kommunikation mit Polizei/Staatsanwaltschaft
- Schnelle Akteneinsicht und Analyse von Beweismitteln, Tathergang und etwaigen Widersprüchen
- Prüfung von Tatbestandsfragen (Drohung, Gegenwärtigkeit, Abgrenzung zur Wegnahme), Beweisverwertungsverboten und Zwangsmaßnahmen
- Strategie für Einstellung, Auflagen oder Einstellungsantrag; alternativ Vorbereitung der Verteidigung in der Hauptverhandlung
- Nachbereitung, Rechtsmittel (Berufung) und Folgenmanagement bis zur Rechtskraft des Urteils
Je nach Fallkonstellation kann zusätzlich Unternehmensbezug bestehen – etwa wenn Drohungen Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder Zahlungsflüsse betreffen. Dann verbinden wir klassische Strafverteidigung mit Expertise im Unternehmensstrafrecht. Bei möglichen Begleitkomplexen wie Geldwäsche oder Zahlungen über Dritte behalten wir das Gesamtverfahren im Blick.
Ihre Vorteile mit Buchert Jacob Peter
Fachliche Tiefe: Verfahren zu § 255 erfordern eine präzise Bewertung von Drohung, Gegenwärtigkeit und Mitwirkungshandlungen. Wir bringen langjährige Erfahrung in komplexen Beweislagen, Mehrpersonen- und Unternehmensfällen ein.
Erfahrene Verteidigerinnen und Verteidiger: Unsere Kanzlei vereint Spezialisierung in Wirtschaftsstrafrecht, Strafverteidigung im Allgemeinen sowie Schnittstellen zu Arbeitsstrafrecht und Insolvenzstrafrecht. Das hilft, wenn Bedrohungsszenarien in betriebliche Abläufe hineinwirken.
Frühzeitige Weichenstellung: Von der ersten Anzeige über den Ablauf des Strafverfahrens bis zum möglichen Rechtsmittel – wir denken die nächsten Schritte mit. Entwicklungen und Hintergründe beleuchten wir regelmäßig unter Aktuelles.
Transparenz und Verlässlichkeit: Sie erhalten klare Empfehlungen, realistische Optionen und eine verständliche Risikoabwägung. Wo sinnvoll, nutzen wir Instrumente wie die Verständigung, ohne Ihre Verteidigungsposition aus dem Blick zu verlieren.
Wann wird aus Drohen „räuberisch“? – Einordnung typischer Fragen
Die Schwelle ist erreicht, wenn zur Erzwingung des Verhaltens Gewalt oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eingesetzt wird. Dabei kann die Drohung auch Dritte betreffen, sofern sich das angedrohte Übel dem Opfer zurechnen lässt. Nicht jede scharfe Ankündigung genügt – aber die Grenze ist in der Praxis oft früher überschritten, als Betroffene annehmen. Wir prüfen belastbar, ob die behauptete „Gegenwärtigkeit“ tatsächlich vorlag, ob es alternative Sachverhaltsdeutungen gibt und welche Schlüsse sich aus der Beweislage ziehen lassen.
Kommt es zur Anklage, sind die Tatmodalitäten sauber herauszuarbeiten: Wurde etwas „gegeben“ oder „genommen“? Gab es faktisches Einverständnis? Wie wirkte sich die Zwangslage auf die Handlung aus? Solche Fragen sind für die Abgrenzung zu anderen Vermögensdelikten wichtig – und damit für Strafrahmen und Rechtsfolgen.
FAQ: Häufige Fragen zur räuberischen Erpressung
Worin liegt der Unterschied zwischen räuberischer Erpressung und Raub?
Beim Raub steht die Wegnahme im Vordergrund; bei der räuberischen Erpressung die erzwungene Vermögensverfügung. In Grenzfällen entscheidet das Gesamtbild der Handlung. Für Ihre Verteidigung ist eine frühe Bewertung im Ermittlungsverfahren entscheidend.
Was heißt „gegenwärtige Gefahr“ konkret?
Gegenwärtig kann eine Gefahr auch als Dauergefahr sein – also jederzeit in einen Schaden umschlagen. Ob das vorlag, ist eine Frage des Einzelfalls. Wir sichern Belege und ordnen zeitliche Abläufe präzise ein; oft klärt die Ermittlungsakte die tatsächliche Drucklage.
Darf die Drohung Dritte betreffen?
Ja, Drohungen gegen Angehörige oder Mitarbeitende können die Schwelle des § 255 überschreiten, wenn sich das Übel dem Opfer zurechnen lässt. Entscheidend sind Reichweite, Nähe und Ernst der Drohung. Sprechen Sie zuerst mit der Verteidigung und nutzen Sie das Auskunftsverweigerungsrecht.
Welche Strafen drohen?
Der Strafrahmen orientiert sich an den Raubvorschriften; Qualifikationen (z. B. Beisichführen bestimmter Gegenstände) können den Rahmen verschärfen. Durch aktive Verteidigung, gut belegte Sachverhaltsalternativen und Verfahrensanträge lassen sich Ergebnisse häufig verbessern – bis hin zur Einstellung.
Kann das Verfahren eingestellt werden?
Je nach Tat- und Schuldumfang kommen Einstellungen mit oder ohne Auflagen in Betracht. Wir prüfen, ob ein Einstellungsantrag Aussicht hat, oder ob eine Verständigung sinnvoll sein kann.
Wie verhalte ich mich bei einer Vorladung?
Nehmen Sie keine Einlassung ohne Verteidigung vor. Wir übernehmen die Kommunikation zur Beschuldigtenvernehmung, beantragen Akteneinsicht und stimmen die Strategie ab.
Was tun bei Durchsuchung oder Haftbefehl?
Bewahren Sie Ruhe, unterschreiben Sie nichts ohne Prüfung und kontaktieren Sie uns sofort. Wir prüfen Anordnung und Verhältnismäßigkeit von Durchsuchung und Haftbefehl und schützen Ihre Rechte.
Gibt es Besonderheiten bei Unternehmensfällen?
Wenn Drohungen Unternehmenswerte, Daten oder Compliance-Strukturen betreffen, verbinden wir Unternehmensstrafrecht mit klassischer Strafverteidigung und stimmen Maßnahmen intern ab.
Call-to-Action: Jetzt verlässlich beraten lassen
Sie benötigen schnelle Unterstützung bei einem Vorwurf nach § 255 StGB? Sprechen Sie uns an – vertraulich, umsichtig und mit Blick auf tragfähige Lösungen. Wir sind in Frankfurt und bundesweit für Sie tätig.
Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte und Anwälte für Strafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit
• Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht
• Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob, Fachanwältin für Strafrecht
• Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster
• Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.
Telefon 069 710 33 330 · E-Mail kanzlei@dr-buchert.de
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